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2424.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
10/29 2424.1 - 14742 Nach der Konzeption des Schweizerischen Steuerrechts sind alle Einkünfte aus privatrechtl i- chen und öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen grundsätzlich steuerbar. Darunter fallen 12. Juni 2013). Er geht 2424.1 - 14742 Seite 5/29 davon aus, dass zumindest ein Teil der bisher privilegiert besteuerten Hold ing-, Domizil- und gemischten Gesellschaften auch im Kanton Zug – wie in allen Bereich des Nationalen Finanzausgleichs NFA. Im heutigen NFA fliesst ein Grossteil der Erträge von privilegiert besteuerten Gesellschaften, namentlich von gemischten Gesellschaften, nur reduziert in die Berechnung
2424.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, mit einem Abzug von 40 Prozent privilegieren. Die Privilegierung von Nutzniessung würde dem Sinn und Zweck der Norm direkt zuwiderlaufen. Der Einschlag wird gemäss
2424.3b - Synopse (Steuergesetz)
Buchhal- tung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen. 2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbst- ständiger Erwerbstätigkeit ge Erwerbstätigkeit – Grundsatz (Überschrift geändert) 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Ein- schluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen Trink- gelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Ein- schluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen
2468.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
handelt es sich um private Institutionen. Gemäss Art. 2 Abs. 4 HFKG gelten für die Akkreditierung privater Universitäten, Fachhochschulen, pädagogischer Hochschulen und anderer privater Institutionen des
2472.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
tive Leerläufe Beim Sozialdienst ist – genauso wie in anderen Verwaltungsbereichen oder in der Privatwir t- schaft – Fachkompetenz nötig. Mit ihrem beruflichen Background verfügen Sozialarbeiterinnen und anderen Ge- meinden, einen eigenen, professionellen Sozi- aldienst oder überträgt diese Aufgaben einem privaten Sozialdienst. Wenn nötig, weist sie die Hilfe suchende Person an einen geeigneten spezialisierten
754.09a - Beilage 1
kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich bei den Parteien um Kaufleute oder Nichtkaufleute, private oder öffentliche Bauherren handelt. Unbeachtlich ist auch, ob der Unternehmer eine günstigere Fi , - 34 - N 1278). Unter dem Bankdiskonto versteht man den Privatdiskontsatz, d.h. den Satz, den private Bankinstitute dem Kunden verrechnen, wenn er bei ihnen erstklas- sige Wechsel diskontiert (vgl. Wiegand
857.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
Möglichkeiten zu Outsourcing und Privatisierung gerichtet ist". Bei diesem Motionsauftrag gehe es "um politische Inhalte, nämlich um die Pro- blematik privatwirtschaftlicher Aktivitäten der öffentlichen Hand vom Kanton wahrgenommenen Aufgaben künftig allenfalls von Privaten erfüllt werden sollen". Als mögliche Formen werden Outsourcing und Privatisierung genannt. Der Motionär "möchte geklärt wissen, welche Rolle erungen" schaffe die öffentliche Verwaltung "ihre eigene Schattenwirtschaft". Da es sich bei privatisierten Leistungen oft um Monopole oder mindestens um Oligopole handle, sei "nicht zu erwarten, dass
871.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
10955 3 2. Gewässer und Landschaft im Bostadel Am Gottschalkenberg entspringt auf 1'180 m ü.M. der private Mülibach und mündet unterhalb der Strafanstalt in die Sihl. Sein Einzugsgebiet umfasst 2 km2. Es gesetzliche Grundlagen sind in diesem Zusammenhang zu nennen: Für Mass- nahmen der Renaturierung eines privaten Gewässers gilt § 80 des Gesetzes über die Gewässer vom 25. November 1999 (BGS 731.1), wonach die b dieses Gesetzes beschliesst sie der Regierungsrat. Ferner ist an die Pflicht zum Unterhalt des privaten Mülibaches durch die Grundeigentümer im Sinne von § 25 des Gesetzes über die Gewässer vom 25. November
869.10 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Direktion muss in der Lage sein, ein Budget korrekt zu erstellen und dessen Einhaltung zu gewährleisten. Private Festorganisatoren können sich eine entsprechende Kostenüberschreitung schlicht nicht leisten, da
958.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Bundesrechts und der nach Stras- senbauprogramm verfügbaren Kredite. Falls ein Gemeinwesen oder auch Private weitergehende Massnahmen verlangen, müssen sie sie selber bezahlen. Einzelne Gemeinden haben das Blickensdorf sei ein Überdachungsprojekt auszu- arbeiten. 2. Die Überdachung sei einer optimalen privaten und/oder öffentlichen Nutzung zuzuführen. 3. Das Projekt sei rechtzeitig bezüglich Kosten, Zonierung

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