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2142.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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02.2009 Die Frist für die Erfüllung der Motion ist bis Ende Februar 2013 zu erstrecken, weil die private Überbauung Alpenblick II eine Umplanung erfahren hat, die erst im März 2012 ihren Abschluss fand
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2161.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes
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Religionsgemeinschaften aufrechtzuerhalten. Die Einräumung e i- nes öffentlich-rechtlichen und damit privilegierenden Status für Religionsgemeinschaften ist mit seiner Neutralität vereinbar. Sie liegt auf der Linie Schweiz zeigt, dass dies eine Voraussetzung für das friedliche Zusammenleben der Religionen sei. Die Privilegi e- rung einer Religion in der Bundesverfassung und bereits die Diskussion darüber könnten den R oder metaphysische Element auszuschliessen oder die Religion in eine rein gesellschaftliche und private Sphäre zu verweisen. Dies zeigt sich in etlichen Bes t- immungen, etwa in den Feiertagsregelungen
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2168.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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le der EDK me lden. - Eine Beitragsberechtigung kann sowohl eine öffentlich-rechtliche wie auch private Trä- gerschaft erlangen. Seite 4/7 2168.1 - 14125 c. Beiträge (Art. 5 bis 9) - Zahlungspflichtiger
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2168.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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Vorlage Nr. 2168.3 Laufnummer 14193 Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) Bericht und Antrag der K
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2168.4 - Bericht und Antrag der Bildungskommission
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nötig sei, Nachteile hätten. Schliesslich wurde auch die gute Zu- sammenarbeit des Kantons mit privaten Schulpartnern herausgestrichen. Einen Hinweis machte die Kommission auch bezüglich der Weiterentwicklung
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2177.4 - Bericht und Antrag der Kommission für Hochbauten
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Vorlage Nr. 2177.4 Laufnummer 14286 1. Kantonsratsbeschluss betreffend Objektkredit für Planung und Realisierung der Aufstockung und des Umbaus von Trakt 1 des Gewerblich-industriellen Bildungszentrum
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2195.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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iven ab- hängt, dürfte die Eidgenossenschaft für die Heizungssanierung aufkommen müssen. Ob die private Nachbarschaft in der Chamau gewillt ist, Gebäude an den Heizungsverbund a n- zuschliessen, muss sich
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2198.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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werden. 4. Privatschulen 4. Privatschulen und Privatschulung § 74 Zulassung 1 Die Errichtung von Privatschulen ist gewährleistet. 1 Die Errichtung von Privatschulen ist gewährleistet. Die Privatschulen bedürfen mitzuteilen. 6 Privatschulen für ausländische Kinder kann die Bewilligung auch erteilt werden, wenn sie nach den Lehrplänen des Herkunftslandes unterrichten. 6 Privatschulen und Privatschulung für ausländische über die Anerkennung der Sonderschulen und Privatschulen sowie über Massnahmen und den Entzug der Anerkennung; o) entscheidet über die Bewilligung von Privatschulung sowie über Massnahmen und den Entzug der
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2198.3c - Beilage 3
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werden. 4. Privatschulen 4. Privatschulen und Privatschulung § 74 Zulassung 1 Die Errichtung von Privatschulen ist gewährleistet. 1 Die Errichtung von Privatschulen ist gewährleistet. Die Privatschulen bedürfen mitzuteilen. 6 Privatschulen für ausländische Kinder kann die Be- willigung auch erteilt werden, wenn sie nach den Lehrplänen des Herkunftslandes unterrichten. 6 Privatschulen und Privatschulungen für ausländi- wollen. 2 Privatschulen bedürfen der Anerkennung durch die Direktion für Bildung und Kultur, wenn sie den Unter- richt im Bereich der obligatorischen Schulzeit über- nehmen wollen. 2 Privatschulungen sind zulässig
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2198.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 30. Juli 2013
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Titel nach § 73 (geändert) 4. Privatschulen und Privatschulung § 74 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) 1 Die Errichtung von Privatschulen ist gewährleistet. Die Privatschulen be- dürfen der Anerkennung . § 75 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert), Abs. 6 (geändert) 1 Privatschulen und Privatschulung im Bereich des obligatorischen Kinder- gartens, der Primar- und der Sekundarstufe I sind. Es können Ausnahmen bewilligt werden. 6 Privatschulen und Privatschulung für ausländische Kinder können aner- kannt bzw. bewilligt werden, wenn der Unterricht nach den Lehrplänen des Herkunftslands