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2005: Verwaltungsgericht
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Die Legitimation im Sinne von § 62 in Verbindung mit § 41 VRG hat das Verwaltungsgericht stets in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht ausgelegt. Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen N
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1998: Verwaltungsgericht
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Die generellen Anliegen der Verdichtung der überbauten Gebiete und der Freihaltung nicht überbauter Grünflächen in der neuen Ortsplanung der Stadtgemeinde Zug entspricht dem Planungsziel des haus
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2009: Verwaltungsgericht
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Die Begründungspflicht der Behörden ergibt sich aus § 20 Abs. 1 VRG und Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
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2008: Verwaltungsgericht
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Das Verwaltungsgericht hat sich zu den Anforderungen eines Bebauungsplans geäussert. Danach muss jeder Bebauungsplan für sich allein die gesetzlichen Voraussetzungen von § 32 PBG erfüllen. Es genügt
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2010: Regierungsrat
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Die Beschwerdeführenden wehrten sich gegen ein vom Gemeinderat Baar (fortan: Vorinstanz) bewilligtes Bauvorhaben für den Umbau und die Aufstockung eines bestehenden Einfamilienhauses.
Gemäss § 28
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2001: Regierungsrat
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Wenn sich eine Einwohnergemeinde in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsbehörden dem kantonalen Submissionsgesetz unterstellt, sind gemeindliche Entscheide in submissionsrechtlich
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2008: Regierungsrat
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Nachbar wehrt sich gegen die Bewilligung für den Bau einer Doppelgarage und machte verschiedene Mängel geltend. Im Entscheid setzte sich der Regierungsrat mit der Frage auseinander, wann ein Bauges
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2010: Verwaltungsgericht
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Die Behörden sind gehalten,sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, wenn sich die Umstände seit dem Entscheid wesentlich geändert haben (Änderung des objektiven Rechts oder wenn die Gesuchs
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2003: Regierungsrat
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Umstritten war die Frage, ob ein Gebäude in der Zone W2 mit zwei Vollgeschossen geplant war und mit einem Attikageschoss , oder ob das Attikageschoss als Vollgeschoss hätte gezählt werden müssen.
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1999: Verwaltungsgericht
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Ersatz - oder Wiederaufbauten gemäss Art. 24 Abs. 2 RPG gelten nur dann nicht als Neubauten, wenn sie sowohl in der Grösse als auch in der Nutzungsart der ursprünglichen Baute ungefähr entsprechen u