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1252.11 - Ablauf der Referendumsfrist: 22. Februar 2005
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Tätigkeit zusätzlich aus: a) Beiträgen von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaf- ten und Stiftungen sowie von Privatpersonen b) Einnahmen aus dem Museumsbetrieb 2 Die Stiftung bemüht sich
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1252.09 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Tätigkeit zusätzlich aus: a) Beiträgen von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaf- ten und Stiftungen sowie von Privatpersonen b) Einnahmen aus dem Museumsbetrieb 2 Die Stiftung bemüht sich
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1252.03 - Antrag des Regierungsrates
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Tätigkeit zusätzlich aus: a) Beiträgen von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaf- ten und Stiftungen sowie von Privatpersonen b) Einnahmen aus dem Museumsbetrieb 2 Die Stiftung bemüht sich
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1266.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. Dezember 2005
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Die Einwohnergemeinde führt die Aufsicht über private Angebote. § 5 Gemeindliche Beiträge an private Institutionen Die Einwohnergemeinde kann mit privaten Institutionen zusammenarbei- ten und Beiträge st: 6. Dezember 2005 1 § 4 Betriebsbewilligung für private Angebote und Aufsicht 1 Die Einwohnergemeinde erteilt eine Betriebsbewilligung für private An- gebote, sofern nicht bereits eine Bewilligung aufgrund Erarbeitung eines unver- bindlichen Tarifmodelles für Angebote von Gemeinden und von subven- tionierten privaten Institutionen (§ 5). 2 Der Regierungsrat legt abgestufte Qualitätsanforderungen an die priva- ten
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1277.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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als Generalklausel für alle unterstellten Vergabebehörden. Bei- spielsweise können nur die privatrechtlichen Unternehmen, die mit der Elektrizitäts- versorgung beauftragt sind, von der Unterstellung unter in der Energieversor- gung (mit Ausnahme der Stromversorgung) und private Vergabestellen, die öffentli- che Dienstleistungen (z.B. private Wasserversorgung) erbringen. Die Kantone kamen ihrer Verpflichtung (SGZ) Beispiele von privaten Organisationen im Bereich Wasserversorgung: Wasserwerke Zug AG, Dorfgenossenschaft Menzingen, Wasserversorgung Rotkreuz und Umge- bung Beispiele von privaten Organisationen im
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1276.2 - Antwort des Regierungsrates
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Im Bereich der Betagtenhilfe führt die NFA zu einer Teilentflechtung. Die Subventionierung der privaten Organisationen (z.B. Pro Senectute) für deren gesamtschweizerische Tätigkeit wie Beratung und Betreuung Eder als Kantonsrat eine Motion betreffend Ausrichtung kantonaler Beiträge an Organisationen der privaten Alters- und 4 1276.2 - 11650 Behindertenhilfe nach Wegfall der Bundessubventionen ein (Vorlage Nr
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1291.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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mit der Stadt Zug als Eigentümerin der Entwässe- rungsleitung in der Steinhauserstrasse sowie mit privaten Werken koordiniert. Zu Lasten der Eigentümer werden die anstehenden Sanierungs- und Neubauprojekte
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1306.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
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ordentlichen Steuersat- zes (geltender § 14 Abs. 1). Dies ist bereits eine recht weitgehende Privilegierung gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor. Das geplante revidierte Stras- senverkehrssteuergesetz neu für alle Fahrzeug- kategorien ohne Verbrennungsmotor gelten. Gegen eine noch weitergehende Privilegierung von Elektrofahrzeugen gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor sprechen folgende Gründe: E
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1316.08 - Bericht und Antrag des Regierungsrates zum Antrag der vorberatenden Kommission des Kantonsrates
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rat kann diesen Vorschlag nicht unterstützen. Das neue Gebührensystem der Kommission bringt den Privaten bereits beträchtliche Einsparungen, dem Kanton und den Gemeinden aber erhebliche Verluste. Grundsätzlich
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1316.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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die Privatperson wird sie eine Entlastung brin- gen. Beispiele des Grundbuchamtes zeigen, dass die Belastung bei Handänderun- gen im Normalfall bei Fr. 1'200.- liegen könnten. Heute muss der Private Fr Man 10 1316.3 - 12062 war sich jedoch einig, dass Gebührenpflicht besteht, wenn der Staat wie ein Privater handelt; diese Position kann er nur bei den Gütern innehaben, die in seinem Finanzvermögen stehen erwähnt, will die Kommissionsmehrheit die Summe der Gebührenein- nahmen und damit die Belastung der Privaten bei den Grundstückgeschäften verrin- gern. Die Höhe der Reduktion lässt sich nicht mit gesicherten