-
2981.3 - Bericht und Antrag der Bildungskommission
-
der Informatik gibt es auch private Anbieter. Der Kanton Zug ist immer sehr zurückhaltend mit dem Gründen von neuen Schulen, wenn es schon ein Angebot in der Privatwirtschaft gibt. Aber wenn eine Nachfrage Nachfrage vorhanden ist und der Bedarf an Berufsleuten durch die privaten Anbieter nicht gedeckt werden kann, muss gehandelt werden. Im Kanton Zug gibt es verschiedene ICT Grundbildungsangebote. Es kann eine
-
2982.1 - Interpellationstext
-
zugesprochen. Bereits heute werden diverse Solardächer durch den Kanton, Gemeinden, Korporationen und Private genutzt. Ungünstig bei dieser Art der Stromproduktion ist jedoch, dass ein grosser Teil der Energie
-
3010.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
Kanton Zug als Immobilienbesitzer unterstreicht auch damit seine Vorbildfunktion und kann so die privaten Eigentümer motivieren, bestehende, energetisch inef- fiziente Bauten zu sanieren. 3.4 Betrieb mit
-
3009.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
Erfüllung der kantonalen so- wie der gemeindlichen Aufgaben sowie den interessierten Organisationen und Privaten als Leitlinie und Grundlage für eigene Aktivitäten zur Erhaltung und Förderung von Natur und Landschaft
-
3008.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
und damit auf den ihr zustehenden Schutz zu ver- zichten. Sodann sind Arbeitnehmerinnen in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen aufgrund des in der Schweiz herrschenden liberalen Arbeitsrechts nur gerade wicht zur geschilderten Kündigungsfreiheit bedarf es deshalb nach Ansicht des Regierungsrats in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen einer strikten Auslegung der Regeln über die Wieder- aufnahme der Erwe
-
3009.1 - Postulatstext
-
Sommertagen. Hier könnte eine neue Fachstelle für «Natur im Siedlungsraum» helfen, die Gemeinden, Private und Firmen berät und in der Umsetzung begleitet. Als Beispiel kann hier «Grün Stadt Zürich» ge- nannt
-
3025.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
aufgezeigt: Nach § 8 Datenschutzge- setz können Privatpersonen oder -unternehmen von den Einwohnerkontrollen der Gemeinden Auskunft über andere Privatpersonen verlangen. Auf Anfrage gibt die Einwohnerkontrolle keine Unsicherheiten über die Bekanntgabe von Personendaten an Private entst e- hen, wird nun klargestellt, dass keinerlei Bekanntgaben an Private zulässig sind. § 11 Datenlöschung in den kantonalen Person richtet sich nach den §§ 12 ff. Datenschutzgesetz (BGS 157.1). § 10 Datensperre und Auskünfte an Private § 10 Abs. 1 Datensperre bzw. Sperrvermerk sind Begriffe aus dem Datenschutzgesetz. Ihre Bedeutung
-
3025.3a - Synopse
-
nehmen, richtet sich nach dem Datenschutzge- setz[BGS 157.1]. § 10 Datensperre und Auskünfte an Private 1 Sperrvermerke gemäss Datenschutzgesetz[BGS 157.1] gelten auch für die in den kantonalen Person en Personendaten. 2 Einzelauskünfte und Sammelauskünfte aus den kantonalen Personenregistern an Private sind unzulässig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Daten- schutzgesetzes[BGS 157.1]. § 11 D
-
3025.4 - Ergebnis 1. Lesung
-
Einsicht zu nehmen, richtet sich nach dem Daten- schutzgesetz1). § 10 Datensperre und Auskünfte an Private 1 Sperrvermerke gemäss Datenschutzgesetz2) gelten auch für die in den kantonalen Personenregistern Personendaten. 2 Einzelauskünfte und Sammelauskünfte aus den kantonalen Personenregis- tern an Private sind unzulässig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes3). § 11 Datenlöschung
-
3025.2 - Antrag des Regierungsrats
-
Einsicht zu nehmen, richtet sich nach dem Daten- schutzgesetz1). § 10 Datensperre und Auskünfte an Private 1 Sperrvermerke gemäss Datenschutzgesetz2) gelten auch für die in den kantonalen Personenregistern Personendaten. 2 Einzelauskünfte und Sammelauskünfte aus den kantonalen Personenregis- tern an Private sind unzulässig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes3). § 11 Datenlöschung