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2198.3 - Bericht und Antrag der Bildungskommission
Wicky für ein Angebotsobligatorium für Musikschulen in den Gemein- den; - Privatschulung (Unterricht durch Privatlehrpersonen zu Hause); - Finanzielle Unterstützung an eine kantonal agierende Elternor ändern, dass Eltern, die ihre Kinder privat schulen möchten, erst nach sechs Monaten bei der Direktion für Bildung und Kultur eine Bewi lligung auf Privatschulung beantragen müssen. Der Antragsteller will dass die Regierung aufgrund der Vernehmlassung bei der Privatschulung einige Vorschläge wieder zurückgenommen hat. Das Problem der Privatschulung ist, dass die Kinder früher oder später wieder an die
2198.2 - Antrag des Regierungsrates
Titel nach § 73 (geändert) 4. Privatschulen und Privatschulung § 74 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) 1 Die Errichtung von Privatschulen ist gewährleistet. Die Privatschulen be- dürfen der Anerkennung § 75 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert), Abs. 6 (geändert) 1 Privatschulen und Privatschulungen im Bereich des obligatorischen Kin- dergartens, der Primar- und der Sekundarstufe I sind. Es können Ausnahmen bewilligt werden. 6 Privatschulen und Privatschulungen für ausländische Kinder können aner- kannt bzw. bewilligt werden, wenn sie nach den Lehrplänen des Herkunfts- landes unterrichten
2198.3a - Beilage 1
Schulgesetzes (BGS 412.11). 5. Mitteilung an: - Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer - Privatschulen - Zuger Polizei, Verkehrsinstruktion - Bildungsplanung Zentralschweiz - Redaktion Zuger Schul-Info richtig situiert. Die im Sommersemester stattfindenden Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten Mittelschulen machen es zudem notwendig, dass dieses auch nicht zu kurz ist, was mit der erwähnten
1190.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Zunahme des Brutto- inlandproduktes wird zu einer wieder leicht wachsenden Beschäftigung führen. Der private Konsum expandiert in der Folge einer sich bessernden allgemeinen Wirt- schafts- und Beschäftigungslage Prüfgebühren des Strassenverkehrsamtes. Weiter werden hier Benüt- zungsgebühren, Rückerstattungen von Privaten und Institutionen sowie Bussen ver- bucht. Wichtig sind auch die Eigenleistungen des Kantons für
1193.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
der Wirtschaft berühre. Grund- eigentum solle in die Hand jener gelangen, die es auch nutzten. Private und Firmen aus der Mittelschicht sollten eine Chance haben, Grundeigentum zu erwerben. Der Kantonsrat
1193.1 - Motionstext
Vorteile. Das Grundeigentum hätte die Tendenz in die Hand jener zu gelangen, die es auch benutzen. Private und Firmen aus der Mittelschicht hätten wieder eher Chancen Grundeigentum für ihren Gebrauch zu erwerben
1224.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
ordentlichen Steuersat- zes (geltender § 14 Abs. 1). Dies ist bereits eine recht weitgehende Privilegierung gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor. Das geplante revidierte Stras- senverkehrssteuergesetz neu für alle Fahrzeug- kategorien ohne Verbrennungsmotor gelten. Gegen eine noch weitergehende Privilegierung von Elektrofahrzeugen gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor sprechen folgende Gründe: E
1240.1 - Bericht und Antrag des Verwaltungsgerichtes
ihres Büros. 3 Hauptamtliche Verwaltungsrichter dürfen nicht im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan privater Erwerbsgesellschaften sowie öffentlicher Anstalten und Dienstleistungsbetrie- ben tätig sein. Kantonsrat
1252.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
dabei auch die zur Verfügung stehenden Jahres- beiträge anderer öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Körperschaften, sowie Eigenfinanzierungsmöglichkeiten der Stiftung zu berücksichtigen. Die Gewährung Museums nicht beeinträchtigt werden. Die Stiftung wird sich auch weiterhin um Zuwendungen von Privatpersonen zu bemühen haben. Solche Drittmittel dienen vor allem der Qualitätssteigerung. Artikel 6 entspricht
1266.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
den öffentlichen oder privaten Trägerschaften erfolgt durch die zuständigen Organe der Gemeinden. Bst. e Sowohl für gemeindliche Angebote als auch für Betreuungsangebote privater Trä- gerschaften wird die privaten Institutionen zu regeln. Diese obliegt der Einwohnergemeinde. Die Oberaufsicht führt die zuständige Direktion (§ 3 Abs. 1 Bst. a). 1266.1 - 11561 17 § 5 Gemeindliche Beiträge an private In ellt, dass alle privaten familien- ergänzenden Kinderbetreuungsangebote im Kanton Zug eine Betriebsbewilligung haben. Es ist Sache der Gemeinden zu bestimmen, ob und wie viele private Betreu- ungsangebote

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