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1252.11 - Ablauf der Referendumsfrist: 22. Februar 2005
Tätigkeit zusätzlich aus: a) Beiträgen von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaf- ten und Stiftungen sowie von Privatpersonen b) Einnahmen aus dem Museumsbetrieb 2 Die Stiftung bemüht sich
1252.09 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Tätigkeit zusätzlich aus: a) Beiträgen von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaf- ten und Stiftungen sowie von Privatpersonen b) Einnahmen aus dem Museumsbetrieb 2 Die Stiftung bemüht sich
1252.03 - Antrag des Regierungsrates
Tätigkeit zusätzlich aus: a) Beiträgen von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaf- ten und Stiftungen sowie von Privatpersonen b) Einnahmen aus dem Museumsbetrieb 2 Die Stiftung bemüht sich
1266.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. Dezember 2005
Die Einwohnergemeinde führt die Aufsicht über private Angebote. § 5 Gemeindliche Beiträge an private Institutionen Die Einwohnergemeinde kann mit privaten Institutionen zusammenarbei- ten und Beiträge st: 6. Dezember 2005 1 § 4 Betriebsbewilligung für private Angebote und Aufsicht 1 Die Einwohnergemeinde erteilt eine Betriebsbewilligung für private An- gebote, sofern nicht bereits eine Bewilligung aufgrund Erarbeitung eines unver- bindlichen Tarifmodelles für Angebote von Gemeinden und von subven- tionierten privaten Institutionen (§ 5). 2 Der Regierungsrat legt abgestufte Qualitätsanforderungen an die priva- ten
1277.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
als Generalklausel für alle unterstellten Vergabebehörden. Bei- spielsweise können nur die privatrechtlichen Unternehmen, die mit der Elektrizitäts- versorgung beauftragt sind, von der Unterstellung unter in der Energieversor- gung (mit Ausnahme der Stromversorgung) und private Vergabestellen, die öffentli- che Dienstleistungen (z.B. private Wasserversorgung) erbringen. Die Kantone kamen ihrer Verpflichtung (SGZ) Beispiele von privaten Organisationen im Bereich Wasserversorgung: Wasserwerke Zug AG, Dorfgenossenschaft Menzingen, Wasserversorgung Rotkreuz und Umge- bung Beispiele von privaten Organisationen im
1276.2 - Antwort des Regierungsrates
Im Bereich der Betagtenhilfe führt die NFA zu einer Teilentflechtung. Die Subventionierung der privaten Organisationen (z.B. Pro Senectute) für deren gesamtschweizerische Tätigkeit wie Beratung und Betreuung Eder als Kantonsrat eine Motion betreffend Ausrichtung kantonaler Beiträge an Organisationen der privaten Alters- und 4 1276.2 - 11650 Behindertenhilfe nach Wegfall der Bundessubventionen ein (Vorlage Nr
1291.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
mit der Stadt Zug als Eigentümerin der Entwässe- rungsleitung in der Steinhauserstrasse sowie mit privaten Werken koordiniert. Zu Lasten der Eigentümer werden die anstehenden Sanierungs- und Neubauprojekte
1306.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
ordentlichen Steuersat- zes (geltender § 14 Abs. 1). Dies ist bereits eine recht weitgehende Privilegierung gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor. Das geplante revidierte Stras- senverkehrssteuergesetz neu für alle Fahrzeug- kategorien ohne Verbrennungsmotor gelten. Gegen eine noch weitergehende Privilegierung von Elektrofahrzeugen gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor sprechen folgende Gründe: E
1316.08 - Bericht und Antrag des Regierungsrates zum Antrag der vorberatenden Kommission des Kantonsrates
rat kann diesen Vorschlag nicht unterstützen. Das neue Gebührensystem der Kommission bringt den Privaten bereits beträchtliche Einsparungen, dem Kanton und den Gemeinden aber erhebliche Verluste. Grundsätzlich
1316.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
die Privatperson wird sie eine Entlastung brin- gen. Beispiele des Grundbuchamtes zeigen, dass die Belastung bei Handänderun- gen im Normalfall bei Fr. 1'200.- liegen könnten. Heute muss der Private Fr Man 10 1316.3 - 12062 war sich jedoch einig, dass Gebührenpflicht besteht, wenn der Staat wie ein Privater handelt; diese Position kann er nur bei den Gütern innehaben, die in seinem Finanzvermögen stehen erwähnt, will die Kommissionsmehrheit die Summe der Gebührenein- nahmen und damit die Belastung der Privaten bei den Grundstückgeschäften verrin- gern. Die Höhe der Reduktion lässt sich nicht mit gesicherten

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