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1250.3a - Beilage 1
nur dann direkt bei Privatunternehmungen plaziert werden, wenn: 2 Ausgesteuerte Arbeitslose dürfen im Rahmen von Integrations- massnahmen nur dann direkt bei Privatunternehmungen platziert werden, wenn: Subsidiarität Träger der Erwachsenenbildung sind private Organisationen und Gemeinden. Die Allgemeine Weiterbildung ist in erster Linie Aufgabe von privaten Organisationen. 3 § 82 § 82 Aufgaben von Kanton gungsprogramme des Bundes und des Kantons gefährdet werden und eine Konkur- renzierung der Privatwirtschaft gemäss Bestätigung des Kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit (KWA) nicht ernstlich zu
1250.2 - Antrag des Regierungsrates
Ausgesteuerte Arbeitslose dürfen im Rahmen von Integrationsmassnah- men nur dann direkt bei Privatunternehmungen platziert werden, wenn: a) – c) unverändert d) der Arbeitgeber nach der Probezeit einen b vom 6. Juli 2004 1 § 81 Subsidiarität Die Allgemeine Weiterbildung ist in erster Linie Aufgabe von privaten Or- ganisationen. § 82 Aufgaben von Kanton und Gemeinden 1 Eine allfällige finanzielle Unterstützung Gemeinden eine geeignete Fach- stelle für Jugendschutz und Jugendförderung. Er kann diese Aufgabe einer privaten Trägerschaft übertragen. VI. Der Kantonsratsbeschluss betreffend Soziallöhne im Rahmen von Integ-
1250.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Ausgesteuerte Arbeitslose dürfen im Rahmen von Integrationsmassnah- men nur dann direkt bei Privatunternehmungen platziert werden, wenn: a) – c) unverändert d) der Arbeitgeber nach der Probezeit einen b 27. Januar 2005 1 § 81 Subsidiarität Die Allgemeine Weiterbildung ist in erster Linie Aufgabe von privaten Or- ganisationen. § 82 Aufgaben von Kanton und Gemeinden 1 Eine allfällige finanzielle Unterstützung Gemeinden eine geeignete Fach- stelle für Jugendschutz und Jugendförderung. Er kann diese Aufgabe einer privaten Trägerschaft übertragen. V. Der Kantonsratsbeschluss betreffend Soziallöhne im Rahmen von Integ-
1250.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 9. August 2005
Ausgesteuerte Arbeitslose dürfen im Rahmen von Integrationsmassnah- men nur dann direkt bei Privatunternehmungen platziert werden, wenn: a) – c) unverändert d) der Arbeitgeber nach der Probezeit einen b 9. August 2005 1 § 81 Subsidiarität Die Allgemeine Weiterbildung ist in erster Linie Aufgabe von privaten Or- ganisationen. § 82 Aufgaben von Kanton und Gemeinden 1 Eine allfällige finanzielle Unterstützung Gemeinden eine geeignete Fach- stelle für Jugendschutz und Jugendförderung. Er kann diese Aufgabe einer privaten Trägerschaft übertragen. V. Der Kantonsratsbeschluss betreffend Soziallöhne im Rahmen von Integ-
1271.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Kompetenz abgesprochen würde. Sie wären damit im Bereich der juristi- schen Personen faktisch privatrechtlichen Institutionen gleichgestellt, unterlägen aber gleichwohl strengeren gesetzlichen Rahmenbedingungen und als juristische Person verselbständige, neben den Vorteilen dieser Gestaltung (z.B. Schutz des privaten Vermögens im Konkursfall) auch deren Nachteile in Kauf zu nehmen habe. Zivilrechtlich führe die
1272.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
und 2012 dazu beitragen, ein bestimmtes Ziel der Reduktion der CO2-Emissionen zu erreichen. Das private Förderprogramm im Gebäudebe- reich soll ab 1. Oktober 2007, eventuell ab 1. Januar 2008 in Gang kommen neue Zusicherungen reicht der Kredit nicht. Die Förderung der energietechnischen Renovation von privaten Gebäuden im Kan- ton Zug war energiepolitisch gesehen erfolgreich. Zwar standen nicht Massnahmen
1288.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Kompetenz abgesprochen würde. Sie wären damit im Bereich der juristi- schen Personen faktisch privatrechtlichen Institutionen gleichgestellt, unterlägen aber gleichwohl strengeren gesetzlichen Rahmenbedingungen und als juristische Person verselbständige, neben den Vorteilen dieser Gestaltung (z.B. Schutz des privaten Vermögens im Konkursfall) auch deren Nachteile in Kauf zu nehmen habe. Zivilrechtlich führe die
1297.01 - Bericht und Antrag des Obergerichtes und des Regierungsrates
Berufung an das Strafgericht, wie in § 70 Abs. 1 Ziff. 2 StPO ge- regelt, vorzusehen. § 69 6. Privatklage im Zivilpunkt Anpassung der Nummerierung aufgrund der neu vorgeschlagenen Ziffer 2 (Verfahren bei glaubhaft macht, und keine überwiegenden 7 GS 24, 359 (BGS 332.2; SR 351.71) 10 1297.1 - 11635 private oder öffentliche Interessen entgegenstehen, sollen die Organe der Zivil- und Strafrechtspflege anderen
1297.04 - Anträge der erweiterten Justizprüfungskommission
§ 68 d) Rechtsmittel Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. § 69 6. Privatklage im Zivilpunkt unverändert § 69ter 7. Abgekürztes Verfahren unverändert § 69quinquies Abs. 2 An aus ihrer amtlichen Funktion ergibt, glaubhaft macht und keine überwiegen- den öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 2 Die Organe der Zivil- und Strafrechtspflege haben unter den gleichen
1297.02 - Antrag des Obergerichtes und des Regierungsrates
§ 68 d) Rechtsmittel Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. § 69 6. Privatklage im Zivilpunkt unverändert § 69ter 7. Abgekürztes Verfahren unverändert § 69quinquies Abs. 2 An aus ihrer amtlichen Funktion ergibt, glaubhaft macht und keine überwiegen- den öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 2 Die Organe der Zivil- und Strafrechtspflege haben unter den gleichen

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