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2453.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Eigentum und verlangt eine ermessensweise Beurteilung des Einzel- falls (Denkmalwert, öffentliches vs. privates Interesse, Verhältnismässigkeit, Wirtschaftlichkeit usw.; vgl. auch Ziff. 5.4. nachstehend). Mitunter und die Unterschutzstellung ve r- hältnismässig ist, bzw. das öffentliche Interesse allfällige private Interessen überwiegt (Bst. c und d). Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist ein Objekt von Gesetzes der Einzelfall zu beurteilen ist, unter Berücksichtigung aller möglicherweise entge- gen stehenden privaten oder öffentlichen Interessen. Zudem bestünde die Gefahr, dass Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer
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2443.3a - Beilage (Leistungsauftrag)
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Veränderungen ergeben sich bei den Gemeinden und Zweckverbänden (höhere Beiträge) sowie bei den privaten Haushalten (tiefere Beiträge). Diese Schwankungen sind zufällig; als Budgetgrundlage dienen die
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2476.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Es besteht somit keine gesetzliche Grundlage, die es den Kantonen erlauben würde, Privatpersonen einen privatrechtlichen Rechtsbehelf gegen Baugesuche oder Baubewilligungen zur Verfügung zu stellen. Mit zum ö ffentlich- rechtlichen Baurecht von Kanton und Gemeinden. Während das private Baurecht die Bezie- hungen zwischen Privaten untereinander regelt, bezieht sich das öffentliche Baurecht auf das Verhältnis aufweisen, zum öffentlich-rechtlichen Baurecht folgendes zu bemerken: Während das private Baurecht die Beziehungen zwischen Privaten untereinander regelt, bezieht sich das öffentliche Baurecht primär auf das
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2476.3 - Bericht und Antrag der Kommission
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früher ausschliesslich privatrechtlich geregelt waren. Die öffentlich-rechtliche Regelung der Materie macht die privatrechtliche teilweise obsolet, tei l- weise kommen Privatrecht und öffentliches Recht nachbarliche Verhältnis eingreifen soll. Grundsätzlich können private Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ihr gegenseitiges Verhältnis privatautonom gestalten. Bei der Teilrevision sind auch bundesrechtliche noch "belohnt" werden soll, indem der privaten Eigentümerschaft der Seeanstoss weggenommen werden könne. Wenn umgekehrt der Pegel des Sees steige und die private Ei- gentümerschaft Land verliere, erhalte
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2762.12 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Regierungsrats. Wir gliedern unseren Bericht wie folgt: 1. Ausgangslage 2. Finanzielle Unterstützung von Privaten für Abstimmungshilfen (§ 8 Abs. 6 WAG) 3. Elektronische Stimmabgabe (§ 17 Abs. 1 WAG) 4. Eintre Regierungsrat beantragte neue § 8 Abs. 6 WAG bezüglich der fi- nanziellen Abstimmungsunterstützung von Privaten durch den Kanton oder die Gemeinden zu- sätzliche Kosten, die im Bericht nicht näher umschrieben eine Beurteilung der Rechtslage ab, stellt jedoch keinen Antrag. 2. Finanzielle Unterstützung von Privaten für Abstimmungshilfen (§ 8 Abs. 6 WAG) Dieser neue Absatz von § 8 stützt sich auf eine vom Kantonsrat
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2762.19 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. Juni 2018 (WAG)
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BGS 111.1 2) BGS 131.1 1 [Geschäftsnummer] § 8 Abs. 6 (neu) 6 Der Kanton und die Gemeinden können Private finanziell unterstützen und ihnen die Adressen zur Verfügung stellen, damit diese den Stimmberechtig htig ten zwischen dem 18. und dem vollendeten 25. Lebensjahr separat zum Stimmmaterial private Wahl und Abstimmungshilfen zustellen können. Die Wahl und Abstimmungshilfen müssen die Grundsätze der
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2783.2 - Antwort des Regierungsrats
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öffentliche Arbeitsvermit t- lung, konkret das RAV Zug, von einem privatrechtlichen Verein, dem VAM, geführt wird. Grund dieser privatrechtlichen Struktur ist, dass der Verein schon einige Jahre vor der Schaffung
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2794.1a - Beilage 1 Synopse Richtplananpassungen
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Kanton sichert seine gute Erreichbarkeit, setzt auf den wesensgerechten Einsatz von öffentlichem und privatem Verkehr und schützt das Kantonsgebiet vor Immissionen. G 1.3.2 Der Kanton sichert den Raum für Kanton sichert seine gute Erreichbarkeit, setzt auf den wesensgerechten Einsatz von öffentlichem und privatem Verkehr und schützt das Kantonsgebiet vor Immissionen. G 1.3.2 Der Kanton sichert den Raum für Kanton sichert seine gute Erreichbarkeit, setzt auf den wesensgerechten Einsatz von öffentlichem und privatem Verkehr und schützt das Kantonsgebiet vor Immissionen. G 1.3.2 Der Kanton sichert den Raum für
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2793.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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(Maximalbelastung 38 Prozent). Die vorberatende Kommission erachte- te die Steuererhöhung zu Lasten privater Liegenschaftseigentümer innen und -eigentümer des- halb als unzumutbar und hielt inhaltlich an den der Schaffung von § 199 StG sehr wohl bewusst war, dass er damit die Steuerbelastung auf Verkäufen privater Liegenschaften im Ver- gleich zum bisherigen Recht nicht steigerte. Vielmehr entschied er sich im Besteuerung indessen noch nicht. Um arbeitsfreies Einkommen handelt es sich be i- spielsweise auch bei privaten Gewinnen aus der Veräusserung von beweglichem Vermögen (Wertpapiere, Edelmetalle, Kunstobjekte)
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2793.1 - Motionstext
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Vorlage Nr. 2793.1 Laufnummer 15585 Motion der SP-Fraktion betreffend Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zug vom 10. Oktober 2017 Die SP-Fraktion hat am 10. Oktober 2017 folgende Motion eingereicht: Mit