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2338.2 - Antwort des Regierungsrates
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Kenntnis gelangen. In der Regel steht der «Täterschaft» im Planungs- und Baurecht aber kein verletzter Privater gegenüber. Aus diesem Grund sind die Strafverfahren von den Behörden selbst einzuleiten und Behörden
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2337.1 - Interpellationstext
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auch für private Mandatsträger? Wenn ja, soll damit erreicht werden, dass nur noch professionelle Man- datsträger eingesetzt werden? 10. Am 29.10.2013 fand eine Informationsveranstaltung für private Manda
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2352.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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werden Kulturkommissionen im Prozess einbezogen. 3. Ausgangslage im Kanton Zug Öffentliche oder private Bauwerke mit Kunst am Bau zu ergänzen, hat in Zug Tradition. Nicht nur auf kantonaler Ebene wird ner- und Korperationsgemeinden) investieren in Kunst am Bau bei ihren Vorhaben. Kunst am Bau an privaten Bauten und Kunst im öffentlichen Raum im Kanton Zug haben teils sogar in- ternationale Ausstrahlung
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1082.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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und ein Teil der Lehre sprechen deshalb vom Bankkunden- geheimnis. Das Bankkundengeheimnis als Privatgeheimnis ist der Anspruch des Kunden gegenüber der Bank auf Geheimhaltung (Schutz der finanziellen Privat- Vielmehr wird heute oft der gesamte private Zahlungsverkehr über ein oder mehrere Bankkonten abgewickelt. Ein Bank- konto ist also oft Drehscheibe für den privaten Zahlungsverkehr. Informationen zum Z der Privatsphäre in grundsätzlicher und umfassender Art und Weise. Der Anspruch auf Achtung des Privatlebens schliesst den Schutz der Privatsphäre bezüglich finanzieller Verhältnisse und Beziehungen mit
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1083.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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die weitere Verwendung der Informationen, verfügen. § 18 Einsichtsrecht in privates Archivgut 1 Das Einsichtsrecht in privates Archivgut, welches das Archiv durch Schenkungen oder durch Depotverträge mit Beschränkungen nach Ablauf der Schutzfrist Das Archiv kann bei schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen nach Ablauf der ordentlichen oder der verlängerten Schutzfrist die Einsicht- nahme für erteilen und ihnen Einsicht in das Archivgut gewähren, wenn keine schutzwürdigen öf- fentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Das abliefernde Organ und im Zweifelsfall die betroffene Person werden
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1083.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2004
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die weitere Verwendung der Informationen, verfügen. § 18 Einsichtsrecht in privates Archivgut 1 Das Einsichtsrecht in privates Archivgut, welches das Archiv durch Schenkungen oder durch Depotverträge mit Beschränkungen nach Ablauf der Schutzfrist Das Archiv kann bei schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen nach Ablauf der ordentlichen oder der verlängerten Schutzfrist die Einsicht- nahme für erteilen und ihnen Einsicht in das Archivgut gewähren, wenn keine schutzwürdigen öf- fentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Das abliefernde Organ und im Zweifelsfall die betroffene Person werden
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1079.1 - Motionstext
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aktuell wie folgt: „Der Regierungsrat kann an ausserkantonale In- stitutionen der Sozialhilfe mit privater oder öffentlicher Trägerschaft Betriebsbeiträge leisten, soweit im Kanton keine entsprechenden Dienste
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1152.2 - Antwort des Regierungsrates
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Zunahme der Verkehrsleistung im Privatverkehr bis ins Jahr 2020 um 43 % ist keine Zielgrösse der Zuger Verkehrspolitik, sondern eine begründete Annahme, dass der Privatverkehr in diesem Ausmass wachsen wird Vollziehungsverordnung zum Energiegesetz vom 28. März 1994 gelte. In der Praxis gelten die privatrechtlichen Regeln der Bau- kunde. Daher müssten die Standards der SIA-Norm "Thermische Energie im Hoch-
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2251.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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nicht akkreditierten Medien, die an der Kantonsratssitzung teil neh- men? Geniessen sie auch die privilegierte Stellung der akkreditierten Medien gemäss § 38 (keine Bewilligung bei der öffentlichen Wiedergabe zwischen Öffentlichkeit einerseits und überwiegendem öffentlichem (staatliche Geheimhaltung) oder privatem Interesse (Persönlichkeitsschutz) andererseits ge- mäss §§ 9 bis 11 des Öffentlichkeitsgesetzes
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2264.1 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
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Franken überschritten werden muss (gebundene Ausgabe). Die Übernahme öffentlicher Aufgaben durch private Dritte kostet insgesamt 1.45 Mio. Fran- ken pro Jahr. Es handelt sich dabei namentlich um den Verein