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2996.4c - Beilage Stellungnahme Regierungsrat
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Personal gemäss Art. 25 Abs. 8 GSK öffentlich- rechtlich, jenes nach Art. 35 Abs. 7 GSK aber privatrechtlich angestellt werden? Auch bezüglich der unterschiedlichen Anstellung des Personals verweist der nehmen Funktionen im Rahmen der Leistungsverwaltung wahr, was die praktisch einfacher zu handhabende privat rechtliche Anstellung rechtfertigt. Abkläruncisauftraci 3: Was wären die Auswirkungen eines alltälligen
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2996.4b - Beilage Stellungnahme FDKL
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das Personal im von Art. 25 Abs.5 GSK öffentlich- rechtlich. ienes nach Art. 35 Abs- 7 K aber privatrechtlich anqestellt wer- den? Die GESPA nimmt Aufsichtsfunktionen wahr und bildet in dem Sinne Teil der
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3011.2b - Beilage Aktionärbindungsvertrag
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Der NOK- Gründungsvertrag vom 22. April 1914 wird aufgehoben und durch den vorlie- genden privatrechtlichen Vertrag ersetzt. Im Wissen darum, dass die den Gegenstand dieses Vertrages bildende Zusam- menarbeit
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3011.2a - Beilage NOK-Gründungsvertrag
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ung den Nordostschweizerischen‘ Kraft werken‘zu den. gleichen Bedinguhgen ein Vorzugs recht vor private ‘Konzessionsbewerbe‘n‘ einzuräumen.Das Vorzugsreht it innert ‘längstens 4 Monaten nach Absohius der
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3021.2 - Antwort des Regierungsrats
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licher Grösse und geselliger, kommerzi- eller, ideeller oder kultureller Art statt. Das umfasst private Feste, Chilbi-Märkte, Volksläufe und Sportwettkämpfe, Konzerte und Kulturveranstaltungen, Stand-
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3023.2 - Antwort des Regierungsrats
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den können. Der Kanton setzt sich des Weiteren in geeigneter Form dafür ein, dass dies auch bei privaten Bauten erfolgt. Falls ein Bedarf für Ladeinfrastruktur auf kantonalem Grund nach- gewiesen ist,
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3044.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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sofern dies im öffentlichen Interesse liegt und der Information nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entg egenste- hen. Die Konferenz der Kantonalen Polizeikommandantinnen und -kommandanten nötigen, situationsgerechten Entscheidungs- und Handlungsspielraum. Übergeordneten öffentlichen und privaten Interessen kann Rechnung getragen werden. Die Zuger Strafverfolgungsbehörden befolgen bei der V
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3048.2 - Antwort des Regierungsrats
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Vorlage Nr. 3048.2 Laufnummer 16315 Interpellation der SP-Fraktion betreffend wirksames Vorgehen gegen internationale Wirtschaftsdelikte (Vorlage Nr. 3048.1 - 16223) Antwort des Regierungsrats vom 5.
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3049.2 - Antwort des Regierungsrats
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auf Private. Obwohl der Richtplan die spätere Nutzungsplanung weitgehend präjudiziert, können ihn Private nicht direkt anfechten. Eine strikte Bindung der Nutzungsplanung an den Richtplan erscheint dann
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3047.2 - Antwort des Regierungsrats
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haushälterisch umzugehen. Diese sind für die Staatsaufgaben aufzuwenden und nicht um Verfehlungen von Privaten oder von Unternehmen finanziell auszugleichen. Hinzu kommt, dass für eine solche Ausgabe die rechtliche