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581.10a - Beilage 1
kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich bei den Parteien um Kaufleute oder Nichtkaufleute, private oder öffentliche Bauherren handelt. Unbeachtlich ist auch, ob der Unternehmer eine günstigere Fi , - 34 - N 1278). Unter dem Bankdiskonto versteht man den Privatdiskontsatz, d.h. den Satz, den private Bankinstitute dem Kunden verrechnen, wenn er bei ihnen erstklas- sige Wechsel diskontiert (vgl. Wiegand
823.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
umfassenden Rechts- und auch Ermessenskontrolle besitzt. Das wirkt sich so- wohl für die betroffenen Privaten - im Sinne eines ausgedehnten Rechtsschutzes - als auch für die Verwaltungsbehörden positiv aus;
836.2 - Antwort des Regierungsrates
Regierungsrat nimmt keine Stellung zu Fragen, die eine bestimmte Tätigkeit ei- nes Kantonsrats als Privatperson betreffen. II. Kantonsrat Markus Grüring reichte am 13. Mai 2002 eine Interpellation (Vorlage
981.2d - Beilage 4 - nicht weiter verfolgen
GSW 4.4 BD 3023 Strassenunterhalt nein Vorschlag der CVP-Fraktion: Vergabe einzelner Abschnitte an private Firmen 4.4 SD 3500 Direktionssekretariat / Eichamt ja evtl. Zusammenschluss mit Zentralschweizer
2380.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Dezember 2013 hat der Regierungsrat nach einer Submission im offenen Verfahren en t- schieden, ein privates Unternehmen mit dem Scanning der Zuger Steuererklärungen zu beau f- tragen. Damit sollte die Zuger als physische Unterlagen die Kantonsverwaltung und es bestehen auch keinerlei Fernzugriffe durch private Unternehmen. Der Regierungsrat hat keine Absicht, daran etwas zu ändern. In diesem Sinne beantragt
2380.1 - Motionstext
Vorlage Nr. 2380.1 Laufnummer 14660 Motion der FDP- und der SVP-Fraktion betreffend Sicherung von Bevölkerung und Wirtschaft des Kantons Zug vor wirtschaftli- cher Schädigung durch Ausspähung vom 10.
2390.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
rband Zug, dem sämtliche öffentliche Waldeigentümerinnen und Walde i- gentümer und die grössten privaten Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer (vor allem Waldgenossenschaften) mit einer totalen Waldfläche
2394.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
System (Zürcher Modell). Während beim dualist i- schen System Gewinne aus der Veräusserung von Privatliegenschaften durch die Grundstüc k- gewinnsteuer (Objektsteuer) erfasst werden und geschäftliche Grund Depots/Sicherheits- leistung der Grundstückgewinnsteuer für die öffentliche Beurkundung im Bereich Privatverm ö- gen vom 29. April 2014 (Vorlage Nr. 2394.1 - 14672) sei nicht erheblich zu erklären. Zug, 17 Grundstückgewinne der Ein- kommens- bzw. Gewinnsteuer unterliegen, werden beim monistischen System private und ge- schäftliche Grundstückgewinne von der Grundstückgewinnbesteuerung erfasst. Der Kanton Zug entschied
2390.1 - Motionstext
vi e- le vorteilhafte technische Eigenschaften auf. In der Privatwirtschaft weisen Holzbauten seit langem ihre Marktberechtigung aus. Private Bauherren schätzen deren Vorteile sehr. Bei kantonalen und
2394.1 - Motionstext
Vorlage Nr. 2394.1 Laufnummer 14672 Motion von Kurt Balmer betreffend Abschaffung des obligatorischen Depots / Sicherheitsleistung der Grund- stückgewinnsteuer für die öffentliche Beurkundung im Berei

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