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1508.2 - Antwort des Regierungsrates
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die Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaf- ten tiefer, d.h. privilegiert zu besteuern. Es wäre widersinnig, die privilegierte Besteu- erung im Ressourcenpotenzial als 100 %ige Normalbesteuerung weiterleiten muss. Diese für alle Kantone geltende, nur teilweise Berücksichtigung der Gewinne der privilegiert besteuerten Gesellschaften beim Ressourcenpotenzial macht deshalb Sinn, weil die Kantone, gestützt und Unterschicht. B. Beantwortung der Fragen Frage 1 Wie viele der neu zugezogenen Firmen sind privilegierte Gesellschaften? Wie viele davon Briefkastenfirmen, gemischte Gesellschaften und Holdinggesellschaften
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1503.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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unterschätzende Schädigung des Zusammenhalts von Gruppen und Teams in Kauf nehmen. Telear- beit kann als Privileg betrachtet werden, wodurch sich Mitarbeitende, denen keine Telearbeit gewährt wird, zurückgesetzt vier. Die Mehrheit der beim Kanton angestellten Eltern zieht es vor, ihre Kinder entweder in eine privat organisierte Obhut oder in eine Tagesstätte der jeweiligen Einwohnergemeinde zu geben. Am 1. Januar h (etwa aus den Bereichen 14) Vgl. § 27 der Personalverordnung: «Ist die regelmässige Benützung privater Räume und Einrich- tungen für dienstliche Zwecke notwendig, so kann die zuständige Direktion mit
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1508.1 - Interpellationstext
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fragwürdige, häufig auch illegale Verhalten zutrifft, entzieht sich unserer Kenntnis. Aber bei den privilegierten Gesellschaften wäre es nicht erstaunlich, wenn es die überwiegende Mehrheit ist. Der Kanton Zug Hintergrund ist es gegenüber den Zuger Bürgerinnen und Bürgern unfair, wenn sie und nicht die privilegierten Profiteure der Tiefsteuerpolitik für den NFA auf- kommen müssten. __________ 300/rj stellen dem Regierungsrat dazu die folgenden Fragen: 1. Wie viele der neu zugezogenen Firmen sind privilegierte Gesellschaften? Wie viele davon Briefkastenfirmen, gemischte Gesellschaften und Holdingge- se
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1519.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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nen zusätzlich die Verkehrsträger Strasse, Rad-/Fussweg und die Parkplätze auf den angrenzenden Privatarealen voneinander ab. Die Bepflanzung des Kreiselauges wird unverändert belassen. Sie ist ansprechend des Bypasses mit der Forrenstrasse bedingen aus Gründen der Verkehrssicherheit diese Verlegung. Private Grundstücke Die bestehenden Grundstückserschliessungen bleiben in ihrer Lage unverändert. Sie werden
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1517.1 - Interpellationstext
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dass die unterschiedliche Besteuerung von Gewinnen inländischer und ausländischer Herkunft keine Privilegierung des Gewinnes ausländischer Herkunft ist, sondern eine auch nach EU-Recht er- laubte Inländer
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1527.4 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbauten
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mehr bezahlt. Ausserhalb eines enteignungsrechtlichen Verfahrens können sich Gemeinwesen und die private Grundeigentümerschaft freihändig einigen, sofern das benötigte Land nachhaltig der Landwirtschaft
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1540.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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einem fernen Land zu unterrichten. Die Trägerschaft aller Schweizer Schulen im Ausland ist privatrechtlicher Natur. 4 - 12383 1540.1 3. Die Schweizer Schule Singapore Der Kanton Zug hat mit Regierungs Beitrag verbleibt dem Schulkomitee noch ein grosser ungedeckter Betrag, der mit privaten Spenden und günstigen Darlehen von Privaten sowie von schweizerischen Unternehmen in Singa- pore gedeckt werden muss. bei der Wiedereingliederung zurückkehrender Lehrpersonen 2 - 12383 1540.1 behilflich zu sein. Die privaten Trägerschaften dieser Schulen haben für die Infra- struktur selber besorgt zu sein, d.h. sie erhalten
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1540.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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tur mehr. Diese Beträge müssen von der Schule selbst aus Schulgeldern, Beiträgen von Firmen und Privaten oder durch Aufnahme von Darlehen beschafft werden. Der Kanton Zug hat sich in der Zeit von 1981
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1501.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Vorlage Nr. 1501.2 Laufnummer 12602 Motion von Alois Gössi und Markus Jans betreffend Auflösung der Bürgergemeinden und Überführung ihrer Aufgaben sowie dem Bürgergut an die Einwohnergemeinden (Vorlag
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1495.1a - Beilage
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8985) 29.08.1996 DI - 13 - 5. Eder Joachim. Ausrichtung kantonaler Beiträge an Organisationen der privaten Alters-, und Behin- dertenhilfe nach dem Wegfall der Bundessubven- tionen 14.05.1998, M (564.1 -