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999.02 - Antrag des Obergerichtes
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n) Beeidigung der Zeugen und Sachverständige aufgehoben § 69 5. Privatklage im Zivilpunkt a) Einreichung und Verfahren 1 Die Privatklage im Zivilpunkt ist schriftlich in der von der Zivilprozes- sordnung dent bzw. der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts. § 6 6. Anzeige und Privatklage 1 unverändert 2 unverändert 3 Jedermann kann Anzeige erstatten. Wer in seinen Rechten durch eine worden ist, kann die Einleitung einer Untersu- chung und die Bestrafung des Täters durch eine Privatklage verlangen. Die Beteiligung am Verfahren richtet sich nach § 11 ff. 4 … an die Polizeiorgane oder
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999.03 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
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Absatz 4 wurde in der Kommission die Frage aufgeworfen, ob die Aufforderung der Polizei gegenüber Privatpersonen verpflichtend sei oder nicht. In Anlehnung an den Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafp
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999.07 - Bericht und Antrag der Redaktionskommission
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leisten. ... § 37 Abs. 2 ... oder sonstiger Massnahmen, über den allenfalls, ... § 69 Abs. 1 Die Privatklage im Zivilpunkt ist schriftlich in der von der Zivilprozess- ordnung dafür vorgesehenen Form einzureichen
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2415.1 - Antwort des Regierungsrats
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Mail (E-Mail) um die Jahrtausendwende hat sich die elektronische Datenverarbeitung in fast a l- len privaten und geschäftlichen Bereichen ausgebreitet. Computer durchdringen alle Lebensb e- reiche. Information
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2443.2a - Beilage (Leistungsauftrag)
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deutliche Veränderungen ergeben sich bei den Gemeinden und Zweckverbänden (höhere Beiträge) sowie bei den priva ten Institutionelle Gliederung Periode: Budget 2015 Direktion des Innern Bearbeitungsstufe: Regierungsrat
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2569.3b - Beilagen 2 bis 7
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e. Fundraising ist heute in aller Munde. Im vorliegenden Beschäftigungsfeld geht es darum, dass private Geldgeber der öffentlichen Hand finanziell unter die Arme greifen. Oft wird eine Unter- stützung kompetitiv erreichte Drittmittel. § 2 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Annahme von privaten Drittmitteln durch den Kanton Zug mit dem Ziel, ein aktives Fundraising zur Beschaffung von fi-
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2569.4a - Synopse
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und am Reingewinn unterliegt der Be- steuerung durch Kanton und Gemeinden in gleicher Weise wie private Aktiengesellschaften. 2 Aufgehoben. 3 Die Repartition der Gemeindesteuern wird nach Massgabe der 1.– pro MJ/h 5. (geändert) Kältenutzung Fr. 1.30 pro MJ/h 6. Ableitung öffentlicher Gewässer auf privaten Grund, insbesondere für die Bootsstationierung, Speisung von Teichen u.ä.: bis Fr. 3.–/m² 6. (geändert)
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2569.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Anspruch zu nehmen. Es sei völlig in Ordnung, dass dies der Kanton mit Beiträgen an die j e- weilige Privatschule zum Teil abgelte. Der Antrag wurde mit 6 Nein- zu 1 Ja-Stimme ohne Enthaltung abgelehnt. Abschnitt Lehrerberatung anbieten wollen. Zu § 78 Abs. 2 wurde ein Antrag gestellt, die Unterstützung von Privatschulen ganz zu strei- chen. Es sei nicht nötig, dass Privatschulen, die meistens von Kindern aus gut besucht würden, noch öffentliche Beiträge erhalten sollten. Dem wurde entgegengehalten, dass die Privatschulen im Kanton Zug ein sehr wichtiges Ang e- bot seien, das gepflegt werden müsse, um die Standort
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2569.3a - Synopse
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öffentlicher Gewässer auf privaten Grund, insbesondere für die Bootsstationierung, Speisung von Teichen u.ä.: bis Fr. 3.–/m² 6. (geändert) Ableitung öffentlicher Gewässer auf privaten Grund, insbesondere für Vermögen und am Reingewinn unterliegt der Besteuerung durch Kanton und Gemeinden in gleicher Weise wie private Aktiengesellschaften. 2 Aufgehoben. 3 Die Repartition der Gemeindesteuern wird nach Massgabe der
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2569.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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MJ/h 5. (geändert) Kältenutzung Fr. 1.30 pro MJ/h 6. (geändert) Ableitung öffentlicher Gewässer auf privaten Grund, insbesondere für die Bootsstationierung, Speisung von Teichen u. ä.: bis Fr. 4.–/m² e) Weitere