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2853.1 - Antwort des Regierungsrats
der Aufent- haltsbewilligung Dezentrale Unterkünfte des Kan- tons oder selbständiges Wohnen in Privatwohnungen Förderung der Selbständigkeit, Be- schäftigung oder berufliche Integra- tion 3 Nach Nichteintretens-
2855.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Beteiligungen des Kantons Zug (68 Prozent), der Ein- wohnergemeinden des Kantons Zug (29 Prozent) sowie privaten Aktionärinnen und Aktionären (3 Prozent). Gemäss Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des
2854.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
einheitliche Betrachtungsweise und Zuständigkeit der Verkehrsregelungsanlagen notwendig. Der Privatisierungsgrad der Kernaufgaben im Bereich Strassenunterhalt ist bereits heute hoch. Seite 22/27 2854.1 - Richtplan für einen kantonalen Hauptstütz- punkt lässt sich noch kein Enteignungstitel gegenüber einer Privatperson erzwingen, da der Richtplan nur behördenverbindlich ist. Für eine Enteignung müsste die Stand Gebäude und den Bau (allenfalls mit Landerwerb) des neuen Strassenverkehrsamts entstehen. D.2.5.3 Privates Grundstück im Gebiet Grindel Abb. 9: Standort Grindel II In den Eingaben zur öffentlichen Mitwirkung
3237.1 - Bericht des Verwaltungsgerichts und der Schätzungskommission
21 (14) Erbschaftsschätzungen und 0 (0) Betreibungsschätzungen. Die übrigen Gesuche erfolgten aus privatem Interesse oder auf Anweisung einer amtlichen Stelle. Die Anzahl der Schätzungsaufträge kann teilweise
3237.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
Grundstückschätzungen waren 21 Erbschaftsschät- zungen. Die übrigen Schätzungsgesuche erfolgten aus privatem Interesse oder auf Anweisung einer amtlichen Behörde. Wie schon seit einiger Zeit feststellbar sei
861.422 - Richtlinie betreffend Unterstützungsleistungen für Personen aus dem Asylbereich ohne Aufenthaltsbewilligung (Unterstützungsrichtlinie)
460 Franken 4 Personen 530 Franken Ab 5 Personen 600 Franken § 6 Übernahme der Wohnkosten bei Privatwohnungen 1 Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (Ausweis F) und Schutzbedürftigen Pro weitere Person + 120 Franken 4 Sind Personen in der Lage, ohne finanzielle Unterstützung eine private Unterkunft zu beziehen, haben sie innerhalb von sechs Monaten eine eigene Wohnung zu suchen, wobei
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
– Streitigkeiten zwischen Privaten und Körperschaften des öffentlichen Rechts 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz: 1. vermögensrechtliche Ansprüche Privater gegen Kanton oder Gemein- übernehmen. * 3 Hauptamtliche Verwaltungsrichter dürfen nicht im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan privater Erwerbsgesellschaften sowie öffentlicher Anstalten und Dienstleistungsbetriebe tätig sein. § 55a ten und Anstalten des kantonalen öffentli- chen Rechtes, auf Beauftragte von Behörden sowie auf Private und privat- rechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und Entschei- dungsbefugnisse
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
beruflichen Grundausbil- dung, der tertiären Bildung und der berufsorientierten Weiterbildung an private Bildungsanbietende (§ 2 Abs. 1 Bst. h des Einführungsge- setzes zu den Bundesgesetzen über die B Zustimmung des Regierungsrats einzuho- len; 6. Abschluss von Leistungsvereinbarungen des Kantons mit privaten Dritten betreffend die Übertragung öffentlicher Aufgaben des Kantons bis zu einer Vergütung von
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
beruflichen Grundausbil- dung, der tertiären Bildung und der berufsorientierten Weiterbildung an private Bildungsanbietende (§ 2 Abs. 1 Bst. h des Einführungsge- setzes zu den Bundesgesetzen über die B Zustimmung des Regierungsrats einzuho- len; 6. Abschluss von Leistungsvereinbarungen des Kantons mit privaten Dritten betreffend die Übertragung öffentlicher Aufgaben des Kantons bis zu einer Vergütung von
154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung)
Amtsgeheimnis 1 Bestehen Zweifel, ob an einer Tatsache ein öffentliches oder ein schüt- zenswertes privates Geheimhaltungsinteresse besteht, so wird bis zum Ent- scheid durch die zuständige Direktion das fenen Anstalt über die Meldung. 1) BGS 154.21 2) BGS 156.1 11 154.211 3 Wenn keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entge- genstehen, erteilt die Ombudsstelle der meldenden Mitarbeiterin

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