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1568.08 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Steuergesetz Änderung vom ……. Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b Kantonsverfassung1), beschliesst: I. Das Steuergesetz vom 25. Mai 20002) wird wie folgt geändert: § 10bis (neu) K
1590.04 - Anträge der vorberatenden Kommission
durch den Bund. 5 1 … abzuschliessen oder eine andere gleichwertige Sicherheit zu erbringen. § 22 Privatapotheke 1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte können mit B Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet ist. 3 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Privatapotheke darf Arzneimittel lediglich für den eigenen Praxisbedarf abgeben. Der Handverkauf oder die B treffen oder Beiträge an die Kosten der Massnahmen Dritter leisten. Sie kann mit öffentlichen oder privaten Organisationen zusammenarbeiten. § 46 Suchtprävention und Suchtberatung Der Kanton stellt die S
1590.06 - Ergebnis der 1. Lesung
Vorbehalten bleibt die Bezeichnung weiterer universitärer Medizinalbe- rufe durch den Bund. 5 § 22 Privatapotheke 1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte können mit B Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet ist. 3 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Privatapotheke darf Arzneimittel lediglich für den eigenen Praxisbedarf abgeben. Der Handverkauf oder die B treffen oder Beiträge an die Kosten der Massnahmen Dritter leisten. Sie kann mit öffentlichen oder privaten Organisationen zusammenarbeiten. § 46 Suchtprävention und Suchtberatung Der Kanton stellt die S
1590.02 - Antrag des Regierungsrates
Vorbehalten bleibt die Bezeichnung weiterer universitärer Medizinalbe- rufe durch den Bund. 5 § 22 Privatapotheke 1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte können mit B Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet ist. 3 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Privatapotheke darf Arzneimittel lediglich für den eigenen Praxisbedarf abgeben. Der Handverkauf oder die B treffen oder Beiträge an die Kosten der Massnahmen Dritter leisten. Sie kann mit öffentlichen oder privaten Organisationen zusammenarbeiten. § 46 Suchtprävention und Suchtberatung Der Kanton stellt die S
1590.07 - Ergänzender Bericht und Antrag des Regierungsrates zur 2. Lesung
öffentlich sind im Sinne einer Negativabgrenzung diejenigen Räume, die privat genutzt werden (Privatwohnung, Privatzimmer, privater Hobbyraum usw.). Darunter fallen beispiels- weise auch Büroräume, in denen hindurch erfolgen darf, ansonsten der Gesetzeszweck nicht erfüllt wäre. Jeder Raum, der ohne spezielle private Zutrittsberechtigung (Schlüssel, Sonderbewilligung, Club-Karte usw.) zugänglich ist, ist demnach welche insbesondere öffentlich zugänglich sind. Nach Art. 1 Abs. 3 des Entwurfs ist das Gesetz auf private Haushaltungen nicht anwendbar. Der Bundesrat hält dazu in seiner Stellungnahme vom 22. August 2007
1590.05 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
sind. Dafür muss kein neuer Paragraf ins Gesetz aufgenommen werden. Die finanzielle Unterstützung privater Initiati- ven kann weiterhin im gewohnten Rahmen erfolgen. Im Bericht der vorberatenden Kommission Pflege und Begleitung zu unterstützen, in dem sie Beiträge leisten und mit öf- fentlichen oder privaten Organisationen zusammenarbeiten kann. Die Stawiko ist in keiner Weise gegen palliative Medizin, Massnahmen im Bereich der palliativen Medizin, Pflege und Begleitung. Sie kann mit öffentlichen oder privaten Organisationen zu- sammenarbeiten und Beiträge an deren Kosten der Massnahmen leisten.» 3. Anträge
1590.08 - Antrag von Beni Langenegger zur 2. Lesung
Vorlage Nr. 1590.8 Laufnummer 12847 Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG) Antrag von Beni Langenegger zur 2. Lesung vom 28. August 2008 Gemäss § 56 der Geschäftsordn
1664.2 - Antwort des Regierungsrates
Eigentum bleibt von der Ausweisung zivilrecht- lich unberührt. Auch nach einer Ausschaffung geht das Privateigentum nicht unter, und die Per- son ist berechtigt, auch aus dem Ausland auf die betreffenden Verm
1662.5c - Beilage 3
ner mutwillig ausgelösten Alarmierung; c) jenen, aus deren privater Sicherheitseinrich- tung sich ein Fehlalarm löst; d) jenen, die für private Anlässe den polizeili- chen Ordnungs-, Sicherheits- oder Verkehrs- Personen, a) die mutwillig eine Alarmierung auslösen; b) aus deren privater Sicherheitseinrichtung sich ein Fehlalarm löst; c) die für private Anlässe den polizeilichen Ord- nungs-, Sicherheits- oder Verkehrsdienst
1662.5b - Beilage 2
gen, Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem oder privatem Grund unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft. 2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn

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