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423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
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erfüllt sein); b) * das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige entgegenste- hende Privatinteressen oder anderweitige öffentliche Interessen über- wiegt; c) * die Massnahme verhältnismässig ist hen Funde; g) Antragstellung für vorsorgliche Schutzmassnahmen; h) Beratung von Behörden und Privatpersonen in allen Fragen des Denk- mal- und Kulturgüterschutzes; i) * Durchführung von Kulturgütersch Denkmalpflege und Archäologie sind öf- fentlich zugänglich. Der Persönlichkeitsschutz von betroffenen Privaten ist gewährleistet. § 15 Gemeinden 1 Die Gemeinden wirken beim Vollzug dieses Gesetzes mit. 5 423
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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: a) Übertretungen eines durch die zuständige Behörde erlassenen Fahr oder Parkierverbotes auf privatem Grund; b) in gemeindlichen Erlassen vorgesehene Übertretungstatbestände. 2 Er kann seine Befugnisse herangezogen werden. 7.8. Weitere Bestimmungen § 122 Belohnung 1 Für die erfolgreiche Mitwirkung Privater bei der Fahndung kann die Poli zei mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eine Belohnung aussetzen kommunaler, kanto naler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts; c) die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen internationa ler
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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Eigentum der Gemeinde über. § 32c * Mitbenutzung durch Private 1 Der Gemeinderat verpflichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden privaten Erschliessungsanlagen, die Mitbenutzung durch Dritte Sache über Beschwer den entscheiden muss.1) * § 4 * Zuständigkeiten – Private Beratungsstellen 1 Der Regierungsrat kann private Beratungsstellen im Rahmen einer Leis tungsvereinbarung damit betrauen d öffentlichrechtlichen Körperschaften dienen. 2 In den Zonen des öffentlichen Interesses sind private Bauvorhaben zuläs sig, wenn sie dauernd öffentlichen Interessen dienen, dieser Zweck dinglich gesichert
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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
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– Streitigkeiten zwischen Privaten und Körperschaften des öffentlichen Rechts 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz: 1. vermögensrechtliche Ansprüche Privater gegen Kanton oder Gemein übernehmen. * 3 Hauptamtliche Verwaltungsrichter dürfen nicht im Verwaltungs oder Aufsichtsorgan privater Erwerbsgesellschaften sowie öffentlicher Anstalten und Dienstleistungsbetriebe tätig sein. § 55a ten und Anstalten des kantonalen öffentli chen Rechtes, auf Beauftragte von Behörden sowie auf Private und privat rechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und Entschei dungsbefugnisse
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213.53 - Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug
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1 Zum MaZ gehören die Berufsbeistände/innen, die Sachbearbeiter/in nen sowie die Fachstelle für private Mandatspersonen (priMaFachstelle). 6 213.53 § 23 Leitung 1 Die Mitarbeitenden des MaZ unterstehen Er wachsenenschutz; 2. Führung der priMaFachstelle; 3. Allgemeine Begleitung und Instruktion der privaten Mandatspersonen; 4. Qualitätssicherung und Entwicklung der Mandatsführung. § 25 Sitzungen 1 Die
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Weisungen zum Vollzug des Parkplatzreglements
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nur mit einem privaten Motorfahrzeug auf zumutbare Weise zurückgelegt werden kann. Als nicht zumutbar gilt das Zurücklegen eines Arbeitsweges (Hin- oder Rückfahrt) ohne Privatfahrzeug dann, wenn dies Wer gegen das Reglement oder die Weisung verstösst, wird bei der Park- feldkontrolle mit einer Privatanzeige belegt. 2 Wegen unsachgemässer Handhabung von Parkingausweisen, Tageskarten und dergleichen notwendige wird; b2) für die gemeindliche Feuerwehr leistet; c) für Sondereinsätze der Zuger Polizei sein Privatfahrzeug benötigt. 3 154.120 1.3. Zuteilung von Parkingberechtigungen und Vergabekriterien § 9 Anträge
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Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
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nittstelle: a. den Datenlieferantinnen und lieferanten gemäss Art. 58 b. den öffentlichen und privaten Stellen, die mit der Durchführung von gesetzlichen Aufgaben betraut sind oder eine Aufgabe im ö für die Erfül lung ihrer Aufgaben im Rahmen der IKV1) erforderlich sind. 3 Die öffentlichen und privaten Stellen erhalten über die Standardschnittstel le nur zu denjenigen Daten Zugang, die die im NAREG
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Justizvollzugsverordnung (JVV)
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durchlaufen die inhaftierten Perso nen den Detektionsbogen oder werden detektiert. § 36 Trennscheibe 1 Private Besuche von Inhaftierten in Untersuchungshaft werden hinter der Trennscheibe durchgeführt. Über Ausnahmen
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Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
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zugerischen oder in einem ausser kantonalen Übertrittsverfahren ein privates Gymnasium, eine private Wirtschaftsmittelschule oder eine private Fachmittelschule besucht, kann frühestens nach zwei Jahren mit bzw. aus einer öffentlichen oder privaten ausländischen Mittelschule 1 Der Eintritt aus einer kantonal nicht anerkannten bzw. aus einer öffentli chen oder privaten ausländischen Mittelschule richtet Mittelschulen (§§ 7–12); c) weitere Eintritte (kantonal nicht anerkannte Mittelschulen, öffentliche und private ausländische Mittelschulen, Zuger Brückenangebote, Berufsmaturitätsausbildung) in die kantonalen
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861.421 - Minimalstandards für die Ausgestaltung der Räumlichkeiten in Asylunterkünften
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e 12) Multifunktionale Nutzung anzustreben. Zutritt nur für Personal. 9 861.421 3 Lager Wäsche, private Utensilien1) a) In Durchgangsstation: Ja b) In KollektivUnterkunft: Ja c) Bei Nothilfe: Nein d)