Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

3902 Inhalte gefunden
1750.1 - Antwort des Regierungsrates
Bewertung im Einzelfall. Einige wichti- ge Neuerungen wurden auf ausdrücklichen Wunsch der Privatwirtschaft aufgenommen, so etwa Seite 3/4 1750.1 - 12916 der flexible Kapitalisierungssatz oder das Wahlrecht steht eine Mindestwertregel, welche gemäss Berechnungen eines Wirtschaftsverbandes, der Vereinigung Privater Aktiengesellschaften (VPAG), zu einer Verdreifachung der Vermö- genssteuer für mehr als die Hälfte
489.4 - Schlussabrechnung, Bericht und Antrag des Regierungsrates
Dritter waren im Kreditantrag nicht vorgesehen. Es handelte sich um Anteile der Gemeinde Oberägeri und Privater an gemeinsamen Arbeiten. 6.3. Überprüfung durch die Finanzkontrolle Die Finanzkontrolle des Kantons Fr. 100'000.00 Fr. 70'197.65 Projekt, Bauleitung, NK Fr. 130'000.00 Fr. 84'955.55 Rückvergütung Privater Fr. - 47'508.15 Total Fr. 1'510'000.00 Fr. 1'073'228.15 Mwst. und Teuerung Fr. 150.95 Total Kredit n. Die äusserst tiefe Arbeits- vergabe führte zu weiteren Minderaufwendungen. Die Rückvergütung Privater ist mit Arbeiten der vom Kanton beauftragten Unterneh- mung begründet. Der Gemeindeanteil wurde
514.7 - Schlussabrechnung, Bericht und Antrag des Regierungsrates
Dritter waren im Kreditantrag nicht vorgesehen. Es handelte sich um Anteile der Gemeinde Oberägeri und Privater an gemeinsamen Arbeiten. 6.3. Überprüfung durch die Finanzkontrolle Die Finanzkontrolle des Kantons Fr. 100'000.00 Fr. 70'197.65 Projekt, Bauleitung, NK Fr. 130'000.00 Fr. 84'955.55 Rückvergütung Privater Fr. - 47'508.15 Total Fr. 1'510'000.00 Fr. 1'073'228.15 Mwst. und Teuerung Fr. 150.95 Total Kredit n. Die äusserst tiefe Arbeits- vergabe führte zu weiteren Minderaufwendungen. Die Rückvergütung Privater ist mit Arbeiten der vom Kanton beauftragten Unterneh- mung begründet. Der Gemeindeanteil wurde
427.4 - Schlussabrechnung, Bericht und Antrag des Regierungsrates
Dritter waren im Kreditantrag nicht vorgesehen. Es handelte sich um Anteile der Gemeinde Oberägeri und Privater an gemeinsamen Arbeiten. 6.3. Überprüfung durch die Finanzkontrolle Die Finanzkontrolle des Kantons Fr. 100'000.00 Fr. 70'197.65 Projekt, Bauleitung, NK Fr. 130'000.00 Fr. 84'955.55 Rückvergütung Privater Fr. - 47'508.15 Total Fr. 1'510'000.00 Fr. 1'073'228.15 Mwst. und Teuerung Fr. 150.95 Total Kredit n. Die äusserst tiefe Arbeits- vergabe führte zu weiteren Minderaufwendungen. Die Rückvergütung Privater ist mit Arbeiten der vom Kanton beauftragten Unterneh- mung begründet. Der Gemeindeanteil wurde
482.4 - Schlussabrechnung, Bericht und Antrag des Regierungsrates
Dritter waren im Kreditantrag nicht vorgesehen. Es handelte sich um Anteile der Gemeinde Oberägeri und Privater an gemeinsamen Arbeiten. 6.3. Überprüfung durch die Finanzkontrolle Die Finanzkontrolle des Kantons Fr. 100'000.00 Fr. 70'197.65 Projekt, Bauleitung, NK Fr. 130'000.00 Fr. 84'955.55 Rückvergütung Privater Fr. - 47'508.15 Total Fr. 1'510'000.00 Fr. 1'073'228.15 Mwst. und Teuerung Fr. 150.95 Total Kredit n. Die äusserst tiefe Arbeits- vergabe führte zu weiteren Minderaufwendungen. Die Rückvergütung Privater ist mit Arbeiten der vom Kanton beauftragten Unterneh- mung begründet. Der Gemeindeanteil wurde
948.03 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
PricewaterhouseCoopers eine Stärke- und Schwäche- analyse durch, welche zum Ergebnis führte, dass die Privatisierung im Bereich der Vermessung mit keinen betriebswirtschaftlichen Vorteilen verbunden ist. Ein Verzicht erneuert und verbessert werden. Neu sollen die Daten der amtlichen Vermessung auch für öffentliche und private Landinformationssysteme verwendet werden können. Der Bund wies den Kantonen mit dieser Verordnung Daten greifen können (z.B. Raumplanung, Umweltschutz, Bau- ämter usw.). Und schliesslich können auch Private ein Interesse an diesen Daten haben (z.B. Eigentümer einer zu überbauenden Parzelle, usw.). Um den
939.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
unbestrittener Auffas- sung nicht unter dem Schutz von Art. 27 BV steht, welche Bestimmung nur die private Erwerbstätigkeit schützt. Selbst in Kantonen mit freiberuflichem Notariat kön- nen sich die Notare
946.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Ein- nahmequellen erschlossen werden. Dies erweist sich als notwendig, da auch die Zahl der privilegierten Tatbestände - in Angleichung an die Rechtsverhältnisse ande- rer Kantone - de lege ferenda ebenfalls vom 28. April 2002, S. 77, bestätigt. Zu einem etwas anderen Befund gelangt man, wenn man die privilegierten Tatbe- stände in den einzelnen Kantonen miteinander vergleicht. Die Rede ist von denjeni- gen
2377.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
vorgeschriebene Schulpflicht entweder an einer öffentlich- rechtlichen oder privaten Schule bzw. mittels bewilligter Privatschulung erfüllt werden (§ 5 Abs. 3 SchulG). Würde dem Anliegen der vorberatenden Dienstleistungen an private Dritte (private Unterneh- men sowie private und halbprivate Organisationen) übertragen. Dazu schliesst der Kanton Zug Leistungsvereinbarungen mit den privaten Dritten ab. Nach nachfolgende Schulzeit inklusive dem obligatorischen Kindergarten könnten sie jedoch auch in einer Privatschule absolvieren. Die Motionärin will weiter, dass die schweizerische Bevölkerung nicht benachteiligt
999.10 - Ablauf der Referendumsfrist: 4. März 2003
n) Beeidigung der Zeugen und Sachverständige aufgehoben § 69 5. Privatklage im Zivilpunkt a) Einreichung und Verfahren 1 Die Privatklage im Zivilpunkt ist schriftlich in der von der Zivilprozess- ordnung Entlassung des amtlichen Verteidigers der Strafgerichtspräsident zuständig. § 6 6. Anzeige und Privatklage 1 unverändert 2 unverändert 3 Jedermann kann Anzeige erstatten. Wer in seinen Rechten durch eine worden ist, kann die Einleitung einer Untersu- chung und die Bestrafung des Täters durch eine Privatklage verlangen. Die Beteiligung am Verfahren richtet sich nach § 11 ff. 4 … an die Polizeiorgane oder

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch