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2377.1a - Beilage
über die Anerkennung der Sonderschulen und Privatschulen sowie über Massnahmen und den Entzug der Anerkennung; o) entscheidet über die Bewilligung von Privatschulung sowie über Massnahmen und den Entzug der schliesst eine Leistungsvereinbarung mit privaten Dritten für die externe Eva- luation der Zuger Sonderschulen ab; g) entscheidet über die an anerkannte Privatschulen zu gewährenden Beiträge; h) entscheidet ab, so hat die Gemeinde 100% der Kosten zu tragen. 4 Werden Schüler aus sozialen Gründen einer Privatschule zugewiesen, die nicht als Sonderschule im Sinne der entsprechenden interkantonalen Vereinbarung
999.08 - Bericht und Antrag des Obergerichtes zur 2. Lesung
KANTON ZUG VORLAGE NR. 999.8 (Laufnummer 11032) ÄNDERUNG DER STRAFPROZESSORDNUNG FÜR DEN KANTON ZUG BERICHT UND ANTRAG DES OBERGERICHTES ZUR 2. LESUNG VOM 7. NOVEMBER 2002 Sehr geehrter Herr Präsident
999.09 - Änderungsanträge des Obergerichtes
11033 2 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 jedermann berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen. Die Privatperson hat die von ihr ergriffene Person so rasch als mög- lich der Polizei zu übergeben. 3Wegen Übe
2377.2 - Antrag des Regierungsrates
Aufgaben: Er 1) BGS 412.112 4 [Geschäftsnummer] f1) (neu) schliesst eine Leistungsvereinbarung mit privaten Dritten für die externe Evaluation der Zuger Sonderschulen ab; § 65 Abs. 3, Abs. 3a 3 Im Weiteren
2431.2 - Antwort des Regierungsrats
Vorlage Nr. 2431.2 Laufnummer 14874 Interpellation der CVP-Fraktion betreffend Kündigung von Bankenbeziehungen mit Auslandschweizerinnen und Aus- landschweizern durch die Zuger Kantonalbank (Vorlage N
2431.1 - Interpellationstext
t: Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz im Ausland haben oftmals noch geschäftliche o- der private Beziehungen in der Schweiz, die eine Bankverbindung zwingend notwendig m a- chen. Sie besitzen z
995.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Antrag I. Das Wichtigste in Kürze Der Anspruch jeder Person auf Privatleben und Schutz der Wohnung bedeutet nicht, dass dadurch der Privatbereich und die eigene Wohnung zum rechtsfreien Raum werden. Wird in Opfer. Es geht um die Verletzung der partnerschaft- lichen Solidarität und um die Ausnützung der Privatheit der Verhältnisse sowie um Macht und persönliche Verstrickung. Dies unterscheidet die Gewalt im Konsequenzen für die gewaltbe- troffene Person, sondern zieht gleichzeitig enorme staatliche und privatwirtschaftliche Kosten nach sich. Zu den staatlichen Kosten zählen etwa jene der Polizei und Justiz, der
999.01 - Bericht und Antrag des Obergerichtes
Definition des Privat- klägers, wobei die Privatklage neu nicht mehr nur Privatpersonen, sondern beispielsweise auch Behörden offen steht. Für eine Privatklage genügt allerdings nicht mehr bloss "ein Interesse" aufrechtzuerhalten. Sie ist daher ersatz- los zu streichen. § 69 (Einreichung und Verfahren betreffend Privatklage im Zivilpunkt): Die vorgeschlagene Bestimmung übernimmt einerseits in Absatz 1 und 3 den Inhalt Die Staatsanwaltschaft vertritt nach § 24 GOG den öffentlichen Strafanspruch des Staates und nicht private Interessen. Der Privatkläger im Zivilpunkt kann seinen Zivilanspruch bis zum Abschluss der Untersuchung
999.04 - Änderungen der erweiterten Justizprüfungskommission
n) Beeidigung der Zeugen und Sachverständige aufgehoben § 69 5. Privatklage im Zivilpunkt a) Einreichung und Verfahren 1 Die Privatklage im Zivilpunkt ist schriftlich in der von der Zivilprozessordnung nt bzw. der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung des Oberge- richts. § 6 6. Anzeige und Privatklage 1unverändert 2unverändert 3Jedermann kann Anzeige erstatten. Wer in seinen Rechten durch eine Straftat worden ist, kann die Einleitung einer Untersu- chung und die Bestrafung des Täters durch eine Privatklage verlangen. Die Beteiligung am Verfah- ren richtet sich nach § 11 ff.. 4...an die Polizeiorgane
999.05 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
n) Beeidigung der Zeugen und Sachverständige aufgehoben § 69 5. Privatklage im Zivilpunkt a) Einreichung und Verfahren 1 Die Privatklage im Zivilpunkt ist schriftlich in der von der Zivilprozes- sordnung Entlas- sung des amtlichen Verteidigers der Strafgerichtspräsdient zuständig. § 6 6. Anzeige und Privatklage 1 unverändert 2 unverändert 3 Jedermann kann Anzeige erstatten. Wer in seinen Rechten durch eine worden ist, kann die Einleitung einer Untersu- chung und die Bestrafung des Täters durch eine Privatklage verlangen. Die Beteiligung am Verfahren richtet sich nach § 11 ff. 4 … an die Polizeiorgane oder

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