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1159.2 - Antwort des Regierungsrates
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aus, während im Strassenbau die örtlichen Verhältnisse zu ver- schieden sind, als dass anerkannte private Normen der VSS unbesehen überall durchgesetzt werden könnten. Mit anderen Worten ist es für den kantonale Recht verweist somit für technische Details des Baus von Strassen und Wegen auf die von privaten Fachleuten, der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, erarbeiteten Normen, die jedoch kein
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1172.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Rechtsform ist aber, dass eine Beteiligung Privater an der Aufgabenerfüllung nicht angestrebt wird (René Schaffhauser/Tomas Poledna, Auslagerung und Privatisierung von staatlichen und kommunalen Einheiten: ung) primäre Aufgaben der Umweltagentur sein müssen. Die Unternehmung sollte nur am Rande privatwirtschaftlich tätig sein. Insgesamt ist der Entwurf grundsätzlich auf positives Echo gestossen. Kein Kanton dass die Umweltagentur in erster Linie eine öffentliche Aufgabe erfüllt und nur nebenbei privatwirtschaftlich tätig wird, darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch der Grundsatz der Verhält-
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1172.3a - Beilage
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1. Zusammenarbeit – zum Nutzen aller In der Zentralschweiz besteht seit Ende der 80er Jahre in vielen Bereichen des Umweltschutzes eine gut funktionierende interkantonale Zusammenarbeit. Zu Beginn sta
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1172.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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werden können. Davon wurde abgesehen, weil eine öffentlich-rechtliche Anstalt eine Beteiligung Privater an der Aufgabenerfüllung nicht anstrebt. Dies soll aber vor- liegend ermöglicht werden. Aus diesem sollen weitere Projekte ausserhalb des ursprünglichen Auftrages angenommen und soweit sinnvoll auch private Firmen beteiligt werden können. All dies bewog die ZUDK, eine Umwandlung der einfachen Gesellschaft Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 762 OR gewählt worden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass sich Private an der AG beteiligen können. Die Zentralschweizer Kantone müssen aber mindestens 51 % der Aktien
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1172.2 - Antrag des Regierungsrates
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Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur vom ......... Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 34 Abs.
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1172.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Aktiengesellschaft umgewandelt werden, um für weitere Kantone – und in beschränktem Umfang auch für Private – Dienstleistungen erbringen zu können. Damit wird auch die Möglichkeit geschaffen, das Feld der
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1180.2 - Antwort des Regierungsrates
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Kontakt auf. Angesprochen auf den obigen Satz im Arbeitszeugnis erfuhr er, dass X 10'000.- Franken für private Zwecke aus der Kasse entnommen habe. Bevor er diese jedoch zurücklegen konnte, wurde der Vorfall
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825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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vernehmen mit dem Kantonsarzt die Schliessung einzelner Schulhäuser, sämtlicher öffentlicher und privater Schulen des Ortes oder von Heimen, so- fern eine übertragbare Krankheit dies erfordert (Art. 21 Ausschluss von Schülern und Lehrern, von Heiminsassen und -personal vom Besuch der öffentlichen oder privaten Schulen bzw. vom Heimaufenthalt zu verfügen, sofern sie an einer übertrag- baren Krankheit leiden
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154.29 - Verordnung über die Nutzung von Mobil- und Festnetztelefonen (Telefonnutzungsverordnung, TNV)
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einem Wechsel auf ein privates Mobiltelefon oder bei Wegfall der dienstlichen Notwendigkeit des Gebrauchs inklusive SIM-Karte der Dienst- stelle Telefonie zurückzugeben. 2 Bei privaten Mobiltelefonen sperrt angeschlossenen privaten Mobiltelefons. Ausserhalb der Servicezeiten der Dienststelle Telefonie hat die Meldung an die Zuger Polizei zu erfolgen. 2 Bei einem Mobiltelefon mit privatem Abonnement ist von Mobiltelefone zur Synchronisation von Exchange-Daten § 4 Private und kantonale Mobiltelefone 1 Alle Mitarbeitenden können den Anschluss eines privaten Mobiltelefons an das Verwaltungsnetzwerk zur Synchronisation
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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Zustimmung des Regierungsrats einzuho- len; 6. Abschluss von Leistungsvereinbarungen des Kantons mit privaten Dritten betreffend die Übertragung öffentlicher Aufgaben des Kantons bis zu einer Vergütung von