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722.212 - Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement, FSR)
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verunfall- ten Fahrzeugen mit hydraulischen und speziellen Mitteln auf den kantona- len, kommunalen und privaten Strassen sowie auf den Nationalstrassen und ihren Bestandteilen. 6 722.212 Ziff. 26 Rettung auf
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711.31-21-1.de.pdf
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Mobilität und Siedlung M 5.1 Handlungen 1. Kanton und Gemeinden unterstützen das Engagement der Privatwirtschaft bei Realisierungen von Wohn- und Arbeitsformen mit flächeneffizienten Mobilitätsformen. 2. Kanton
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721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
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Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatli- che Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen das Recht am Ort Anwendung, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden. 6 Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonde- ren Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Einhaltung die- ser Vereinbarung durch andere Kantone. 3 Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch die Kantone an das InöB richten
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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Vereinbarung über Hochschulbeiträge2). 4. Privatschulen und Privatschulung * § 74 Zulassung 1 Die Errichtung von Privatschulen ist gewährleistet. Die Privatschulen be- dürfen der Anerkennung, wenn sie den zusätzlich § 35 dieses Gesetzes. * § 75 * Kindergarten, Primarstufe und Sekundarstufe I 1 Privatschulen und Privatschulung im Bereich des obligatorischen Kinder- gartens, der Primar- und der Sekundarstufe I Prüfung ist der Direktion für Bildung und Kultur zuzustellen. * 4 Der Unterricht an Privatschulen und bei der Privatschulung darf nur von Lehrpersonen erteilt werden, die im Besitz eines von der Schweizerischen
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417.16 - Verordnung über den Sportfonds
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ng verwaltet den Sportfonds. * 4 … * § 4 Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt sind: * a) * private zugerische sportbetriebsorientierte Trägerschaften nicht kom- merzieller Ausrichtung; b) * erfolgreiche sportbetriebsorientierten Trägerschaft ist. 5. Beiträge für Sportinfrastruktur § 12 Voraussetzungen 1 Privaten Trägerschaften können an die Errichtung, die Erweiterung, den Ausbau sowie die Sanierung von Sp
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2024 müssen Lehr- personen gemäss Abs. 1 zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen. 1) SR 311.0 3 154.21 3 Eine Lehrperson gemäss Abs. 1 darf nicht beschäftigt werden, oder besonders schutzbedürftigen Volljährigen umfasst, besteht (Art. 67 StGB1)); b) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder wegen Kinderpornografie besteht. § 2quater
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154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
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Grundsatz nach Abs. 1 abweichende Re- gelungen vorsehen. * § 9 Arbeitsabsenzen 1 Arbeitsabsenzen aus privaten Gründen gelten nicht als Arbeitszeit. 2 Für ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen
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861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
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erfolgt die Finanzierung von Leistungen für sucht- oder altersbedingten Bedarf, für Sonder- oder Privatschulung oder für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss den entsprechenden Erlassen. 3 Der Regierungsrat Beizug der Direktion des Innern zuständig für die Bewilligung des Wohnbereichs von Sonder- und Privatschulen sowie die Aufsicht darüber. 4 Die Bedarfsabklärungsstelle nimmt eine individuelle Bedarfsabklärung
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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beruflichen Grundausbil- dung, der tertiären Bildung und der berufsorientierten Weiterbildung an private Bildungsanbietende (§ 2 Abs. 1 Bst. h des Einführungsge- setzes zu den Bundesgesetzen über die B Zustimmung des Regierungsrats einzuho- len; 6. Abschluss von Leistungsvereinbarungen des Kantons mit privaten Dritten betreffend die Übertragung öffentlicher Aufgaben des Kantons bis zu einer Vergütung von
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2024 müssen Lehr- personen gemäss Abs. 1 zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen. 1) SR 311.0 3 154.21 3 Eine Lehrperson gemäss Abs. 1 darf nicht beschäftigt werden, oder besonders schutzbedürftigen Volljährigen umfasst, besteht (Art. 67 StGB1)); b) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder wegen Kinderpornografie besteht. § 2quater