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2720.11 - Antrag des Regierungsrats (Zuger Kantonalbank)
Vermögen und am Reingewinn unterliegt der Besteuerung durch Kanton und Gemeinden in gleicher Weise wie private Aktiengesellschaften. 2 Aufgehoben. 3 Die Repartition der Gemeindesteuern wird nach Massgabe der
2720.6 - Antrag des Regierungsrats (Schulgesetz)
geändert: § 78 Kantonsbeiträge 1 Wenn eine Gemeinde Kinder zur Erfüllung der Schulpflicht einer Privatschule zuweist, gewährt der Kanton der Gemeinde die Normpauschale. 2 Anerkannten Privatschulen, die im (ID 1512) Synopse Sparpaket 2018: Reduktion Unterstützung Privatschulen pro Zuger Schulkind: Änderung von § 78 des Schulgesetzes Geltendes Recht [M09] Antrag des Regierungsrats vom 7. März 2017; Vorlage
2720.13 - Antrag des Regierungsrats (Gewässergebührentarif)
Ableitung öffentlicher Gewässer auf privaten Grund, insbesondere für die Bootsstationierung, Speisung von Teichen u.ä.: bis Fr. 3.–/m² 6. Ableitung öffentlicher Gewässer auf privaten Grund, insbesondere für die
2720.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
stufendifferenzierte Anpassung der Pauschalen an die Privatschulen vorgenom- men werden, d. h. 1000 Franken pro Kind mit Wohnsitz im Kanton Zug in einer Privatschule mit Kindergarten und Primarschule sowie 2000 die Zuger Kantonalbank ein steuerliches Privileg abgeschafft, was für die Bank zu einer Vollbesteuerung führt. Eine Besteuerung gibt es neu auch bei den privaten Schiffen. Zusätzlich werden die Gebühren Unterstützungsbeiträgen an Privatschulen festzuhalten. Luzern hat per 1. Januar 2016 die Beiträge an Privatschulen aus Spargründen gestrichen. Sofern die Kan- tonsbeiträge an Privatschulen gekürzt werden, liegt
2720.25a - Synopse
Publiziert im Amtsblatt vom ... (ID 1512) Spezial-Synopse Sparpaket 2018: Reduktion Unterstützung Privatschulen pro Zuger Schulkind: Änderung von § 78 des Schulgesetzes Geltendes Recht [M09] Antrag des Reg öffentlicher Gewässer auf privaten Grund, insbesondere für die Bootsstationie- rung, Speisung von Teichen u.ä.: bis Fr. 3.–/m² 6. (geändert) Ableitung öffentlicher Gewässer auf privaten Grund, insbesondere für und am Reingewinn unter- liegt der Besteuerung durch Kanton und Gemeinden in gleicher Weise wie private Aktiengesellschaften. 2 Aufgehoben. 3 Die Repartition der Gemeindesteuern wird nach Massgabe der
2720.24a - Synopse
Publiziert im Amtsblatt vom ... (ID 1512) Spezial-Synopse Sparpaket 2018: Reduktion Unterstützung Privatschulen pro Zuger Schulkind: Änderung von § 78 des Schulgesetzes Geltendes Recht [M09] Antrag des Reg öffentlicher Gewässer auf privaten Grund, insbesondere für die Bootsstationie- rung, Speisung von Teichen u.ä.: bis Fr. 3.–/m² 6. (geändert) Ableitung öffentlicher Gewässer auf privaten Grund, insbesondere für und am Reingewinn unter- liegt der Besteuerung durch Kanton und Gemeinden in gleicher Weise wie private Aktiengesellschaften. 2 Aufgehoben. 3 Die Repartition der Gemeindesteuern wird nach Massgabe der
2720.24 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Sparschraube ange- zogen wird. Werde diese Massnahme umgesetzt, würden bedeutend mehr Personen mit dem Privatauto zum EVZ-Match fahren. Vor allem jüngere Matchbesucherinnen und -besucher machten vom Angebot der Expats» von dieser Massnahme betroffen sind, sondern auch Privatschulen wie beispielsweise eine Montessori. Dies, obwohl die Privatschulen nicht nur die Schulgelder zu tragen haben, sondern auch hohe I ............................................................. 7 3.5. Reduktion Unterstützung Privatschulen pro Zuger Schulkind (EP-Massnahme 3.09): Änderung von § 78 des Schulgesetzes vom 27. September
2720.25 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
übernommen werden müssen. Ein Stawiko-Mitglied ist der Meinung, dass bedeutend mehr Personen mit dem Privatauto zum EVZ-Match fahren würden, wenn das Angebot nicht mehr bestehe. Vor allem jüngere Matchbe- s Reduktion Unterstützung Privatschulen pro Zuger Schulkind (EP-Massnahme 3.09): Änderung von § 78 Schulgesetz (BGS 412.11) Bei dieser Massnahme geht es darum, die Unterstützung für Privatschulen zu reduzieren und zu dieser Massnahme stehen. Wir wurden informiert, dass sie bereit sind, auf die bis- herige Privilegierung zu verzichten. Die Steuererhöhung bringt dem Kanton jährliche Mehrei n- nahmen von rund 1,6 Millionen
2720.1a - Beilage Zusammenfassung
Neuer § 4a 2'000 Gesetz über die Zuger Kantonalbank (BGS 651.1) Abschaffung eines steuerlichen Privilegs in Bezug auf die Zuger Kantonalbank, was für die Bank zu einer Vollbesteuerung führt: Änderung der Schulgesetzes vom 27. September 1990 84'000 Schulgesetz (BGS 412.11) Reduktion Unterstützung Privatschulen pro Zuger Schulkind: Änderung von § 78 des Schulgesetzes vom 27. September 1990 2'140'000 EG
2720.23 - Antrag des Regierungsrats (Waldgesetz)
Wald und Wild betreut die kantonseigenen Waldungen. Es kann die betriebliche Infrastruktur auf privatrechtlicher Grundlage Dritten zur Verfügung stellen. II. Keine Fremdänderungen. III. Keine Fremdaufhebungen

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