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1141.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
sofern: a) das MCCS mit dem Kanton Zug eine Leistungsvereinbarung abschliesst; b) sich die privatwirtschaftlichen Partner anteilsmässig am MCCS beteiligen und Zentralschweizer Kantone das MCCS bzw. die
1141.2 - Antrag des Regierungsrates
sofern: a) das MCCS mit dem Kanton Zug eine Leistungsvereinbarung abschliesst; b) sich die privatwirtschaftlichen Partner anteilsmässig am MCCS beteiligen und Zentralschweizer Kantone das MCCS bzw. die
2246.2 - Antwort des Regierungsrates
steuerbar gewesen wären, also beispielsweise nicht Dividenden an Unternehmen oder an ausländische Privatpe r- sonen. Der Bundesrat geht aufgrund von Zahlen der Jahre 2011 und 2012 davon aus, dass g e- s 800 Mio. Franken an Privatpersonen mit schweizerischem Wohnsitz. Geht man aufgrund von allgeme i- nen Erfahrungszahlen davon aus, dass etwa 5 % dieser Ersatzdividenden auf Privatpersonen mit Wohnsitz im Kanton gestattet, Informationen über die Art und die Höhe von Steuerzahlungen einzelner Unterneh- men oder Privatpersonen bekannt zu geben. Dies gilt auch für die Gesellschaften der Glen- core-Gruppe. Die gesetzlichen
2226.2 - Antrag des Regierungsrates
öffentlichen Sicherheit. 1) SR 231.1 3 [Geschäftsnummer] Kanton Zug § 11 Überwiegende private Interessen 1 Als überwiegende private Interessen gelten namentlich der Schutz der Pri- vatsphäre und das Berufs-, Geschäfts- eingeschränkt, aufgeschoben, mit Auflagen versehen oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 2 Einschränkungen des Zugangs beziehen sich nur auf den schutzwürdigen von Gemeindeverbänden, ihrer An- stalten und Körperschaften, c) Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts ausserhalb der öffentlichen Verwaltung, soweit sie öffentliche Aufga- ben
2236.1 - Interpellationstext
Lösung. Es stellen sich nun folgende Fragen: 1. Warum stellt das GIBZ trotz Raumknappheit der Privatwirtschaft für unbestimmte Zeit Schulraum zur Verfügung? 2. Weshalb wird der Automobiltechnik Grundausbildung
2234.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
bauen und so die Busse vom Individualverkehr zu entflechten. Diese Lösung hätte den Erwerb von Privatland erfordert. Langwierige juristische Verfahren wa- ren absehbar, was die Baudirektion letztlich 31 während der Betriebsdauer der elektronischen Busspur zu steuern, sind zwei Signalelemente auf privatem Grundstück notwendig. Sie sind als Dienstbarkeit ins Grundbuch einzutragen. Die betroffenen Gru führt, dass die Radfahrenden widerrechtlich auf dem seeseit i- gen Trottoir verkehren und bei den privaten Grundstückszufahrten infolge der zu kurzen Sicht- weiten zusätzliche Risiken in Kauf nehmen. Ziel
2226.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 29. April 2014
namentlich durch Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit. § 11 Überwiegende private Interessen 1 Als überwiegende private Interessen gelten namentlich der Schutz der Privatsphäre und das Berufs-, Geschäfts- eingeschränkt, aufgeschoben, mit Auflagen versehen oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 2 Einschränkungen des Zugangs beziehen sich nur auf den schutzwürdigen von Gemeindeverbänden, ihrer An- stalten und Körperschaften; c) Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts ausserhalb der öffentlichen Verwaltung, soweit sie öffentliche Aufga- ben
2226.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
namentlich durch Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit. § 11 Überwiegende private Interessen 1 Als überwiegende private Interessen gelten namentlich der Schutz der Pri- vatsphäre und das Berufs-, Geschäfts- eingeschränkt, aufgeschoben, mit Auflagen versehen oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 2 Einschränkungen des Zugangs beziehen sich nur auf den schutzwürdigen von Gemeindeverbänden, ihrer An- stalten und Körperschaften; c) Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts ausserhalb der öffentlichen Verwaltung, soweit sie öffentliche Aufga- ben
2247.2 - Antwort des Regierungsrates
Kanton Zug geflossen. Bis zum 1. Februar 2013 sind rund 3.7 Millionen Franken an öffentliche und private Kinderkrippen, Mittagstische sowie Angebote der Randzeiten- und Ferienbetreuung ausbezahlt worden Kanton kommt in erster Linie Be- ratungs- und Koordinationsfunktion zu. Finanzierungsbeiträge an private Betreuungsplätze zu leisten, gehört zu den Aufgaben der Gemeinden. An dieser Aufgabenteilung muss Mütter mit schul- pflichtigen Kindern berufstätig. Rund 50 Prozent der Kinder werden derzeit im privaten Umfeld von Grosseltern, Nachbarinnen und Nachbarn usw. betreut. Von dieser gesellschaftlich be-
2315.3a - Beilage 1
Entscheide Übernahme Schulgeld 3 228 DBK AMS Entscheide Talentschulung 3 229 DBK AGS Anerkennung von Privatschulen 3 230 DBK AGS Erteilung einer unbefristeten Lehrbewilligung 3 231 DBK AGS Betriebsbewilligung

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