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2014
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Überblick über die Eidgenössischen Abstimmungen 2014 Volksinitiative vom 19. Oktober 2012 « Schluss mit Steuerprivilegien für Millionäre (Abschaffung der Pauschalbesteuerung)» BBI 2014 5077 Abstimmu
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2020-09-27 Abstimmungsergebnisse E3 Änderung vom 27. September 2019 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) (Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten)
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Abstimmungsergebnis Kanton Zug der Eidg. Abstimmungsvorlage "Änderung vom 27. September 2019 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) (Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreu
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2020
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Überblick über die Eidgenössischen Abstimmungen 2019 im Kanton Zug - Abstimmungserläuterungen und Resultate. Volksinitiative vom 10. Oktober 2016 «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von
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Finanzen
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Regeste:
§ 7 FHG – Das Verwaltungsvermögen zeichnet sich gegenüber dem Finanzvermögen dadurch aus, dass es unmittelbar durch seinen Gebrauchswert der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Das Finan
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Art. 93 BGG
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Regeste: – Sozialhilferechtliche Auflagen und Weisungen sind Zwischenentscheide, die nur eingeschränkt selbständig anfechtbar sind. Im vorliegenden Fall liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil
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Finanzrecht
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Regeste:
§ 7 FHG – Das Verwaltungsvermögen zeichnet sich gegenüber dem Finanzvermögen dadurch aus, dass es unmittelbar durch seinen Gebrauchswert der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Das Finan
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Verwaltungspraxis
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Regeste: Art. 93 BGG – Sozialhilferechtliche Auflagen und Weisungen sind Zwischenentscheide, die nur eingeschränkt selbständig anfechtbar sind. Im vorliegenden Fall liegt kein nicht wiedergutzumachend
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Grundlagen, Organisation, Gemeinden
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Regeste: Art. 93 BGG – Sozialhilferechtliche Auflagen und Weisungen sind Zwischenentscheide, die nur eingeschränkt selbständig anfechtbar sind. Im vorliegenden Fall liegt kein nicht wiedergutzumachend
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§ 7 FHG
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Regeste:
– Das Verwaltungsvermögen zeichnet sich gegenüber dem Finanzvermögen dadurch aus, dass es unmittelbar durch seinen Gebrauchswert der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Das Finanzvermög
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Verfahrensrecht
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Regeste: Art. 93 BGG – Sozialhilferechtliche Auflagen und Weisungen sind Zwischenentscheide, die nur eingeschränkt selbständig anfechtbar sind. Im vorliegenden Fall liegt kein nicht wiedergutzumachend