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1352.2 - Antwort, Bericht und Antrag des Regierungsrates
an der Erhaltung des Denkmals überwiegt allfällige entge- genstehende Privatinteressen (§ 25 Abs. 1 Bst. b DSG). Privatinteressen sind bei der Liegenschaft Hofstrasse 13/15 indes nicht betroffen. Die Massnahme Bebauungsplan ausarbeiten zu lassen. Die Parzelle für den Neubau könnte an eine private Investorin oder an einen privaten Investor verkauft und das restliche Areal für den kantonseigenen Gebrauch genutzt Shedhalle und Theilerhaus) aus dem Inventar der schüt- zenwerten Denkmäler zu entlassen und eine privatrechtliche Nutzung durch den Regierungsrat zu prüfen. Sämtliche Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher
1352.1 - Motionstext
naher Zukunft die Möglichkeit besteht, dieses Areal einer privatrechtlichen Nut- zung zuzuführen und allenfalls zu verkaufen. Eine privatrechtliche Nutzung, eine Planung einer Arealüberbauung und auch der damit eine privatrechtliche Nutzung des Theilerhaus Areals mit privaten Investoren diskutiert wurde. 4. Nachdem die Motionärin erfahren hat, dass bereits Verhandlungen über eine privatrechtliche Nutzung und Künzli für die SVP, Peter Rust für die CVP und Peter Dür für die STAWIKO darauf hin, dass eine privatrechtliche Nutzung durch den Regierungsrat zu prüfen sei und verlangten oder empfahlen, die Liegenschaften
1371.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
ng der STZ in eine Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG). Solide Grundkenntnisse, private und berufliche Weiterbildung bilden die Pfeiler für nachhaltiges Wissen. Dieses wiederum ist Vor
1368.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Zustimmung der Aargauer Fischereibehörde eine Bagge- rung erlaubt werden. Auch von diversen Privatfischenzinhabenden würde eine 8 1368.2 - 12133 Baggerung massiven Widerstand hervorrufen. Die in der Motion folgenden Ämter: Amt für Umweltschutz Eine Absenkung der Reusssohle im Bereich von öffentlichen oder privaten Wasser- fassungen hätte zur Folge, dass in den Fassungen vermehrt Reussinfiltrat (schlechte Qualität)
1384.2 - Antwort des Regierungsrates
Schriftgut "aus allen staatlichen Tätigkeits- bereichen" zu befassen hat. Werden öffentliche Aufgaben an Private übertragen, gilt der Archiverlass selbstverständlich auch für diese – so die logische Präzisierung ist auch gesagt, dass es nicht im freien Ermessen des Staatsarchivs liegt, ob es sich bei solchen privaten Erbringern von öffentlichen Leistungen um die Archivierung kümmern will oder nicht. Das Archiv ist
1383.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Verwaltungsstellen statt. Da die Fachpersonen mit ihrer Kundenberatung regelmässig Sitzungen mit Privatpersonen und Verwaltungsstellen führen, entsteht durch das zentrale Konzept ein erheblicher Mehraufwand
1383.1 - Motionstext
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1383.1 (Laufnummer 11860) MOTION VON PETER RUST BETREFFEND KONKORDAT ZUR GEMEINSAMEN ERFÜLLUNG DES DATENSCHUTZES IN DER ZENTRALSCHWEIZ VOM 14. NOVEMBER 2005 Der Regierungsrat wi
1412.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Öffentlichkeit thematisiert. Der Anspruch jeder Person auf Privatleben und Schutz der Wohnung bedeutet nämlich nicht, dass dadurch der Privatbereich zum rechtsfreien Raum wird. Wird in diesem Bereich gegen Schutz vor häuslicher Gewalt Der Anspruch jeder Person auf Privatleben und Schutz der Wohnung bedeutet nicht, dass dadurch der Privatbereich zum rechtsfreien Raum wird. Wird in diesem Bereich gegen die andere Subjekte des Privatrechts ist in erster Linie Aufgabe der Gerichte im Zivilprozess. Trotzdem ist die Polizei ausnahmsweise und nur subsidiär befugt, auf Antrag eines Privaten tätig zu werden, wenn
1412.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
4 des Polizeigesetzes ausdrücklich geregelt, immer verhältnismässig sein. Auf privatem Grund allerdings kann ein Privater die polizeiliche Abschleppung nur ausnahmsweise veranlassen, nämlich nur, wenn Vollstän- digkeit halber festzuhalten, dass die Gemeinden dafür auch private Sicherheitsunter- nehmen beauftragen können, diese privaten Sicherheitsunternehmen aber keine hoheitliche polizeiliche Gewalt haben durch private Informatikdienstleister Die Kommission diskutierte die Frage der generellen Auslagerung der Bearbeitung polizeilicher Daten durch private Informatikdienstleistende, weil Private die bei
1412.02 - Antrag des Regierungsrates
mindestens eine wei- tere Person anwesend ist. § 25 Betreten privater Grundstücke Die Polizei kann zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben private Grund- stücke ohne Einwilligung der Person betreten, die am Massnahmen. § 42 Elektronische Datenbearbeitung durch private Informatikdienstleister 1 Die elektronische Bearbeitung polizeilicher Daten darf nicht an private Informatikdienstleister ausgelagert werden. 2 Die uchung mit; c) erfüllt sie andere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben. 3 Zum Schutz privater Rechte wird die Polizei ausnahmsweise tätig, wenn a) es die Gesetzgebung vorsieht oder b) deren

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