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2098.2 - Antrag des Regierungsrates
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kann mit privaten Organisationen Vereinba- rungen abschliessen. 3 Die Direktion des Innern unterstützt und koordiniert Projekte und Mass- nahmen imAltersbereich. Sie berät öffentliche und private Organisationen treffen oder Beiträge an die Kosten der Massnahmen Dritter leisten. Sie können mit öffentlichen und privaten Organisationen zusammenarbeiten. II. Diese Änderung untersteht dem fakultativen Referendum gemäss
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2108.02 - Antrag des Regierungsrates
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können im Amtsblatt oder auf der Internetseite einer Gemeinde veröffentlicht werden. Daten von Privatpersonen sind dabei zu anonymisieren. 5 Sind Protokolle oder Akten im Amtsblatt oder auf der Internetseite vereinbart sind. 2 Mit dem Regierungsamt unvereinbar sind insbesondere: a) andere Erwerbstätigkeiten; b) private Verwaltungsrats-, Geschäftsführungs- und Kontrollstellenman- date; c) leitende Funktionen in Verbänden
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2147.02 - Beschluss der Vereinigten Bundesversammlung
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echte Hindernisse. Da sind nicht nur die besagten Bauern betroffen; auch die Kommunen und Privatgrundbesitzersind ganz stark betroffen. Die Entwicklungsmöglichkeiten werden dadurch erheblich eingeschränkt
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2183.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Lehre und Rechtsprechung bewirkt d ie Vertretung öffentlicher Inte- ressen aufgrund eines Amtes kein privates Interesse (Gutachten S. 23, 25). - Wenn es einem Ratsmitglied von der Vorgeschichte her an der nötigen festlegen und Empfehlungen mit auf den Weg geben dürfen. Öffentlich-recht- liche Körperschaften und privatrechtliche Kommissionen können anderswie früh und generell Einfluss nehmen, indem sie bei der Wahl der zu erwähnen ist. Ein Kommissionsmitglied, das die Interessen von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Organisationen und Institutionen vertritt, setzt damit noch keinen Ausstandsgrund. Es sind im
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2183.1a - Beilage
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bestimmten Bereichen vor. Sie können für den Regierungsrat Verhand- lungen mit anderen Behörden oder mit Privaten führen. - 18 - Reserve- spalte 1 Der geltende Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsord- nung des Kultusdirektion kommen zu: 1. die Aufsicht über das gesamte Volks- und Mittelschulwesen, sowie die privaten Lehranstalten; 1) Vgl. § 7 des G vom 10. April 1967 über die Organisation der Staatsverwaltung (BGS
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2181.2 - Antwort des Regierungsrates
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Offenlegung solcher Informationen in Betracht gezogen würde, so sprächen gewichtige öffentliche und private Interessen gegen deren Offenlegung, so beispiels- weise die Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung der Staat bei der Anmietung oder beim Kauf von Liegenschaften nicht darauf ho f- fen, dass ihm die privaten Verkäuferinnen und Verkäufer bzw. Vermieterinnen und Vermieter preislich entgegen kommen. Der Kanton
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2182.1 - Antwort des Regierungsrates
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zugestimmt. Lu- zerner Kantonsrätinnen und Kantonsräte dürfen der Leitung von Organisationen des privaten Rechts (unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Kantons) und des öffentlichen Rechts (bei einer
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2207.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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e Kamerawinkel zulässig. In keinem Fall darf der Geheim- oder Privatbereich von Personen überwacht werden 42 . Dazu gehören alle privaten Vorgänge in den gegen Einblicke geschützten Räumen, also z.B. Terrassen und Durchgänge von Einkaufszentren, Laden- passagen, Parkhäuser, Tankstellen, private Spitäler, Darbietungsräume privater Museen und Kultureinrichtungen etc. Für den Begriff des öffentlich zugänglichen Installation einer fixen Videoüberwachungsanlage im öffentlichen Interesse an der Aus- senwand eines Privathauses oder am Kandelaber einer Aussenbeleuchtung, inklusive der Le i- tungen zum Server, ist ein Landbedarf
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2207.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Grundlage, den Privaten Auflagen zu machen. Private Videoüberwachungen sind weder bewilligungspflichtig, noch müssen sie registriert oder den Behörden gemeldet werden. Gemäss Art. 11a DSG müssen Private nur D a- chern. Die öffentliche Zugänglichkeit des privaten Geländes spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Setzen private Personen Videokameras ein, beispielsweise um Personen zu schützen oder Sachbeschädigungen aber von den Behörden an Private ausgelagert werden, sofern eine gesetzliche Grundla- ge wie z.B. das VideoG dafür besteht. Seite 4/12 2207.3 - 14314 Können die Behörden den Privaten Auflagen machen? Gestützt
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2206.2 - Antwort des Regierungsrates
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zu sensibilisieren (vgl. www.faszinationtechnik.ch). Das Tüftellabor Einstein kann – wie andere private Organisationen auch – wertvolle und willkommene Beiträge leisten. 5. Sieht der Regierungsrat im Hinblick