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1414.2a - Beilage
Dezember 1991 (BGS 412.114) § 11 (Verweisung auf VRG) - Reglement über die Diplomprüfungen an den privaten Han- delsmittelschulen im Kanton Zug vom 11. Dezember 1989 (BGS 412.116) § 16 - EG Berufsbildung vom 26. Juni 2002 (BGS 414.131) § 8 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten Gymnasien vom 17. März und 21. August 1997 (BGS 414.14) § 21 - Reglement über die Abschlussprüfungen
1422.2 - Antwort des Regierungsrates
Konzessionärs entspricht, keine öffentlich-recht- lichen Vorschriften entgegenstehen und eine privatrechtliche Vereinbarung für die gemeinsame Nutzung zustande gekommen ist. B Ist dies nachgewiesenermassen den vorangehenden Zonen nicht möglich sein soll. Dabei sind technische, öffentlich-rechtliche, privatrechtliche und wirtschaftliche Hin- dernisse gleichermassen zu berücksichtigen. Bei unter A, B oder C fallenden nicht Bewilligungsbehörde. Als Umweltfachstelle berät und informiert es sachgerecht Behörden und Private und empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Strahlenbe- lastung. Es bleibt den Gemeinden freigestellt
1423.1 - Postulatstext
eine Neuorganisation des Strassenverkehrsamtes geboten ist, wird kaum be- stritten. Eine völlige Privatisierung von Strassenverkehrsämtern, vor allem im Bereich der Fahrzeugprüfungen, ist wohl denkbar und
1427.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1427.2 (Laufnummer 12147) POSTULAT DER SVP-FRAKTION BETREFFEND ERRICHTUNG EINER PARK + RIDE - ANLAGE BEI DER STADTBAHNHALTESTELLE NEUFELD IN BAAR (VORLAGE NR. 1427.1 - 12009) BE
1446.1b - Beilage 2
Untersuchung und die Bestrafung des Täters durch eine Privatklage verlangen. Die Beteiligung am Verfahren richtet sich nach § 11 ff. 4 Anzeigen und Privatklagen sind an die Polizeiorgane oder an das Untersu- Art. 345 StGB vor dem Bundesstrafgericht. § 6 6. Anzeige und Privatklage 1 unverändert 2 unverändert 3 unverändert 4 Anzeigen und Privatklagen sind an die Polizeiorgane oder an die Staatsan- waltschaft zu den Regierungsrat nach den Voraussetzungen des Art. 350 StGB ausgesprochen. § 6 6. Anzeige und Privatklage 1 Behördemitglieder, Beamte und Angestellte des Gemeinwesens müssen straf- bare Handlungen, die
1446.1 - Bericht und Antrag des Obergerichtes
Regelungen in anderen Kantonen. Sie soll verhindern, dass das Strafverfahren zur Durchsetzung von privatrechtlichen Ansprüchen missbraucht wird. § 11bis bis 11quinquies Gesetzessystematische Anpassung (Neunu Durchführung des abgekürzten Verfahrens verzich- tet. Vorausgesetzt wird nur noch, dass die privatrechtlichen Ansprüche geregelt sind. Die Erfahrung hat gezeigt, dass insbesondere in grossen Wirtschaft
1446.2 - Antrag des Obergerichtes
Art. 345 StGB vor dem Bundesstrafgericht. § 6 6. Anzeige und Privatklage 1 unverändert 2 unverändert 3 unverändert 4 Anzeigen und Privatklagen sind an die Polizeiorgane oder an die Staats- anwaltschaft zu Nichtanhandnahmeverfügung, wenn sich nach Eingang der polizeilichen Akten, der Anzeige oder der Privatklage offensichtlich kein Grund für eine Strafuntersuchung ergibt. 2 Inhalt, Genehmigung und Eröffnung Kosten nach § 56 ff. zu entscheiden. Zivilklagen sind auf den Zivilweg zu verweisen. 3 Ist die Privatklage unbegründet oder wurde die Anzeige leichtfertig oder in bösem Glauben erstattet, so sind die Kosten
1446.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1446.3 (Laufnummer 12152) VORZEITIGE EINFÜHRUNG DES STAATSANWALTSCHAFTSMODELLS IN DER ZUGER STRAFJUSTIZ ÄNDERUNG KANTONALER ERLASSE BERICHT UND ANTRAG DER ERWEITERTEN JUSTIZPRÜF
1341.07 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Reserven bei einer Vermögensübertragung von einer ordentlich besteuerten Gesellschaft auf eine privilegiert besteuerte Gesellschaft (Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft). Zur Veranschaulichung Franken. - Bei einem Vermögensübertrag von der ordentlich besteuerten Gesellschaft «H.AG» in die privilegiert besteuerte Gesellschaft «S.Holding AG» unterliegt die stille Reserve nicht mehr der ordentlichen worden ist. Die Finanzdirektion geht davon aus, dass eine Aufschubslösung für die Übertragung auf privilegiert besteuerte Gesellschaften dem Kanton Zug im internationalen und interkantonalen Standortwettbewerb
1342.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
finanziellen Beteiligung des Kantons stark, da er die Innovationsförderung als Primäraufgabe der Privatwirtschaft sieht. Im Rahmen einer Vernehmlassung wurden die Zuger Wirtschaftsverbände, die Höheren Fachschulen kleine Eigenfinanzierung, nicht sinnvoll ist. Entweder werden massgebliche Teile der Tätigkeit durch Private erbracht und finanziert, oder die Schulen im Kanton Zug erbringen diese Leistungen, soweit sie für interessanten Projekten der regionalen Wirtschaft - ist eine kantonale Trägerschaft nicht zwingend. Der private Verein für Arbeitsmarktmassnahmen hat ein Interesse an einer Trägerschaft bekundet. Der Kanton Zug

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