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2186.1a - Anhang
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Änderungen 1 Änderungen durch Revision des Konkor- dats § 20 Anlässe 1 Anlässe auf öffentlichem oder privatem Grund haben die Veranstaltenden der Polizei sobald be- kannt, spätestens jedoch zwei Monate vor
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2214.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Stellungnahmen von Gemeinden, Parteien, Organisationen, Nachbarkantonen, Fachstellen, Bund und Privatpersonen ein. Seite 22/34 2214.1 - 14231 Die allgemeine Stossrichtung der Richtplananpassung wird gro Mitwirkung zeigte, dass die Stossrichtung un- terstützt wird. Gemeinden, Parteien, Organisationen und Private äusserten sich grossmehrhei t- lich positiv zur geplanten Anpassung, und auch der Bund würdigte die einer ausreichenden Leistungsfähigkeit auf den betroffenen Strassenabschnitten und der Qua- lität im privaten und öffentlichen Verkehr sind detailliert zu untersuchen. Im ÖV bestehen eher noch Kapazitäten (grössere
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2098.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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von öffentlichen und privaten Akteurinnen und Akteuren sowie Organisationen. Dane- ben gruppieren sich Interessenvertretungen wie der Kantonale Senioren Verband Zug (KSVZ), das private KompetenzNetz - Alter(n) bereits durch Private oder Gemeinden erfüllt werden. Dazu zählen sowohl die ü- bergeordnete Analyse und Planung, die Koordination als auch die Information und Beratung der öffentlichen und privaten Organisationen Subsidiaritätsprinzips nur Aufgaben übernehmen, welche nicht bereits durch Gemeinden, öffentliche oder private Trägerschaften erfüllt werden. Die Kernaufgabe des Kantons ist demnach die Koordination der Aktivitäten
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2105.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Bereich die Aktivitäten der Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen (HF), darunter auch mehrere private Höhere Fachschulen, wie die � Zuger Techniker- und Informatikschule (ZTI); � HF Emergency; � HF der Bildungseinrichtungen Die kantonalen Schulen der sog. Sekundarstufe II und die kantonalen bzw. privaten Schulen sind in der sog. Tertiärstufe verschiedenen Direktionen gemäss nachstehender Grafik zugeord-
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2116.4 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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Vorlage Nr. 2116.4 Laufnummer 14087 Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen vom 12. November 2010 und die entsprechende Anpassung des Polizeigesetzes 13995 einstimmig zugestimmt. Seite 2/8 2116.4 - 14087 2. Ausgangslage Kerninhalt des Konkordates ▪ Private Sicherheitsunternehmen und deren Angestellte sollen neu einer Bewilligungspflicht unterstellt werden ausserkantonale und insbesondere auch für aussernationale Anbieter die gleichen Anforderungen gelten. Private Si- cherheitsdienstleistungen können unmittelbar Persönlichkeitsrechte wie etwa die persönliche Freiheit
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2116.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Die Erbringung privater Sicherheitsdienstleistungen ist im Kanton Zug derzeit ohne Bewilligung möglich und es bestehen keinerlei Anforderungen an Personen und Unternehmen, die private Sicherheitsdien In Kürze Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, dem Konkordat über private Sicherheits- dienstleistungen beizutreten. Private Sicherheitsunternehmen und -angestellte im Kan- ton Zug sollen neu einer Bewilligung erforder- lich ist. Seite 2/7 2116.1 - 13993 Bewilligungspflicht für private Sicherheitsunternehmen und -angestellte Private Sicherheitsunternehmen und -angestellte im Kanton Zug werden neu einer Bewilli-
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2116.2 - Antrag des Regierungsrates
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«Polizei» oder ähnlichen Ausdrücken dieses Wortstammes wie zum Beispiel politas, police, policy oder Privatpolizei bezeichnen. 4 Werbung von Sicherheitsunternehmen, die das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung wesentlich sondern ausschliesslich für das sie beschäftigende Unternehmen oder die sie beschäf- tigende Privatperson erbringen. Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen 1 Eine Bewilligung als Sicherheitsangestellte erhält Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen vom 12. November 2010 vom ……………… Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kanton
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2116.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Vorlage Nr. 2116.5 Laufnummer 14101 Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen vom 12 . November 2010 und die entsprechende Anpassung des Polizeigesetzes Deutschschweizer Konkordat geschaf- fen werden, um eine schweizweit einheitliche Bewilligungspflicht für private Sicherheits- dienstleister durchzusetzen. Das Konkordat tritt in Kraft, wenn fünf Kantone beitreten folgender Ergänzungs-Antrag gestellt (fett): «Der Kanton Zug erklärt den Beitritt zum Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen vom 12. November 2010 unter dem Vorbehalt, dass alle anderen Deutschschweizer
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2116.3 - Antrag des Regierungsrates
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20062) wird wie folgt geändert: § 1 Abs. 3 Bst. c (neu) 3 Die Polizei vollzieht c) das Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen vom 12. Novem- ber 2010. II. Diese Änderung unterliegt dem fakultativen
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2143.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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wenige Einstiegsmöglichkeiten. Eine gute Berufsbil- dung erlangt nur, wer die teure Ausbildung an Privatschulen bezahlen kann. Das vorliegende Projekt stärkt und unterstützt fünf Partnerschulen in drei ländlichen