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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung)
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Amtsgeheimnis 1 Bestehen Zweifel, ob an einer Tatsache ein öffentliches oder ein schüt zenswertes privates Geheimhaltungsinteresse besteht, so wird bis zum Ent scheid durch die zuständige Direktion das zuständige Organ der vom Missstand betrof fenen Anstalt über die Meldung. 3 Wenn keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entge genstehen, erteilt die Ombudsstelle der meldenden Mitarbeiterin
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153.1 - Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG)
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November 2017, BGS 153.3 2) Keine Anwendung von Abs. 2 beim Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit privaten Dritten betreffend Übertragung öffentlicher Aufgaben (§ 3 Abs. 1 Ziff. 6 der Delegations verordnung
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Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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: a) Übertretungen eines durch die zuständige Behörde erlassenen Fahr oder Parkierverbotes auf privatem Grund; b) in gemeindlichen Erlassen vorgesehene Übertretungstatbestände. 2 Er kann seine Befugnisse herangezogen werden. 7.8. Weitere Bestimmungen § 122 Belohnung 1 Für die erfolgreiche Mitwirkung Privater bei der Fahndung kann die Poli zei mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eine Belohnung aussetzen soweit besondere Sicherheitsaspekte dies er fordern. § 71 Dienstreisen 1 Für die Verwendung von privaten Motorfahrzeugen zu dienstlichen Zwecken gelten die entsprechenden Regelungen der Personalgesetzgebung
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Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
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beitszeit zu Beginn oder bei Beendigung der täglichen Arbeit. § 9 Arbeitsabsenzen 1 Arbeitsabsenzen aus privaten Gründen gelten nicht als Arbeitszeit. 2 Für ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen
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154.221 - Verordnung über besondere Entschädigungen (Entschädigungsverordnung)
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für die Benützung privater Motorfahrzeuge erteilen. 2 154.221 6 Im Einzelfall und nach Bewilligung durch die oder den Vorgesetzten wer den die Auslagen für die Benutzung privater Motorfahrzeuge entschädigt Parkieren der Fahrzeuge werden die tatsächlichen Kosten entschä digt. § 6 Benützung privater Motorfahrzeuge 1 Die Benützung privater Motorfahrzeuge gemäss § 5 Abs. 5 und 6 wird mit folgenden Ansätzen entschädigt: pro km 35 Rp. 2 Mit diesen Entschädigungen sind alle Ansprüche aus der beruflichen Be nützung privater Motorfahrzeuge abgegolten, einschliesslich des Kostenan teils für Versicherungen. In Härtefällen
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Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen in der Direktion für Bildung und Kultur
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Personalentscheiden 1 Entscheide in Personalsachen betreffen sowohl öffentlich-rechtliche, als auch privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, welche befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. 2 Sie bedürfen 1 Folgende Personalgeschäfte sind delegiert: a) Begründung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeits- verhältnissen, welche befristet oder unbefristet abgeschlossen werden (§ 4 – 6 PG);
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215.32 - Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches
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Kanton Zug 215.32 Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches Vom 29. Juni 1940 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf das Gese
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Polizeistrafgesetz
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wird mit Busse bestraft. § 11 Verunreinigung fremden Eigentums 1 Wer unbefugt auf öffentlichem oder privatem Eigentum Zeichen, Inschrif- ten oder Plakate anbringt oder es auf andere Weise verunreinigt, wird gen, Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem oder privatem Grund unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft. 2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn erwecken, wird mit Busse bestraft. § 31 Stempel, Siegel oder Zeichen 1 Wer unbefugt amtliche oder private Stempel, Siegel oder Zeichen herstellt, bestellt oder bestellen lässt, wer solche Stempel, Siegel
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215.35 - Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif)
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Pfandrecht 1 Für die Gebühren und Auslagen besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das allen privatrechtlichen Belastungen vorgeht und im Grundbuch angemerkt werden kann. § 9 Auskunfts und Mitwirkungspflicht
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512.1 - Polizeigesetz
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mindestens eine weitere Person anwesend ist. § 25 Betreten privater Grundstücke 1 Die Polizei kann zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben private Grund stücke ohne Einwilligung der Person betreten, die am Massnahmen. § 42 Elektronische Datenbearbeitung durch private Informatikdienstleistende 1 Die elektronische Bearbeitung polizeilicher Daten darf nicht an private In formatikdienstleistende ausgelagert werden Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLASKonkordat). 4 Zum Schutz privater Rechte wird die Polizei ausnahmsweise tätig, wenn a) es die Gesetzgebung vorsieht oder b) deren