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1144.3b - Beilage 2 (PDF 2.75MB)
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sichert seine gute Erreichbarkeit, setzt auf den wesens- gerechten Einsatz von öffentlichem und privatem Verkehr und schützt das Kantonsgebiet vor Immissionen. Dazu baut er den öffentlichen Verkehr na sichert seine gute Erreichbarkeit, setzt auf den wesens- gerechten Einsatz von öffentlichem und privatem Verkehr und schützt das Kantonsgebiet vor Immissionen. Dazu baut er den öf- fentlichen Verkehr der Fliessgewässer L 8.2.1 Die öffentlichen Gewässer und private Gewässer 1. Klasse werden festgesetzt. L 8.2.1 Die öffentlichen Gewässer und private Gewässer 1. Klasse werden festgesetzt. L 8.2.2 Der Kanton
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1145.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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sei darüber hinaus kein Akt der Freiheit, sondern aufgezwungener Tausch gegen damit verbundene Privilegien wie ein Aufenthaltsrecht für ausländische Partner." 4 1145.2 - 11285 Zum Diskriminierungsverbot lle Konkubinatspaare. Das heisst, dass sie einerseits gewisse Bereiche ihrer Beziehung mit privatrechtlichen Vereinbarungen regeln können und dass andererseits die von der Gerichtspraxis im Zusammenhang
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1170.1 - Motionstext
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sondere die privilegierten Gesellschaften sowie die Haushalte mit sehr hohen Ver- mögen und Einkommen, insbesondere die Besitzer grosser Immobilien. - Die Steuersätze für die privilegierten Gesellschaften die Sätze 1,5 Promille für die normalen Kapitalgesellschaften und 0,5 - 1,5 Promille bei den privilegierten Ge- sellschaften.) Gewinnsteuer (§ 66 Abs. 1) Die Gewinnsteuer von Kapitalgesellschaften, Ge Erhöhung der erwähnten Steuersätze vor. Bei den juristischen Personen treffen sie primär die privilegierten Gesellschaften, bei den natürlichen Personen treffen sie praktisch nur die höchsten Einkommen
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1171.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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das zukünftige Verkehrsaufkommen bewältigen zu können, müssen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Verkehr rechtzeitig Massnahmen eingeleitet werden. Die Stadtbahn soll im Dezember 2004 in Betrieb
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1084.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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obigen Patientenzahlen beziehen sich ausschliesslich auf die effektiven Behandlungen in den Privatsprechstunden und Ambulatorien. Die ambulanten Notfalleintritte übersteigen diese Patientenzahlen deutlich Damit wird die Privatsphäre sichergestellt. Im obersten Geschoss sind im westlichen Bereich die Privatstationen AS.1 und AS.2 vorgesehen. Die Pflegestationen werden über die zentrale vertikale Er- schliessung re zudem ein Schritt hin zur Staatsmedizin und würde die betroffenen Spitäler ge- genüber dem Privatkliniken arg benachteiligen. Vor einer Plafonierung der Gesund- heitskosten bzw. einer Anbindung an die
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1093.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Gemeinderat selbst entscheiden, wem er die Gantbeamtung übertragen möchte. Überträgt er sie einer Privatperson (einer Auktionatorin oder einem Auktionator), so hat die zuständige gemeindliche Behörde gemäss Verantwortung einer vom Gemeinderat bestimmten Gantbeamtung und nicht bei einer privaten Auktiona- torin bzw. einem privaten Auktionator. Die Beurkundung des Wechsel- und Checkprotests gehört systematisch erwähnen ist, dass diese Bundeserlasse über den Konsumkredit nur Kreditverträge betreffen, welche zum privaten und nicht zum gewerblichen Nutzen bestimmt sind. Für diesen Bereich der Kreditverträge regeln die
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1093.4 - Anträge der Justizprüfungskommission
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unter der Leitung und Ver- antwortung einer vom Gemeinderat bestimmten Gantbeamtung oder einer Privatperson unter Mitwirkung der zuständigen gemeindlichen Behörde durchzuführen. 1) SR 822.31 2) SR 221.411 Schlichtungsstelle für die Gleichstellung von Frau und Mann 1 Wer einen Rechtsstreit aus einem privatrechtlichen oder öffentlichrecht- lichen Arbeitsverhältnis gemäss dem Bundesgesetz über die Gleichstellung durch; c) erteilt Bewilligungen für die Gewährung und Vermittlung von Konsum- krediten für die private Nutzung (Art. 39 und 40 KKG5)) und von Kredi- ten für den gewerblichen Gebrauch (Interkantonales
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1093.2 - Antrag des Regierungsrates
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unter der Leitung und Ver- antwortung einer vom Gemeinderat bestimmten Gantbeamtung oder einer Privatperson unter Mitwirkung der zuständigen gemeindlichen Behörde durchzuführen. 1) SR 822.31 2) SR 221.411 Schlichtungsstelle für die Gleichstellung von Frau und Mann 1 Wer einen Rechtsstreit aus einem privatrechtlichen oder öffentlichrecht- lichen Arbeitsverhältnis gemäss dem Bundesgesetz über die Gleichstellung durch; c) erteilt Bewilligungen für die Gewährung und Vermittlung von Konsum- krediten für die private Nutzung (Art. 39 und 40 KKG5)) und von Kredi- ten für den gewerblichen Gebrauch (Interkantonales
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1093.3 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
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/ eine gemeindliche Angestellte als Gant- beamtung oder als gemeindliche Behörde beim Beizug von Privaten nicht berück- sichtigt sind. Die Kommission folgte daher einstimmig dem Antrag, dass die Formulierung
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1108.4 - Anträge der vorberatenden Kommission
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kommunaler, kantona- ler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts; c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale