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2192.1b - Beilage 2
Dienste Zugerbergstrasse 3 6301 Zug Kanton A29 Tagesheime Zug Lüssiweg 17 6300 Zug Stadt Zug A30 Privatschule Dr. Bossard Zugerstrasse 15 6314 Unterägeri Kanton A33 Verein KITA Baar Bahnhof-Park 7 6340 Baar
1544.1 - Gedruckter Bericht
die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz vom 15. De- zember 2000. 2.2 Private Mittelschulen An den nachstehenden Privatschulen wurden folgende schweizerisch aner- kannte Maturitätsausweise und eidgenössisch ung auf private Dritte wendet der Kanton Zug einen standardisierten Mustervertrag an. Die einheitlichen Vorgaben im Mustervertrag sollen unter anderem die rechtsgleiche Behandlung der privaten Dritten festgelegt. Im Kanton Zug wurden 30 (40) Pflegekinder in Dauerpflege (Wochen- und Voll- pflege) in Privatfamilien untergebracht. Folgende Mutationen waren zu verzeich- nen: Wegzug sechs (0), Rückkehr zu den
1506.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
n (gesamt- schweizerische Organisa- tionen) Bund und Kantone unterstützen bei der Betagtenhilfe private Leistungserbringer wie z.B. Pro Senectute oder Spitex auf gesamtschweizerischer wie auf kanto- naler (kantonale und kommunale Tätigkeiten) Bund bzw. AHV und Kantone unterstüt- zen bei der Betagtenhilfe private Leis- tungserbringer wie z.B. Pro Senectute oder Spitex auf gesamtschweizerischer wie auf kantonaler dertenhilfe (kantonale und kommunale Tätigkei- ten) Bund und Kantone unterstützen Orga- nisationen der privaten Behindertenhilfe auf gesamtschweizerischer wie auf kantonaler / lokaler Ebene. Die Subventionierung
1513.1 - Interpellationstext
spezieller Berücksichtigung dass auch die für den Kanton Zug so wichtige Holding-Privilegierung und Privilegierung der gemischten Ge- sellschaften auf kantonaler Ebene (nicht auf Bundesebene) kritisiert wird
1526.2 - Antwort des Regierungsrates
t Bern über- nommen werden. Die restlichen Fr. 400'000.- sollen durch die Kantone, Spitäler und Private finanziert werden. Ist der Regierungsrat bereit, ein Gesuch um finanzielle Beteiligung zu prüfen
1526.1 - Interpellationstext
t Bern über- nommen werden. Die restlichen Fr. 400'000.- sollen durch die Kantone, Spitäler und Private finanziert werden. Ist der Regierungsrat bereit, ein Gesuch um fi- nanzielle Beteiligung zu prüfen
1531.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
erheblich erschwert. Ein besonderes Augen- merk ist auf Personen zu richten, die finanziell wenig privilegiert und auch schwerer zu errei- chen sind. Seite 4/13 1531.2 - 12658 3. Sprache und Integration Während ten sprachlichen Kontext gefragt. Ausserhalb der Arbeits- welt kommt es zwischen der weniger privilegierten migrantischen Bevölkerung einerseits, wozu die Schweiz vor allem Menschen aus dem ehemaligen Jugoslawien, aus Sri Lanka, Portugal und der Türkei zählt, und der einheimischen sowie der privilegierten migrantischen Bevölke- rung (zumeist west- und nordeuropäischer oder nordamerikanischer Herkunft)
1532.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Einzelnen, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben und einen privatwirtschaftlichen Beruf frei zu wählen. Die Einschränkung von Grundrechten lassung unterstützte die Mehrheit der Einwohnergemeinden, der Parteien sowie der eingelade- nen Privatinstitutionen den Erlass. Dabei wurde als besonders positiv hervorgehoben, dass die Gemeinden auf ihren Qualitätskriterien erschweren es den Gemeinden auch, die Führung von gemeindli- chen Angeboten an private Trägerschaften zu übertragen, Leistungsverträge abzuschliessen und die Qualität der zu erbringenden
1531.1 - Motionstext
Integrationsprozess von Ausländerin- nen und Ausländern eine Rolle spielen. Gerade für wenig privilegierte Personen- gruppen ist sie jedoch einerseits ein bedeutendes Mittel für Teilhabe an der Zuger erfolgreicher gestalten als bisher, sind daher zusätzliche Massnahmen gefragt. Werden wenig privilegierte migrantische Personen mit geringen Sprachkenntissen arbeitslos, so sind sie vielfältigen Zwängen bisher anfallen. Es mögen viele Wege zu Integration führen, Sprache ist dabei gerade für weniger privilegierte Ausländerinnen und Ausländer jedoch eine Art Schnellzug und stärkt so das gesellschaftliche Z
1532.1 - Motionstext
dieser Anforderungen wiederum ist Voraussetzung für die Erlangung einer Betriebsbewilligung für private Angebote (§ 4 des Gesetzes). Der Regierungsrat hat mit dem Erlass der Kinderbetreuungsverord- nung e Kinderbetreuung zu unterbrei- ten. Dabei sollen die wichtigsten Qualitätsanforderungen an die privaten und gemeindlichen Angebote im Gesetz selbst festgehalten werden. Es ist sicherzustel- len, dass Kraft ist, ermächtigt den Regierungsrat in § 3 Abs. 2, abgestufte Qualitäts- anforderungen an die privaten und gemeindlichen Angebote der familienergänzen- den Kinderbetreuung festzulegen. Die Einhaltung

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