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1411.2 - Antwort des Regierungsrates
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Anmerkungen zur Einflussnahme des Kantons auf subventionierte private Institutionen Bei der Frage, ob und inwieweit der Kanton auf subventionierte private Institutionen Einfluss nimmt, ist vorerst danach zu d Behördemitglieder des Kan- tons in den vergangenen Jahren mehr und mehr aus den Führungsgremien privater subventionierter Institutionen zurückgezogen. In Konsequenz daraus hat Regie- rungsrat Michel dem Schwangerschaftsberatung und Heilpädago- gische Früherziehung) und der Kanton diese Aufgabe an private Dritte (z.B. Frauen- zentrale) auslagert, wird eine Leistungsvereinbarung mit gewissen Mitwirkungs-
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1412.03b - Beilage 2
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jeweiligen Bewilligungen) Einweisung auf Parkplätze sowie allfälliger Einzug von Parkgebühren auf privat zur Verfügung gestellten Fahrzeugabstellplätzen Signalisation der Zugänge von Parkplätzen, Bahn- Erkennung von Störerpotenzialen Die Zuger Polizei macht die Veranstalter auf den Einsatz qualifizierter privater (VSSU-aner- kannter) Sicherheitsdienste oder allenfalls von Hilfspolizei oder Si Ass aufmerksam aufwändungen haben die Veranstalter selber aufzukommen. Hierfür kann der Einsatz qualifizierter privater (VSSU-anerkannter) Sicherheitsdiente genutzt werden. Sicherheitspolizeilich relevante grosse Anlässe
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1412.01a - Beilage
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POG § 13 und 14) Einbezug Veranstalter SVG Art. 52, Ziff 3, lit a - d Einsatz Si Ass möglich Privatanzeigen (ruhender Verkehr) Gemeinde (Erledigung mehrheitlich durch die Zuger Polizei) § 28 Ziff. 1 G
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1448.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 20. Februar 2007
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Berufsausübungsbewillli- gungen zuständigen Behörden erteilt. 7 Für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen wird eine Kanzleigebühr erhoben. 8 Alle Eintragungen zu einer Person spflege vom 16. Dezember 1943. 2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden kann von betroffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweili- gen Konferenz eingesetzten R
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1448.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Berufsausübungsbewillli- gungen zuständigen Behörden erteilt. 7 Für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen wird eine Kanzleigebühr erhoben. 8 Alle Eintragungen zu einer Person spflege vom 16. Dezember 1943. 2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden kann von betroffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweili- gen Konferenz eingesetzten R
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1448.2 - Antrag des Regierungsrates
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Berufsausübungsbewillli- gungen zuständigen Behörden erteilt. 7 Für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen wird eine Kanzleigebühr erhoben. 8 Alle Eintragungen zu einer Person spflege vom 16. Dezember 1943. 2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden kann von betroffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweili- gen Konferenz eingesetzten R
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1448.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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ftragten des Kantons Zug wurde geklärt, wie Privatschulen Angaben über die Liste der Lehrper- sonen ohne Unterrichtsberechtigung erhalten. Die Privatschulen müssen dazu ein schriftliches und begründetes DBK wird gestützt auf das Gesuch die entsprechenden Auskünfte bei der EDK einholen und an die Privatschule weiterleiten. Auch Fragen zum Verhältnis zwischen dem Beratungsgegenstand und den Ab- schlüssen Gestützt auf den Wortlaut dieser Bestimmung war für die Kommission nicht nachvollziehbar, wie Privatschulen Ein- sicht in diese Liste erhalten. Durch Rückfragen bei der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
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1446.3a - Beilage 1
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POLIZEI (polizeiliches Ermittlungsverfahren mit anschliessender Verzeigung o- der Einstellung) UNTERSUCHUNGS- RICHTERAMT (inkl. Haftanordnung) (direkte Rapportierung in einzelnen Sachbereichen) in kle
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1448.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Dezember 1943 (OG; SR 173.110). Art. 10 Abs. 2 regelt neu das Beschwerderecht von betroffenen Privatpersonen ge- gen Entscheide der zuständigen Anerkennungsbehörden. Es geht um Entscheide des Generalse (Voll- zug des Personenfreizügigkeitsabkommens Schweiz - EU), welche die direkt betrof- fenen Privatpersonen im Rahmen eines verbesserten Rechtsschutzes neu bei einer vom Vorstand der EDK eingerichteten ist ergänzt worden mit einer ausdrücklichen Kostenregelung für jene Verfahren, welche einzelne Privatpersonen betreffen. Geschaffen worden ist eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Spruchgebühren
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1453.1 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
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Abteilung im Berichtsjahr um gut 20 % angestiegen. Davon betroffen waren vor allem komplexe privatversicherungsrechtliche Verfahren. Da die Zahl der Erledigungen konstant blieb, stieg die Pendenzenzahl leicht