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2281.2 - Antwort des Obergerichts
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Opfer einer Straftat – wie auch die geschädigte Person, die im Strafverfahren ad- häsionsweise Privatklage eingereicht hat – in gewissen Fällen zur Einsprache gegen einen Strafbefehl legitimiert ist, kann
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2279.2 - Antwort des Regierungsrates
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aufgrund des Beteiligungsabzugs oder des Holdingprivilegs in aller Regel steuerfrei sein. Dividenden an private Aktionärinnen und Aktionäre werden auf der Ebene der natürlichen Person besteuert, und zwar entweder ungen durch die Politik verschlechtert werden. Dies könnte auch Auswirkungen auf den Konsum der privaten Haushalte haben, der bisher we- sentlich zum kontinuierlichen Wachstum des Bruttoinlandprodukts
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2303.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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schwerwie- gender Weise getroffen, würde sich doch die Höhe der Abgangsentschädigung reduzieren. Das private Interesse der amtierenden gewählten Behördenmitglieder an einer Übergangslö- sung wiegt vorliegend Interessen gegenüberstehen. In der Regel stellen Rechtsetzungs akte keine Vertrauensgrundlage dar. Die Privaten können nicht ohne weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertrauen, sondern müssen
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2349.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Ausbil- dungskurse. Die grosse Mehrheit der Feuerwehreingeteilten sind im Übrigen Angestellte aus der Privatwir t- schaft und Selbständigerwerbende. 4.4. Einkommensersatz für Selbständigerwerbende? Selbständ
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2358.2 - Antwort des Regierungsrates
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vom 21. März 2011 beschrieben (Vorlage Nr. 2029.2 - 13827). Jedes Jahr reichen rund 100 000 Privatpersonen und Unternehmen im Kanton Zug eine Steu- erklärung samt Beilagen ein. Die weitere Bearbeitung Banken, Privat- und Sozialversicherungen sowie renommierte Unternehmen bereits seit langem mit privaten Anbieterinnen und Anbietern zusammenarbeiten, auch mit solchen, die sich nicht in ausschliesslich
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2376.2 - Antwort des Regierungsrats
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betreffend Leistungsvereinbarungen mit privaten Dritten, Grundlagen I, S. 4, Bst. G). Im Kanton Zug werden mittels Leistungsvereinbarungen in zahlreichen Aufgabenbereichen Private beigezogen. Der Kanton beteiligt Aufgaben betrauten privaten Dritten sind damit bei der Erfüllung dieser Aufgaben zwingend an die Grundrechte gebunden. Dem Regierungsrat sind bei der Umsetzung der Grundrechtsbindung für private Dritte keine Oktober 2003 betreffend Leistungsvereinbarungen mit privaten Dritten, Grundlagen I; RRB vom 25. Oktober 2005 betreffend Leistungsvereinbarungen mit privaten Dritten, Grundlagen II; RRB vom 14. Juni 2011 betreffend
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2370.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Dies hat zur Folge, dass in den Kantonen unterschiedliche Re- gelungen mit dem Amtsnotariat, dem privaten Notariat sowie mit Mischformen bestehen. Im Kanton Zug sind im Gesellschaftsrecht einerseits die
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2376.1 - Interpellationstext
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eine „Inventarliste Leistungsvereinbarungen“. Da- rin finden sich, aufgeteilt nach Direktionen, private Dritte, auf die der Kanton öffentliche Auf- gaben übertragen hat. Auf der Inventarliste finden sich wir dem Regierungsrat die folgenden Fragen mit der Bitte um schriftliche Antwort: 1. Auf welche private Dritte hat der Kanton Zug zwischen 2011 und 2013 öffentliche Auf- gaben übertragen (bitte Aufstellung
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2370.1 - Motionstext
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Vertrauen als Grundlage e i- ner frei gewählten Geschäftsbeziehung in der von der vertraglichen Privatautonomie ge- prägten schweizerischen Rechtsordnung wird durch staatlich verordnetes Misstrauen und An
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1019.2 - Antwort des Regierungsrates
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Regierungsrat nimmt keine Stellung zu Fragen, die eine bestimmte Tätigkeit ei- nes Kantonsrats als Privatperson betreffen. II. Kantonsrat Markus Grüring reichte am 13. Mai 2002 eine Interpellation (Vorlage