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2077.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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muss. Eine Kompetenz, privatrechtliche Vorschriften über die maximale Höhe von Bäumen und Sträu- chern zu erlassen, verleiht das Bundesrecht den Kantonen dagegen nicht. Privatrechtliche Hö- henbeschränkungen
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2076.1 - Motionstext
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Vorlage Nr. 2076.1 Laufnummer 13880 Motion von Manuel Brandenberg und Philip C. Brunner betreffend Verbot von Sexualunterricht an den öffentlichen Schulen und Kindergärten vor der 5. Primarschule vom
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2081.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Kanton Zug breite bildungsnahe Bevölkerungsschichten bzw. einen hohen Anteil an so- zioökonomisch privilegierten Familien aufweist, lässt die aktuelle Maturitätsquote als mode- rat erscheinen. Der Anstieg der des Langzeitgymnasiums wäre Zug (abgese- hen vom Kanton Schwyz, in dem Langzeitgymnasien nur an Privatschulen angeboten werden) der einzige Kanton in der Region, der den Jugendlichen den sechsjährigen Weg des Langzeitgymnasiums wäre Zug (abgesehen vom Kanton Schwyz, in dem Langzeitgymnasien nur an Privatschulen angebo- ten werden) der einzige Kanton in der Region, der den Jugendlichen den sechsjährigen Weg
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2084.2 - Antwort des Regierungsrates
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mit der vorerwähnten. Auf kurzen Abschnit- ten kann es auch zu Erdverlegungen kommen. Jüngst haben Private am nördlichen Siedlungs- rand von Steinhausen eine bestehende Starkstromleitung in die Erde verlegt
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2226.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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terworfen, wenn sie sich des Privatrechts bedienen, etwa bei der Bewirtschaftung des Finanz- vermögens. Deshalb gelten als amtlich auch Dokumente, die im Zusammenhang mit priva t- rechtlichen Verträgen der an Informationen höher gewertet werden als der Anspruch auf ein ung e- störtes Privatleben 51 . Als überwiegende private Interessen, die dem Zugang zu amtlichen Dokumenten entgegenste- hen können, nennt politische Parteien oder Journalisten haben einen privilegierten Zugang. Ausser dem eigentlichen Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährt § 7 Privaten das Recht, von den Behörden Auskunft über den
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2226.3a - Synopse
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Oktober 2013; Vorlage Nr. 2226.3 (Laufnummer 14465) § 18 Einsichtsrecht in privates Archivgut 1 Das Einsichtsrecht in privates Archivgut, welches das Archiv durch Schenkun- gen oder durch Depotverträge sgemeinde nicht mehr gewährleistet ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde unter Wahrung der privatrechtlichen An- sprüche über die Auflösung der Korporationsgemeinde und die Zuteilung des Korporationsgutes würde, namentlich durch Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. § 11 Überwiegende private Interessen 1 Als überwiegende private Interessen gelten namentlich der Schutz der Privat- sphäre und das Berufs-, Geschäfts-
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2226.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Journalisten könnten Gebühren zudem als Spesen verrechnen, während Private die Kosten selbst bezahlen müssten. Dies wäre für die Privaten ungerecht. Der Regierungsrat möchte hingegen an Gebühren bei Zug anstelle des Kantons oder einer G e- meinde erfüllen. Öffentlich zugänglich sind aber einzig Dokumente privater Leistungserbringer, die diese Aufgaben betreffen. Die Kommission stellt sich wie die Regierung auf Teil ihrer Geschäftstätigkeit, der nicht die Erfüllung öffentlicher Aufgaben betrifft. Dokumente privater Leistungserbringer sind somit lediglich dann öffentlich zugänglich, wenn sie die Erfüllung öffentlicher
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1455.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Lehrpersonen ohne entsprechendes Diplom, aber mit Erfah- rung und langjähriger Tätigkeit an einer Privatschule im Kanton Zug gleichwohl zu- gelassen werden, wenn es aufgrund ihres Alters für sie unverhältnismässig für Bildung und Kultur bei ihrer Anerkennungsverfügung zu beachten hat. 1455.1 - 12097 55 Diese Privatschulen wurden schon bisher durch das kantonale Schulinspektorat in- spiziert. Die neuen Bestimmungen ergänzen ist. Speziell ist auf § 75 Abs. 4 hinzuweisen, wonach inskünf- tig auch Lehrpersonen an Privatschulen im Bereich der obligatorischen Schulzeit im Besitz eines anerkannten Lehrdiploms sein müssen.
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1460.1a - Beilage
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, so- weit sie den Geltungsbereich des Konkordats betreffen; j) die Erteilung der Bewilligung an privat geführte Institutio- nen für den Vollzug von - Strafen in Form der Halbgefangenschaft, des Arbeitsex- Halbgefangenschaft und andere Spezialvollzüge aus. Die Über- legung geht dahin, dass der Einbezug von Privaten sich auf die Planung konkordatlicher Einrichtungen auswirkt und deshalb im Konkordat ein Thema sein
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1460.2 - Antrag des Regierungsrates
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, soweit sie den Gel- tungsbereich des Konkordats betreffen; j) die Erteilung der Bewilligung an privat geführte Institutionen für den Vollzug von – Strafen in Form der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats