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2760.1 - Motionstext
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finanzierte Institution hilft, zu beantworten, sondern mit niederschwelligen Lösungen in ihrem eigenen privaten und berufl ichen Umfeld. Endlich werden die Arbeitgeber stärker in die Pflicht genommen, wenn sich
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2762.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Neutralität und die Sachlichkeit des am t- lichen Abstimmungsmaterials nicht gewährleitstet seien. Für Priva te werde es noch viel schwie- riger sein, die Grundsätze der Neutralität und der Sachlichkeit zu Urteilsunfähigkeit keine Er- richtung einer umfassenden Beistandschaft, denn der Vorsorgeauftrag ist eine privat initiierte Er- wachsenenschutzmassnahme, welche andere Erwachsenenschutzmassnahmen verdrängt, die die Gemeinden künftig Private finanziell unterstützen und ihnen die Adressen zur Verf ü- gung stellen können, damit sie jungen Stimmberechtigten separat zum Stimmmaterial private Wahl- und Abstimmungshilfen
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2762.5 - Antrag des Regierungsrats (WAG)
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n tragen die Kosten für den Versand des Stimmmateri- als. 6 Der Kanton und die Gemeinden können Private finanziell unterstützen und ih- nen die Adressen zur Verfügung stellen, damit diese den Stimmberechtigten Stimmberechtigten zwi- schen dem 18. und dem vollendeten 25. Lebensjahr separat zum Stimmmaterial private Wahl- und Abstimmungshilfen zustellen können. Die Wahl- und Abstim- mungshilfen müssen die Grundsätze der Gemeinden eine geeignete Fachstelle für Jugend- schutz und Jugendförderung. Er kann diese Aufgabe einer privaten Trägerschaft übertragen. 3 Der Regierungsrat kann zu Lasten des Fonds für wohltätige, gemeinnützige
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1570.2a - Beilage
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im Energie- und Klimahaushalt. Der Regierungsrat ist überzeugt, dass auch im Kleinen, in jedem Privathaushalt und in jedem Betrieb ein Spielraum da ist, um Massnahmen umzusetzen. Das Leitbild bleibt beständig Kanton mit Leistungsauftrag beigezogenen Institutionen verhältnismässig beschränkt; b) gegenüber Privaten und öffentlichen Eigentümerinnen und Eigentümern von Liegenschaf- ten mit gesetzlichen Bestimmungen dem Gewerbe und der Immobilienbranche ein, um diese Kreise der Wirtschaft - einge- schlossen die privaten Hauseigentümerverbände - für eine bessere und möglichst CO2-neutrale Energieverwendung zu gewinnen
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1568.06 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Kommission, den Satz über Fr. 100'000.– bei 6.5% fest- zulegen und den unteren Gewinnsteuersatz für privilegiert besteuerte Gesellschaften ab- zuschaffen, wurde mit 4 Ja- zu 2 Nein-Stimmen ohne Enthaltung zugestimmt sollen, zumal die Gesundheitskosten neben den Mietkosten zu den grössten Ausga- benpositionen der privaten Haushalte zählen. � Aus diesen Gründen beantragt die Stawiko einstimmig folgende Änderungen (fett)
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1590.19 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. Januar 2009
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Vorbehalten bleibt die Bezeichnung weiterer universitärer Medizinalbe- rufe durch den Bund. 5 § 22 Privatapotheke 1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte können mit B Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet ist. 3 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Privatapotheke darf Arzneimittel lediglich für den eigenen Praxisbedarf abgeben. Der Handverkauf oder die B treffen oder Beiträge an die Kosten der Massnahmen Dritter leisten. Sie kann mit öffentlichen oder privaten Organisationen zusammenarbeiten. § 46 Suchtprävention und Suchtberatung Der Kanton stellt die S
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1592.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Position 33). Position 43: Entgelte Entgelte sind Gebühren für Amtshandlungen, Rückerstattungen von Privaten und Institutionen sowie Bussen. Die ebenfalls hier verbuchten Eigenleistungen des Kantons für I
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1615.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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umfassend abgedeckt wird, sei es durch eigene Programme oder im Rahmen von Subventionsvereinbarungen mit privaten Organisationen: Krebsliga Zug (Krebsprävention), Lungenliga (u. a. Tabakprävention), Diabetesge
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1618.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Kanton Zug a) Unter Privaten Kaufverträge unter Privaten für ein Grundstück bedürfen nach Obligationenrecht der öffentli- chen Beurkundung. In der Preisgestaltung sind die Privaten grundsätzlich frei. Preisgestaltung für Liegenschaften ausserhalb der Bauzonen im Kan- ton Zug a) Unter Privaten Seite 4 b) Zwischen Kanton und Privaten Seite 5 4. Preisgestaltung im Enteignungsverfahren a) Bund Seite 5 b) Kanton te Liegenschaften mit Wohngebäuden. Diese aber erzielen Liebhaberpreise. b) Zwischen Kanton und Privaten Nach BGBB hat das Gemeinwesen einen Anspruch auf Bewilligung des Erwerbs landwirtschaft- licher
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1632.2 - Antwort des Regierungsrates
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gezielt Strassen, Wege und Plätze ausleuchten und nicht in den Himmel abstrahlen. Aber auch im Privatbereich ist Masshalten angezeigt. Das sollte ebenso für die Weihnachtszeit gelten. 3. Ist den zuständigen Interpellation steht an vorderer Stelle die Sorge, die immer stärkere Ausleuchtung von öffentlichen und privaten Räumen steigere den Energiebedarf übermässig. Tatsächlich sind für 15 % des schweizerischen Ges genannten Beleuchtungsreglementes für die Kantons- strassen eine Optimierung herbeizuführen. Was die privaten Leuchtreklamen und Beleuchtun- gen angeht, so wären baurechtliche oder umweltrechtliche Vorschriften