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2891.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
sich daher als Referenz. § 43 Haftung für private Mittel Um sicher zu stellen, dass eine haftungsrechtliche Deckung für die Dauer der Beanspruchung von privaten Mitteln im Sinn von § 39 besteht, geht die h ingegen können die Einsatzmittel verstärkt und weitere Partnerorganisationen, Führungsorgane, private Unterne h- men und auch Dritte oder die Armee miteinbezogen werden. Im Ereignisfall geniessen die ch statuiert, so etwa im Bereich des Ge- sundheitswesens beispielsweise für Spitäler, Kliniken, private Ärzte oder Apotheken. 25 MARTIN LENDI, Bewährung des Rechts, 1992, S. 153. 26 Siehe dazu hinten Kapitel
2891.3a - Beilage Synopse
esetzes ab der offiziellen Aufhebung des Notstands. § 43 Haftung für private Mittel 1 Für die Dauer der Beanspruchung von privaten Mitteln gemäss § 39 übernimmt der Staat die Haftung der Eigentümerin oder systeme. § 39 Bereitstellung von Mitteln 1 Die Gemeinden und der Kanton a) mieten erforderliche private Mittel ein; b) kaufen notwendige Verbrauchsmittel. 2 Ist deren Beschaffung zu marktüblichen Bedingungen sorgung in Notlagen sicher. 2 Soweit die Wasserversorgung einem selbständigen öffentlichen oder privaten Werk oder einem Gemeinwesen übertragen ist, wirkt dieses im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde
2891.5 - Ergebnis 1. Lesung
esetzes ab der offiziellen Aufhebung des Notstands. § 43 Haftung für private Mittel 1 Für die Dauer der Beanspruchung von privaten Mitteln gemäss § 39 über- nimmt der Staat die Haftung der Eigentümerin systeme. § 39 Bereitstellung von Mitteln 1 Die Gemeinden und der Kanton a) mieten erforderliche private Mittel ein; b) kaufen notwendige Verbrauchsmittel. 12 [Geschäftsnummer] 2 Ist deren Beschaffung zu
2891.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 3. Dezember 2019
esetzes ab der offiziellen Aufhebung des Notstands. § 43 Haftung für private Mittel 1 Für die Dauer der Beanspruchung von privaten Mitteln gemäss § 39 über- nimmt der Staat die Haftung der Eigentümerin systeme. § 39 Bereitstellung von Mitteln 1 Die Gemeinden und der Kanton a) mieten erforderliche private Mittel ein; b) kaufen notwendige Verbrauchsmittel. 12 [Geschäftsnummer] 2 Ist deren Beschaffung zu
2892.1 - Antwort des Regierungsrats
zuständig für die Zusammenarbeit und Koordination zwischen den Direktionen, Gemeinden, öffentlichen und privaten Beratungsstellen sowie für den interkantonalen Kontakt. Diese Stelle ist verantwortlich für die
2900.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
von Rechtssicherheit von Blockchain-basierten Aktivitäten in der Schweiz zum Ziel hat. Als Public Private Partnership vereint er Akteure aus der Blockchain- Branche, aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft laufend überprüft werden muss. Insbe- sondere gilt es zu vermeiden, langfristige Mietverträge mit Privaten abzuschliessen, um unnöt i- ge Kosten zu vermeiden. Auf Seite 81 des Budgetbuches ist ein Inves
2899.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 17.06.2019
zugänglich und können von jeder Person ge­ nutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Inter­ essen entgegenstehen. § 10 Abs. 3 (geändert) 3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren zur
2108.03a - Synopse
Parteien. 2 Der Kantonsrat kann ausnahmsweise einem Mit- glied des Regierungsrates die Übernahme privater Verwaltungsrats-, Geschäftsführungs- und Kontroll- stellenmandate gemäss Abs.1 Bst. d bewilligen -, Geschäftsführungs- und Kon- trollstellenmandate von Domizilgesellschaften; c) Aufgehoben. d) private Verwaltungsrats-, Geschäftsführungs- und Kontrollstellenmandate von andern Unternehmun- gen; d) . 2 Mit dem Regierungsratsamt unvereinbar sind ins- besondere: a) andere Erwerbstätigkeiten; b) private Verwaltungsrats-, Geschäftsführungs- und Kontrollstellenmandate; c) leitende Funktionen in Verbänden
2101.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Kinderkrippen und die bewilligungspflichtigen schulergänzenden Angebote wie Privatschulen, private Mittagstische und private Angebote der Randzeitenbetreuung. Es sind 19 Stellungnah- men eingegangen. An der V § 4: Betriebsbewilligung für private Angebote und Aufsicht In § 4 wurden bisher die Einwohnergemeinden für die Betriebsbewilligung (Abs. 1) und für die Aufsicht über private Angebote (Abs. 3) als zuständig Den Gemeinden soll zukünftig mehr Spielraum bei der Tarifgestaltung für eigene und subventionierte private Kinderbetreuungsangebote eingeräumt werden. Die Bei- träge der Erziehungsberechtigten müssen jedoch
2093.3 - Bericht und Antrag der Bildungskommission
Vertreter der Volkswirtschaftsdirektion zahl- reiche Fragen der Kommission. Sie führten aus, dass die privaten Stiftungen zwar ihre Teil- schulen mit Aktiven und Passiven in die neue Trägerschaft einbringen

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