-
977.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
vorwiegend Subventionen, die der Kanton an Dritte bezahlt, vor allem an Gemeinden, private Institutionen und private Haushalte. Das Wachstum der zweckgebundenen Beiträge soll gebremst werden, indem bei
-
974.1 - Motionstext
-
gewählten Ombudsstelle für Personen in Konfliktsituationen. Als Vermittler zwischen Behörden und Privaten gelingt es den bereits in ver- schiedenen Kantonen existierenden Ombudsstellen in vielen Fällen
-
976.8 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. November 2002
-
Sportgesetz vom 29. August 2002 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1) und in Ausführung der Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und
-
2398.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
leichs wird dabei festgehalten. Mit der USR III kann aber ein substanzieller Anteil der heute privilegiert besteuerten Erträge trotz gezielter Massnahmen nicht mehr bevorzugt besteuert werden. Die analoge analoge Weiterführung des heutigen Systems, das heisst eine reduzierte Gewichtung nur der privilegiert besteuerten E r- träge, würde demnach zu einem deutlichen Anstieg des Ressourcenpotenzials führen. Dies die der Einkommen natürlicher Personen. Mit der USR III kann ein substanzieller Anteil der heute privilegiert besteuerten Erträge trotz gezielter Massnahmen nicht mehr bevorzugt besteuert werden. Die analoge
-
2412.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
erlässt die untergeordnete Behörde – danach – auf Grund der innerdienstlichen Weisung eine für die Privaten verbindliche Verfügung. Die Verfügungen sind zur Hauptsache im Verwaltungsrechtspflegegesetz vom
-
2434.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Raumplanung und Umwelt
-
Kosten tragen. Die Gemeinden sind nur marginal davon betroffen, weil es se l- ten vorkommt, dass private Gewässer in der Bauzone renaturiert werden. Muss ein eingedolter Bach wegen einer Überbauung in der allein kann somit keine Grundeigentümerhaftung abgeleitet werden. Setzt eine Gemeinde oder eine private Organisation diesen Richtplaneintrag um und beschildert sie eine Strecke als Skiabfahrt, so haften den Naher- holungsgebieten (S 5.4) S 5.3.1 Durch die vorgeschlagene Richtplananpassung werden die privaten und öffentlichen Bauherren dazu angehalten, im Siedlungsgebiet die Umgebungsgestaltung naturnah
-
2433.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
-
z einen öffentlichen Auftrag wahrnehmen und deshalb dem Datenschutzgesetz unterstehen. Ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Energieversorgungsunternehmen und der Kundschaft könnte somit die gesetzliche
-
2463.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
12 Abs. 1 der SWISSLOS-Sportfonds-Verordnung vom 4. Okto- ber 2005 (BGS 417.16) ist es möglich, privaten Trägerschaften insbesondere an die Errichtung, die Erweiterung und den Ausbau von Sportinfrastrukturen (Gemeinden, Vereine, Private) genutzt werden. Der gleiche Mechanismus hat sich bei den gemeindlichen und privaten Sportanlagen bewährt. Zweck «Planung» Im kantonalen Richtplan sind die Bedürfnisse der Bevölkerung
-
2463.1 - Motionstext
-
der Sportanlagenpolitik des Bundes und anderer Kantone sowie mit den Tätigkeiten der Gemeinden und Privaten angestrebt werden. Das Kantonale Sportanla- genkonzept soll dem Grundsatz der Subsidiarität entsprechen
-
2474.1 - Interpellationstext
-
Swisscom, das Kabel TV–Netz (Coax), das moderne Glasfasernetz und der Mobilfunk. Zwi- schen den privaten Betreibern dieser Übertragungsnetze herrscht ein intensiver Wettbewerb. Technik und Entwicklung