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1455.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Unterrichtsverpflichtung der Schüler und legt die Voraussetzungen für die An- erkennung von Privatschulen fest. Die Direktion für Bildung und Kultur bildet die operative Ebene und erfüllt alle Aufga- letz- ten 10 Jahren nie, obwohl es im Kanton Zug mehr Klassen, mehr Lehrpersonen und auch mehr Privatschulen gibt. Die Inspektorinnen und Inspektoren haben daher be- reits jetzt schon zu wenig Zeit, um „ihre Schuleinheit im Durchschnitt drei Wochen benötigt werden und siebzig Schulein- heiten sowie einige Privatschulen zu evaluieren sind. Viele Kommissionsmitglieder erachteten eine Zeitspanne von fünf Jahren zwischen
1455.1a - Beilage
Schulkommissionen und die inspizierten Lehrer. § 67 aufgehoben 21 4. Titel Privatschulen 4. Titel Privatschulen § 74 Abs. 2 2 Privatschulen bedürfen der Anerkennung durch den Erziehungsrat, wenn sie den Unterricht ten, Unterrichtsverpflichtung der Schüler; g) legt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Privatschulen fest. 4 Beschlüsse, die erhebliche wiederkehrende finanzielle Auswirkun- gen haben, bedürfen der ernannt. 3 Die Inspektoren haben folgende Aufgaben: a) Besuch der gemeindlichen Schulen und der Privatschulen im Bereich der Primar- und Sekundarstufe; b) Beratung und Beurteilung der Lehrer; c) Aufsicht
1455.4 - Anträge der vorberatenden Kommission
n, Unterrichtsverpflichtung der Schüler; g) legt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Privatschulen fest. 4 Beschlüsse, die erhebliche wiederkehrende finanzielle Auswirkungen haben, bedürfen der 75 Kindergarten, Primarstufe und Sekundarstufe I 1 Die Direktion für Bildung und Kultur kann Privatschulen im Bereich des obligatorischen Kindergartens, der Primar- und der Sekundarstufe I anerken- nen Schule gerecht wird. Der Bildungsrat legt die entspre- chenden Voraussetzungen fest. 7 2 Die Privatschulen prüfen und beurteilen periodisch in eigener Verant- wortung auf der Basis von Standards ihre Qualität
1455.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
n, Unterrichtsverpflichtung der Schüler; g) legt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Privatschulen fest. 4 Beschlüsse, die erhebliche wiederkehrende finanzielle Auswirkungen haben, bedürfen der 75 Kindergarten, Primarstufe und Sekundarstufe I 1 Die Direktion für Bildung und Kultur kann Privatschulen im Bereich des obligatorischen Kindergartens, der Primar- und der Sekundarstufe I anerken- nen Schule gerecht wird. Der Bildungsrat legt die entspre- chenden Voraussetzungen fest. 7 2 Die Privatschulen prüfen und beurteilen periodisch in eigener Verant- wortung auf der Basis von Standards ihre Qualität
1455.2 - Antrag des Regierungsrates
n, Unterrichtsverpflichtung der Schüler; g) legt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Privatschulen fest. 4 Beschlüsse, die erhebliche wiederkehrende finanzielle Auswirkungen haben, bedürfen der 75 Kindergarten, Primarstufe und Sekundarstufe I 1 Die Direktion für Bildung und Kultur kann Privatschulen im Bereich des obligatorischen Kindergartens, der Primar- und der Sekundarstufe I anerken- nen Schule gerecht wird. Der Bildungsrat legt die entspre- chenden Voraussetzungen fest. 7 2 Die Privatschulen prüfen und beurteilen periodisch in eigener Verant- wortung auf der Basis von Standards ihre Qualität
1464.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Bahninfrastruktur die Zuständigkeiten und die Fi- nanzierung zwischen SBB und den so genannten Privatbahnen zu harmonisieren. Im Weiteren soll das Bahnnetz in ein Grundnetz, das vollumfänglich in die Z des vorliegenden Ge- setzes ist der reine Schülerverkehr, der von Gemeinden und allenfalls von Privaten ausserhalb des Angebots im öffentlichen Verkehr bestellt wird. § 2 Verkehrskoordination Es wird
1472.2 - Antwort des Regierungsrates
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1472.2 (Laufnummer 12213) INTERPELLATION VON FRANZ MÜLLER BETREFFEND AUSBREITUNG UND BEKÄMPFUNG DER AMBROSIA (VORLAGE NR. 1472.1 - 12161) ANTWORT DES REGIERUNGSRATES VOM 3. OKTO
1478.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
1'000'000.-- 1. Separate Notfallzufahrt Fr. 150'000.-- In Zukunft werden vermehrt Patienten mit Privatautos zum Notfall im Zentralspi- tal gebracht, da viele Patienten, insbesondere Ausländerinnen und Ausländer Kantons steht (vgl. § 3), wobei das Zentralspital durch eine Betriebs- gesellschaft in Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft geführt wird (§ 4 Abs. 1). Die Anschaffung der restlichen, sprich mobilen aufgrund der Attraktivität des Zuger Kantonsspitals von Beitragsleistungen merklich entlastet. Bei privaten Spitaleinrichtungen gilt für die Kassen ein Beitragssatz von 2 x 50 %, bei öffentlichen von 1 x
1481.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Gemeinde Baar sowie fünf private Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer stellen den Antrag, auf die Anpassung der Richtplanbeschlüsse E 7.1 und E 7.2 zu verzichten. Die privaten Grundeigentümerinnen und Aus der Verlegung des Recyclingplatzes entstehen für den Kanton keine Kosten, da der Recyclingplatz privat erstellt und finanziert wird. Mehrkosten von mehreren 10'000 Franken für Studien, Gutachten etc. die Leitung wehrt, da die SBB und die NOK mit kantonalen Behörden anders umgehen würden als mit privaten GrundeigentümerInnen und der Gemeinde Baar. Zudem müsste sich dann das Bundesgericht bequemen, die
1480.2 - Antwort des Regierungsrates
entsprechen- den Wegrechte zu sichern. Aufgrund bisheriger Erfahrungen ist dabei auch mit Widerstand privater Eigentümer zu rechnen. Die Baudirektion sucht mit diesen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern signalisiert sein. Die Signalisation allein birgt kaum je Probleme. Dort, wo kantonale Radstre- cken auf privaten Wegen und Strassen verlaufen, sind jedoch Durchfahrten mittels Öffentlicherklärung der Strasse oder vorankommen. Die Projektabläufe stehen in engem Zusammen- hang mit den Verhandlungen mit den betroffenen privaten Grundeigentümern und können deshalb erst im Rahmen der Landverhandlungen und Einspracheverfahren

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