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1613.2 - Antwort des Regierungsrates
als sie vom Kanton Autonomie beanspru- chen kann oder sich auf dem Boden des Privatrechts bewegt bzw. wie eine Privatperson betroffen ist (Hafner / Buser, a.a.O.). Es ist daher im Einzelnen zu prüfen, könne und dürfe eine in der Kirche tätige Person "im Unterschied zu einem konfessionsunabhängigen Privatbetrieb nicht davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin eine pluralistische Meinungsvielfalt in Glaubens- ausgeführt; sie bedeutet, dass die Grundrechte auch unter Privat- personen wirken. Während die privatrechtlich organisierten Kirchen sich auch bei der Ausgestaltung der Arbeits- verhältnisse auf die Reli
1629.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
erheblich ausgedehnt, mit entsprechender Personalkostenfolge, ohne dass ein konkreter Nutzen für den Privaten ersichtlich ist. Das geltende Recht reicht aus. • Der Bauernverband verlangt eine bessere Orientierung
1649.4 - Synopse
systematisch geordnete Datanbekanntgaben aus den kantonalen Informatik- und Kommunikationsmittel an Private sind unzulässig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. § 12 Ausführungsbestimmungen
1649.2 - Antrag des Regierungsrates
systematisch geordnete Datenbekanntgaben aus den kantonalen Informatik- und Kommunikationsmittel an Private sind un- zulässig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. § 12 Ausführungsb
1649.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. Januar 2009
systematisch geordnete Datenbekanntgaben aus den kantonalen Informatik- und Kommunikationsmittel an Private sind un- zulässig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. § 12 Ausführungsb
1649.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
systematisch geordnete Datenbekanntgaben aus den kantonalen Informatik- und Kommunikationsmittel an Private sind un- zulässig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. § 12 Ausführungsb
1662.2a - Beilage
(Schengen/Dublin) müssen im Kanton Zug voraus- sichtlich ab 1. November 2008 sämtliche Waffen im Privatbesitz registriert werden. Diese Bearbeitungen binden für ca. 1 ½ - 2 Jahre eine Personaleinheit. Aufgrund aber sehr personalintensiv. Allgemein ist auszumachen, dass der Respekt gegenüber Personen, dem privatem Eigentum und dem Staat und seinen Organen bzw. Vertreterinnen und Vertretern sinkt. Dabei ist es das Ordnungsbussengesetz des Bundes und die dazugehörende Ordnungsbussenverordnung. 4 Zum Schutz privater Rechte wird die Polizei ausnahmsweise tätig, wenn a) es die Gesetzgebung vorsieht oder b) deren
1662.4 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Verkehrsorganisation); - Kontrolle der Parkordnung auf öffentlichem Grund; - Einsatz Schülerlotsen; - Privatanzeigen im ruhenden Verkehr; - Kontrollen bezüglich Gastgewerbegesetz sowie Alkoholausschank und -verkauf; Mietverhältnisse für die lokalen Poli- zeidienststellen. In Unterägeri ist die Polizeidienststelle privat eingemietet. In Neuheim und Walchwil gibt es keine Polizeidienststellen. Der Kanton kommt für die von Sicherheitsassistentinnen und -assistenten ein. Gegenüber dem eben- falls möglichen Einsatz privater Sicherheitsdienste fällt für diese Lösung positiv ins Gewicht, dass Sicherheitsassistentinnen und
1662.5 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Personen, a) die mutwillig eine Alarmierung auslösen; b) aus deren privater Sicherheitseinrichtung sich ein Fehlalarm löst; c) die für private Anlässe den polizeilichen Ordnungs-, Sicherheits- oder Verkehrsdienst grundsätzlich als richtig, dass die Polizei ihre Leistungen für Veranstaltende von Anlässen und für Private in Rechnung stellt. Um sich ein Bild über den Umfang der von der Polizei im Jahre 2010 in Rechnung dass die Polizei den Ersatz ihrer Kosten in Rechnung zu stellen ha- be, wenn sie Leistungen für private Veranstaltungen erbringe. Auch habe damals schon eine eingehende Auseinandersetzung stattgefunden
1709.07 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
seit Inkrafttreten des geltenden Personalgesetzes im Jahre 1994 die Lohndifferenz gegenüber der Privatwirtschaft zu ungunsten der Kantonsan- gestellten entwickelt habe. Die aufgelaufene Teuerung sei zwar (Gehaltsklassen 22 und 23) und beim so genannten Topkader (Gehaltsklassen 24 bis 26) ge- genüber der Privatwirtschaft zu tief, was zu Rekrutierungsproblemen führen könne. Die Real- lohnerhöhung sei im Übrigen auch

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