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Sozialversicherungsrecht
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gerichteten Prozess hat die Beigeladene das Urteil gegen sich gelten zu lassen. Weiter gehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu; sie führt namentlich nicht dazu, dass über Rechtsbegehren zu befinden ist
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Bau- und Planungsrecht
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einer Baubewilligung lässt sich dem Ausnahmekatalog von § 67 Abs. 2 PBG nicht entnehmen. Folglich kommen vorliegend die Rechtsschutzbestimmungen nach VRG zur Anwendung.
Gemäss § 43 Abs. 1 VRG ist die Bauten und Anlagen und die bewilligungspflichtigen Vorgänge strenger umschreiben (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 3. Auflage, Bern 2007, Art. 1 N 10). Nach § 44 Abs. 1 PBG
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Art. 6 VwVG; Art. 48 VwVG; § 41 Abs. 1 VRG
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einer Baubewilligung lässt sich dem Ausnahmekatalog von § 67 Abs. 2 PBG nicht entnehmen. Folglich kommen vorliegend die Rechtsschutzbestimmungen nach VRG zur Anwendung.
Gemäss § 43 Abs. 1 VRG ist die
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Anspruch auf Unterstützungsleistungen bei nicht kurzfristig realisierbaren Vermögenswerten
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zumindest sinngemäss klar wird, was die Beschwerdeführerin will (ALAIN GRIFFEL in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege-gesetz des Kantons Zürich, 3. A, Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §
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Sozialhilferecht
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zumindest sinngemäss klar wird, was die Beschwerdeführerin will (ALAIN GRIFFEL in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege-gesetz des Kantons Zürich, 3. A, Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §
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Art. 28a IVG, Art. 34a Abs. 1 BVG
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gerichteten Prozess hat die Beigeladene das Urteil gegen sich gelten zu lassen. Weiter gehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu; sie führt namentlich nicht dazu, dass über Rechtsbegehren zu befinden ist
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Musikprojekte für Schulklassen
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Die Zuger Musikschaffenden Jasmin Lötscher, Samuel Büttiker, Linus Meier und Martial In-Albon kommen in Ihr Schulhaus und improvisieren mit jeweils zwei Klassen auf verschiedenen Gegenständen, Instrumenten
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Migrationsrecht
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Ermessen der zuständigen Behörden (Peter Bolzli, in: Spescha / Zünd / Bolzli / Hruschka / de Weck, Kommentar , 5. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 34 AIG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4686/2018 vom 25. Mai Verhältnissen des Einzelfalls gerecht wird (Marc Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N.1 zu Art. 96 AIG; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des
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Art. 34 Abs. 4 AIG, Art. 58a Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 AIG, Art. 77e und 77f VZAE
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Ermessen der zuständigen Behörden (Peter Bolzli, in: Spescha / Zünd / Bolzli / Hruschka / de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 34 AIG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4686/2018 Verhältnissen des Einzelfalls gerecht wird (Marc Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N.1 zu Art. 96 AIG; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des
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Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen (Zwangsernährung)
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dies denn auch die Behandler erläutern – überhaupt erst ermöglicht, körperlich wieder zu Kräften zu kommen und Zeit zu gewinnen, die ihr ansonsten aufgrund ihres lebensbedrohlichen Ernährungszustandes davonläuft Behandlung einer psychischen Störung angeordnet wurde (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 434/435 ZGB).
2.3 Materiell sind die Vor- und den kritischen Ernährungszustand der Beschwerdeführerin zu verbessern, nachdem sämtliche in Frage kommenden Alternativen bereits erfolglos zur Anwendung gebracht wurden.
4.2 Zu prüfen bleibt jedoch die