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2844.55 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. Februar 2019 (Sonderschulen)
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(neu) kann auf Begehren einer Privatschule im Rahmen ihrer Kapazi täten die Durchführung der externen Evaluation durch ihre eigene Fachstelle und auf Kosten der Privatschule übernehmen; § 75 Abs. 3 (geändert) (geändert) 3 Die Privatschule lässt ihre Qualität periodisch in eigener Verantwortung durch eine fachliche Aussensicht prüfen (externe Evaluation). Der Bericht dieser Prüfung ist der Direktion für Bildung
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2845.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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durch Beschluss der Privataktionäre; dieser B e- schluss muss mindestens die Hälfte aller Privataktienstimmen auf sich vere inigen.». Das heute ausgewogene Kräfteverhältnis zwischen Privataktionärinnen herigen Modell festgehalten, nach dem je nach Voraussetzungen und Konstellation der Kanton, das Privataktionariat oder beide zusammen die Auflösung beschliessen bzw. herbeiführen konnten und das auch nur unter BankG hinfällig. Vergleiche zeigen, dass bei anderen Kantonalbanken, die als spezialgesetzliche oder priva t- rechtliche Aktiengesellschaften konstituiert sind, das Stimmrecht des Kantons im Verhältnis zu
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2845.3 - Bericht und Antrag der Kommission
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Und andererseits müsse die einzigartige Ausgangslage im Kanton Zug mit den breit gestreu- ten Privataktien berücksichtigt werden. Er sieht keine Not, eine Modelländerung vorzunehmen , zumal sich das heutige formulierte, möglichst knappe Stan- dard-Zweckbestimmung für eine Kantonalbank. Wie bei einer privatrechtlichen Aktiengesel l- schaft werden die Details in den Statuten umschrieben. Seite 4/14 2845.3 - 15804 4.4. § 4 Steuerpflicht Die Steuerpflicht der Zuger Kantonalbank entspricht derjenigen einer privatrechtlichen Aktie n- gesellschaft. Der 50%ige Steuerrabatt wurde im Rahmen des «Sparpakets 2018» vom Kan-
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2845.3b - Beilage 2 Staatsgarantie/Abgeltungsmodelle
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Finanzdirektion Beilage 2 - Staatsgarantie Und Abgeltungsmodelle SG Und NW.Doc Staatsgarantie und Abgeltungsmodelle der Kantone St. Gallen und Nidwalden: Direkte Anwendung auf die Zuger Kantonalbank 1
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2858.1 - Interpellationstext
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auf einem Kantonsge- biet von 238 km² lebt, umgeben von umfassenden, wertvollen und nutzbringenden privaten und öffentlichen Infrastrukturen, darunter auch sogenannt «kritische». Als «kritische Infrastrukturen»
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2857.2 - Antwort des Regierungsrats
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Menzingen (KSM) startet erst nach dem Untergymnasium mit BYOD (hier: Bring Your Own Device – Nutzung privater IT-Geräte in der Schule), auch mit Verweis auf die Kosten, wel- che den betroffenen Eltern entstehen befristete Schullizenzen vergeben. Die Vergabe von Schullizenzen und die I n- stallation derselben auf privaten Geräten ist Gegenstand der jeweiligen Lizenzverträge und kann rechtmässig abgewickelt werden. Frage
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2904.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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vor Inkrafttreten der STAF or- dentlich besteuert waren und von keinen besonderen steuerlichen Privilegien profitiert haben. Den von der OECD mit Blick auf die internationale Akzeptanz geforderten Subs Gemeinden und stellt sicher, dass keine STAF-bedingte Umlagerung von Steuerlasten der Unternehmen auf Priva t- personen stattfindet. 3.2 Weitere bundesrechtliche Vorgaben 3.2.1 Bundesgesetz über die Gewinn die Ein- kommensteuern der Privatpersonen im Kantonsvergleich zeigt ebenfalls Beilage 2. Für den Kanton Zug wird es auch künftig von grosser Bedeutung sein, den Privatpersonen ein attraktives steuerliches
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2904.3a - Beilagen 1 - 11
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von Patenten und ähnlich geschützten Rechten dürfen privilegiert besteuert werden, nicht aber z. B. Lizenzerträge aus Markenrechten. - Eine Privilegierung von Erträgen aus IP-Rechten setzt eine substanzielle n Veränderungen führen dazu, dass die heute privilegiert besteuerten Gesellschaften nach Inkrafttreten der STAF und somit nach Aufhebung der privilegierten Steu- erstatus 66 Prozent der Steuererträge des selber freiwillig auf eine privilegierte Besteuerung zu verzichten, sich also kantonal ordentlich besteuern zu lassen, obwohl es die Voraussetzungen auch für eine privilegierte Besteuerung erfüllen würde
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2904.2 - Antrag des Regierungsrats
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Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden; f) Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge
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2904.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Steuerstatus und neuer einheitlicher Gewinnsteuersatz: § 68: Aufhebung privilegierter Steuerstatus für Holdings § 69: Aufhebung privilegierter Steuerstatus für Domizil - und gemischte Gesellschaften § 66 Abs : § 60b (neu) Umbau Kapitalsteuer: § 75 Abs. 1: Aufhebung Steuerstatus und damit Aufhebung privilegierter Kapitalsteuertarif für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften § 72 Abs. 1a: Neue Er Steuerstatus für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften und damit verbunden auch die privilegierten Kapita l- steuertarife für diese Gesellschaftsarten abgeschafft, andererseits werden neue steuerliche