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1568.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
tisch gegenüber stehe. Sie postuliert eine lückenlose Versteuerung aller Einkom- mensteile ohne Privilegien für besser Verdienende und damit ein dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ver Steuerstandortes Schweiz seien die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung und die steuerliche Privilegierung von Forschungsausgaben wich- tig, ferner auch grosszügigere Regelungen für Expatriates. Beim die Sätze 1,5 Promille für die nor- malen Kapitalgesellschaften und 0,5 - 1,5 Promille bei den privilegierten Gesell- schaften.) Gewinnsteuer (§ 66 Abs. 1) Die Gewinnsteuer von Kapitalgesellschaften, Ge
1590.14 - Antrag von Thomas Lötscher zur 2. Lesung
die Polizei ja bei Fällen ausserhalb der Bürozeit sehr oft wisse, wo man die Vormundschaftsbehörde privat erreichen könne, führt ins Leere. Wenn die Polizei auf diese Weise von einem strafrechtlich zu v
1590.17 - Antrag von Rudolf Balsiger zur 2. Lesung
wird. Und genau diese Arten von Werbung sind weiterhin erlaubt. Gemäss Bundesgesetz ist Werbung bei privaten Lokalradios und Regional-TV Stationen für Most, Bier und Wein weiterhin zulässig (Seite 25, Vorlage
1596.2 - Antwort des Regierungsrates
die politischen und rechtlichen Möglichkeiten von Kanton und den Gemeinden, sondern vor allem die private Trägerschaft der Veranstaltung. 3.c. Ist der Regierungsrat bereit, im OK oder in einem Patronatskomitee komitee Einsitz zu nehmen. Dies ist wohl - wie in anderen ähnlichen Veranstaltungen - eher Sache eines privaten Sponsors oder allenfalls der betreffenden Standortgemeinde(n). 3.d. Ist der Regierungsrat bereit
1597.1c - Beilage 2b
ellt. Aus diesem Fonds stehen zur Zeit 3,44 Milliarden für Infrastrukturen des öffentlichen und privaten Agglomerationsverkehrs zur Verfügung. Spätestens ab 1.1.2010 unterbreitet der Bundesrat dem Parlament
1626.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Zug über genügend andere Möglichkeiten verfügt, seine Schulen zu realisieren. Es geht nicht an, private Grundeigentümer zu enteignen, wenn der Kanton über eigene Flächen in der Zone für öffentli- che Bauten der Wohnzone W2a. Im Osten stehen verschiedene Ein- und Zweifamilienhäuser, welche durchwegs im privaten Eigentum sind. Der grösste Teil des Areals wird heute von verschiede- nen Nutzungen des Kantons
1643.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Massnahmen an öffentlichen und privaten Gewässern Einfluss nehmen können. g) Anhang Der Anhang zählt nur noch die öffentlichen Gewässer auf. Die übrigen Gewässer sind privat mit allen im GewG festgehaltenen Beiträge. § 75 § 75 Private Gewässer 1. Klasse Kostentragung bei privaten Gewäs- sern a) ausserhalb des Waldes a) ordentlicher Unterhalt 1Die Kosten der wasserbaulichen Massnahmen an privaten Ge- wässern 1. § 85 Private Gewässer 2. Klasse ausserhalb des Waldes aufgehoben 1Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Un- terhaltskosten. 2Die Gemeinde kann Beiträge an den Unterhalt privater Gewässer
1643.2 - Antrag des Regierungsrates
Massnahmen an öffentlichen und privaten Gewässern; d) die Bauherrschaft privater, gemeindlicher oder kantonaler Vorhaben für die Verlegung oder die Renaturierung privater Gewässer; e) der Kanton für die übrigen Massnahmen an öffentlichen Gewässern sowie an privaten Gewässern ausserhalb der Bauzonen; f) die Gemeinden für die übrigen Massnahmen an privaten Gewässern inner- halb der Bauzonen. § 17a (neu) Un kontrolliert: a) vom Kanton an öffentlichen Gewässern sowie an privaten Gewässern ausserhalb der Bauzonen; b) von den Gemeinden an privaten Gewässern innerhalb der Bauzonen. § 19 Abs. 2 und 3 2 Die Ren
1643.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbauten
Wasserbau und Gewässerschutz hat Mängel bei den wasserbaulichen Massnahmen an privaten Gewässern aufgedeckt. Beim Was- serbau an privaten Gewässern innerhalb des Waldes sind bis anhin die Grundeigentümer mit jeweils Gewässern innerhalb und ausserhalb des Waldes sowie die privaten Gewässer aus- serhalb des Waldes beschränkt ist und ausgerechnet bei den privaten Gewässer innerhalb des Waldes die bisherigen Kompetenzen Neu solle die Bewilligung der Seite 2/4 1643.3 - 12761 wasserbaulichen Massnahmen an sämtlichen privaten Gewässern ausserhalb der Bauzonen, d.h. innerhalb und ausserhalb des Waldes, sowie an öffentlichen
1643.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
450'000 für Massnahmen öffentliche Gewässer (Konten 31423 und 31810) Fr. 490'000 für Massnahmen private Gewässer (Konten 31424 und 31810) Fr. 250'000 Bundesbeitrag an Hochwasserschutz (Konten 46000 und Motion die Änderung des Gesetzes verlangt, insbesondere im Bereich der finanziellen Unterstützung bei privaten Gewässern in- nerhalb und ausserhalb des Waldes. Weitere Anpassungen waren auch im Zusammenhang

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