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3025.5 - Ablauf der Referendumsfrist. 1. Dezember 2020
Einsicht zu nehmen, richtet sich nach dem Daten- schutzgesetz1). § 10 Datensperre und Auskünfte an Private 1 Sperrvermerke gemäss Datenschutzgesetz2) gelten auch für die in den kantonalen Personenregistern Personendaten. 2 Einzelauskünfte und Sammelauskünfte aus den kantonalen Personenregis- tern an Private sind unzulässig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes3). § 11 Datenlöschung
3064.2 - Antwort des Regierungsrats
Verdichtung von ehemaligen Industriearealen entsteht vielfach eine Win-Win-Situation, welche den privaten Investoren einen Mehrwert generieren und gleichzeitig viele preisgünstige Wohnungen entste- hen Handlungsbedarf für die Förderung des preisgünstigen Wohnraums ist vorhan- den. Indes sind für den privaten Wohnungsbau die Gemeinden zuständig. Es liegt in ihrer Kom- petenz, welche Schwerpunkte sie setzen
3075.01 - Regierungsratsbeschluss vom 22. Februar 2022
gleich gut abgeschnitten wie der Standort Hatwil/Hubletzen (B). Ausschlaggebend sei offenbar eine privatrecht liche Vereinbarung zwischen der Abbauunternehmung und zwei Um weltschutzorganisationen aus dem Dieses Gesetz ist seither nicht geändert worden. Auch die erwähnte, den Standort G betreffende privatrechtliche Vereinbarung zwischen zwei Umweitschutzorganisationen und der Abbaubetreiberin bestand damals neues Kies abbaugebiet in diesem Raum sei undenkbar. Zudem sei ein solches auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen zwei Um weltschutzorganisationen und der Abbaubetreiberin faktisch nicht
3076.2 - Antwort des Regierungsrats
Richtplan vorgegeben (E 15.3.1). 8. Das Bundesgericht hat entschieden, die im Grundbuch eingetragenen Privatrechte von heute auf morgen aus der Rechtsordnung zu tilgen, und darüber hinaus angeordnet, dass dies Sanierungen der bestehenden ehehaften Wasserkraftwerke nach Art. 80 ff. Gewässerschutzgesetz (gilt für private und ehehafte Wasserrechte) angeordnet und kurz nachdem diese aufwendigen und kostenintensiven Sanierungen
3076.1 - Interpellationstext
Wasserkraftwerke zu unterstützen? 8. Das Bundesgericht hat entschieden, die im Grundbuch eingetragene Privatrechte von heute auf morgen aus der Rechtsordnung zu tilgen, und darüber hinaus angeordnet, dass dies Sanierungen der bestehenden ehehaften Wasserkraftwerke nach Art. 80 ff. Gewässerschutzgesetz (gilt für private und ehehafte Wasserrechte) angeordnet und kurz nachdem diese aufwendigen und kostenintensiven Sanierungen existieren ungefähr achtzehn Wasserkraftwerke. Davon beruht bei 12 Kraftwer- ken die Wassernutzung auf privaten bzw. ehehaften Wasserrechten. Mit einer abrupten Praxis- änderung hat das Bundesgericht die Ablösung
3102.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) Finanzhilfen an gesamtschweizerisch tätige gemein- nützige private Altersorganisationen ausrichten. Kanton Zug Im Kanton Zug gibt es auf Kantonsebene kein Spezialgesetz den Gemein- den gewachsen und werde gut gemacht. Es sei keine neue Gesetzgebung nötig. Auch die privaten Organisationen würden ihre Aufgaben in diesem Bereich erfüllen. - Der in der Vorlage definierte erwähnt in den Gemeinden einige Unterschiede. Zudem schliesst jede Gemeinde eigene Verträge mit privaten Organisationen ab, sodass auch das Leistungsangebot variieren kann. In den Gemeinden muss jedoch
3102.2b - Beilage 2: Vorstösse Altersvorsorge
Aufgabe sei dort gewachsen und werde gut gemacht, es sei keine neue Gesetzgebung nötig. Auch die privaten Or- ganisationen würden ihre Aufgaben in diesem Bereich laufend erfüllen. - Der in der Vorlage
3108.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskom.
Forderung nach einem verstärkten Einsatz von privaten Beiständen kam das Amt wiede- rum nach, indem es, wenn immer möglich, Familienangehörige oder andere Privatpersonen als Beistände einsetzte, nämlich in 46 46 % aller Fälle. Bei der Suche, Auswahl, Beratung und Schu- lung von diesen privaten Mandatspersonen wird die KESB von der internen Fachstelle unter- stützt. Besonders anzumerken ist, dass von den insgesamt Abs. 1 ZGB). Die KESB hat in solchen Fällen eine Interessenab- wägung zwischen öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem Intere s- se der betroffenen Person auf Akteneinsicht vorzunehmen
2996.1a - Beilage Bericht GSK
übertragen, es enthält wichtige Bestimmungen zur Organisation, welche geeignet sind, die Rechtstellung Privater zu berühren und es enthält Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Abgaben. Das 10 Zitiert aus dem n zu einer einschneiden- den Reorganisation zwingen, weil sie in Zukunft Gesuche einer Mehrzahl privater Veran- stalterinnen bearbeiten und ihre Aufsichtstätigkeit auf diese ausrichten müsse. Zudem kä- teilweise in Reglementen der FDKL enthalten. Andererseits werden vor dem Hintergrund, dass neu auch private An- bieterinnen und Anbieter von Geschicklichkeitsspielen abgabepflichtig werden, die Rechts- grundlagen
2996.2a - Konkordatstext (GSK)
1 Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von 4 Jahren; Wiederwahl ist möglich. 2 Die Revisionsstelle führt Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich. 2 Die Revisionsstelle Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich. 5 Die Revisionsstelle

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