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2406.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
den universitären Medizinalberufen sind es durchschnittlich 5 Personen. Diese arbeiten z. B. in Privatpraxen zur Führung einer Spezial- sprechstunde. Naturgemäss melden sich in den ans Ausland angrenzenden
2406.1 - Beilage
vom 10. Juni 2014; Vorlage Nr. 2406.1 (Laufnummer 14705) 7 Für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen wird eine Kanzleigebühr erhoben. 7 Die im Register enthaltenen Daten notwendigen Daten werden bei den in Abs. 1 genannten Personen für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkan- tonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Art. 12 erho- ben. 9 Das des Bundes- gerichtsgesetzes1). 2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden kann von betroffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eingesetzten Rek
2449.2 - Antwort des Regierungsrats
bei steuerlichen Vorbescheiden grundsätzlich korrekt: Ein Unternehmen (es kann aber auch eine Privatperson sein) legt einen geplanten oder bereits verwirklichten Sachverhalt schriftlich dar und beschreibt allenfalls nötigen fremdsprachlichen Kenntnissen sowie zeitlicher Verfügbarkeit. Falls eine anfragende Privatperson oder ein anfra- gendes Unternehmen später tatsächlich in den Kanton Zug zieht und hier steuerpflichtig der Bevölkerung und der Unternehmen zur Rechtssicherheit und Planbarkeit von geschäftlichem und privatem Handeln beiträgt. Dabei versteht es sich von selbst, dass die schweizerische Rechtsordnung auch
2468.1c - Beilage 3
und die Baunutzungsbeiträge. 4 Für die AJckreditierung privater Universitäten, Fachhochschulen, pädagogischer Hochschulen und anderer privater Institutionen des Hochschulbereichs gelten die Bestimmungen benötigten geistigen Eigentums; d. die Beteiligung des Bundes an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen; e. den Beitritt zu internationalen Organisationen. 3 Der Hochschulrat EU-Forschungsprogramme, der Kommission für Tectoiologie und Innovation sowie weiterer öffentlicher und privater Quellen. 4 Höchstens 10 Prozent des jährlichen Gesamtbetrags werden den Beitragsberechtig- ten
2467.1a - Beilage
verstehen, in denen vor allem sehr gebräuchliche Alltags- oder Be- rufssprache vorkommt. Ich kann private Briefe verstehen, in denen von Er- eignissen, Gefühlen und Wünschen berichtet wird. Ich kann Artikel
449.09 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
35 Abs. 3 GSW ebenfalls zu Lasten der Verwaltungsrechnung, soweit sie nicht anteilmässig dem Privatverkehr dienten und aus der Spezialfinanzierung gedeckt wurden. IV. ABSCHNITT Zusammenfassung und Antrag
666.6 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
spezifische Einzelfunktionen (z. B. Controller, Sekretärin) fand zudem ein Vergleich mit der Privatwirtschaft statt. Unabhängig von der Strukturellen Besoldungsrevision liess die Finanzdirektion sodann Teleworking stellt eine weitere Flexibilisierung der Arbeitszeit dar und ist vor allem in der Privatwirtschaft keine Besonderheit mehr. Voraussetzung für Teleworking ist, dass die Arbeitsausführung keine
754.09 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
tung Fr. 53'788.90 A.4 Bei Planung, Bau und Baukostenabrechnung ergaben sich folgende Fragen: Privatrecht - Wann, warum, von wem wurden welche Bestellungsänderungen veranlasst? - Welche Bestellungsänderungen
972.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Kantonsverwaltung und Regierungsrat, Gemeinden, kantonale und kommunale Einrichtungen, Private und privatrechtliche Einrichtungen, soweit sie in Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben und hoheitlich handeln auch die beteiligte Privatperson frei- willig zur Vermittlung bereit ist. In einem Fall wurde es auf diese Weise möglich, den Konflikt mit dem Behördemitglied und der Privatperson zu klären, eine schriftliche der ersuchenden Behörde, das sich aus ihrer amtlichen Funktion ergibt, und keine über- wiegenden private oder öffentliche Interesse, die dem Gesuch entgegenstehen) aus- drücklich im Gesetz festgehalten
974.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Kantonsverwaltung und Regierungsrat, Gemeinden, kantonale und kommunale Einrichtungen, Private und privatrechtliche Einrichtungen, soweit sie in Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben und hoheitlich handeln auch die beteiligte Privatperson frei- willig zur Vermittlung bereit ist. In einem Fall wurde es auf diese Weise möglich, den Konflikt mit dem Behördemitglied und der Privatperson zu klären, eine schriftliche der ersuchenden Behörde, das sich aus ihrer amtlichen Funktion ergibt, und keine über- wiegenden private oder öffentliche Interesse, die dem Gesuch entgegenstehen) aus- drücklich im Gesetz festgehalten

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