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2019: Regierungsrat
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Es geht um eine Baubewilligung einer dritten Projektänderung bzw. die Dacheindeckung, die Vordacherweiterung, die Erweiterung der Verglasung des Dachgeschosses an der Fassade Nord-Ost sowie eine
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§ 37 Baumassenziffer
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1 Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen
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2013: Regierungsrat
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Der Beschwerdeführer rügt, der Gemeinderat habe sich geweigert, das in Frage stehende Grundstück, welches im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehe, zu erschliessen. Zudem habe er sich geweigert,
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§ 15 Gebäude
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1 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.
Materialien Absatz 1 (Inkrafttreten: 1. Janu
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§ 29 Näherbau- und Grenzbaurecht
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1 Die Grenzabstände dürfen – mit Ausnahme gegenüber der Nichtbauzone – unter Wahrung des Gebäudeabstands durch Vereinbarung eines Näherbau- oder Grenzbaurechts durch die betroffenen Nachbarn redu
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2018: Verwaltungsgericht
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Es geht um die Erstellung einer Arealbebauung . Die erste Baubewilligung der Gemeinde hob der Regierungsrat auf, dessen Entscheid das Verwaltungsgericht bestätigte. Auch die zweite Baubewilligung hob
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2015: Regierungsrat
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Der Gemeinderat erteilte die Baubewilligung zum Abbruch eines Holzschopfs und den Anbau einer Doppelgarage an das bestehende Wohnhaus. Dagegen wurde Beschwerde beim Regierungsrat erhoben.
Die Beschw
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§ 5 IVHB
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1 Die Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe ( IVHB ) vom 22. September 2005 werden mit dieser Verordnung im kantonalen Recht, samt Ergänz
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§ 21 Vor- und rückspringende Gebäudeteile
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1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 1,50 m, bei Klein- und Anbauten höchstens 0,60 m über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme von Dachvorsprüngen – pro Geschoss gesamthaft
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§ 12 Kantonale Bauvorschriften – Waldabstand – Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen im Wald
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1 Einzelne Bauten und Anlagen sowie Baulinien müssen mindestens folgende Waldabstände einhalten: a) 10 m für unterirdische Bauten und Anlagen sowie Tiefbauten; b) 12 m für über dem massgebe