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2014
Überblick über die Eidgenössischen Abstimmungen 2014 Volksinitiative vom 19. Oktober 2012 « Schluss mit Steuerprivilegien für Millionäre (Abschaffung der Pauschalbesteuerung)» BBI 2014 5077 Abstimmu
2020-09-27 Abstimmungsergebnisse E3 Änderung vom 27. September 2019 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) (Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten)
Abstimmungsergebnis Kanton Zug der Eidg. Abstimmungsvorlage "Änderung vom 27. September 2019 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) (Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreu
2020
Überblick über die Eidgenössischen Abstimmungen 2019 im Kanton Zug - Abstimmungserläuterungen und Resultate. Volksinitiative vom 10. Oktober 2016 «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von
Finanzen
Regeste: § 7 FHG – Das Verwaltungsvermögen zeichnet sich gegenüber dem Finanzvermögen dadurch aus, dass es unmittelbar durch seinen Gebrauchswert der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Das Finan
Art. 93 BGG
Regeste: – Sozialhilferechtliche Auflagen und Weisungen sind Zwischenentscheide, die nur eingeschränkt selbständig anfechtbar sind. Im vorliegenden Fall liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil
Finanzrecht
Regeste: § 7 FHG – Das Verwaltungsvermögen zeichnet sich gegenüber dem Finanzvermögen dadurch aus, dass es unmittelbar durch seinen Gebrauchswert der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Das Finan
Verwaltungspraxis
Regeste: Art. 93 BGG – Sozialhilferechtliche Auflagen und Weisungen sind Zwischenentscheide, die nur eingeschränkt selbständig anfechtbar sind. Im vorliegenden Fall liegt kein nicht wiedergutzumachend
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
Regeste: Art. 93 BGG – Sozialhilferechtliche Auflagen und Weisungen sind Zwischenentscheide, die nur eingeschränkt selbständig anfechtbar sind. Im vorliegenden Fall liegt kein nicht wiedergutzumachend
§ 7 FHG
Regeste: – Das Verwaltungsvermögen zeichnet sich gegenüber dem Finanzvermögen dadurch aus, dass es unmittelbar durch seinen Gebrauchswert der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Das Finanzvermög
Verfahrensrecht
Regeste: Art. 93 BGG – Sozialhilferechtliche Auflagen und Weisungen sind Zwischenentscheide, die nur eingeschränkt selbständig anfechtbar sind. Im vorliegenden Fall liegt kein nicht wiedergutzumachend

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