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711.31-20-1.de.pdf
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Mobilität und Siedlung M 5.1 Handlungen 1. Kanton und Gemeinden unterstützen das Engagement der Privatwirtschaft bei Realisierungen von Wohn- und Arbeitsformen mit flächeneffizienten Mobilitätsformen. 2. Kanton
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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den gemeindlichen und privaten Schulen sowie den Er- ziehungsberechtigten privat geschulter Kinder einzuverlangen. * 3 Sie ist ausserdem berechtigt, bei der bewilligten Privatschulung angemel- dete Besuche Kinder beim Rektor zum Schulbesuch anzumelden oder den Besuch einer aner- kannten Privatschule bzw. eine bewilligte Privatschulung mitzuteilen. * 2 Die gemeindliche Einwohnerkontrolle meldet dem Rektorat die ts und -abrechnungen offenlegt; f) eine angemessene Eigenleistung erbringt; g) in der Regel privatrechtlich organisiert ist; h) * EduQua zertifiziert ist oder über ein geprüftes Qualitätssicherungspro-
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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Vereinbarung über Hochschulbeiträge1). 4. Privatschulen und Privatschulung * § 74 Zulassung 1 Die Errichtung von Privatschulen ist gewährleistet. Die Privatschulen be- dürfen der Anerkennung, wenn sie den zusätzlich § 35 dieses Gesetzes. * § 75 * Kindergarten, Primarstufe und Sekundarstufe I 1 Privatschulen und Privatschulung im Bereich des obligatorischen Kinder- gartens, der Primar- und der Sekundarstufe I Prüfung ist der Direktion für Bildung und Kultur zuzustellen. * 4 Der Unterricht an Privatschulen und bei der Privatschulung darf nur von Lehrpersonen erteilt werden, die im Besitz eines von der Schweizerischen
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412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
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10. * § 19 * … § 20 * … § 21 * … 11. … * § 22 * … § 23 * … 14 412.112 12. Privatschulen und Privatschulung * § 24 * Privatschulen * 1 Die Direktion für Bildung und Kultur anerkennt Privatschulen, die den entsprechenden Schularten zugewiesen würden. * 2 … * § 25a * Privatschulung 1 Die Direktion für Bildung und Kultur bewilligt Privatschulung während der obligatorischen Schulzeit, wenn folgende Voraussetzungen noch religiös abhängig gemacht werden. § 25 Abgabe zugerische Zeugnisse * 1 Der Bildungsrat kann Privatschulen die Abgabe der zugerischen Zeugnisse bewilligen, wenn sie die zugerischen Lehrpläne verwenden
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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
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– Streitigkeiten zwischen Privaten und Körperschaften des öffentlichen Rechts 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz: 1. vermögensrechtliche Ansprüche Privater gegen Kanton oder Gemein- übernehmen. * 3 Hauptamtliche Verwaltungsrichter dürfen nicht im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan privater Erwerbsgesellschaften sowie öffentlicher Anstalten und Dienstleistungsbetriebe tätig sein. § 55a ten und Anstalten des kantonalen öffentli- chen Rechtes, auf Beauftragte von Behörden sowie auf Private und privat- rechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und Entschei- dungsbefugnisse
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711.31-21-1.de.pdf
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Mobilität und Siedlung M 5.1 Handlungen 1. Kanton und Gemeinden unterstützen das Engagement der Privatwirtschaft bei Realisierungen von Wohn- und Arbeitsformen mit flächeneffizienten Mobilitätsformen. 2. Kanton
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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beruflichen Grundausbil- dung, der tertiären Bildung und der berufsorientierten Weiterbildung an private Bildungsanbietende (§ 2 Abs. 1 Bst. h des Einführungsge- setzes zu den Bundesgesetzen über die B Zustimmung des Regierungsrats einzuho- len; 6. Abschluss von Leistungsvereinbarungen des Kantons mit privaten Dritten betreffend die Übertragung öffentlicher Aufgaben des Kantons bis zu einer Vergütung von
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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
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Stützpunktaufgaben, c) von ihr beauftragten Personen. § 57a * Präventionsbeiträge privater Versicherungsgesellschaften * 1 Die privaten Versicherungsgesellschaften, die im Kanton Zug Mobiliar ge- gen Feuer- und Beiträge des Bundes § 56 Kurskosten, Kursbesoldung § 57 Entschädigungen § 57a * Präventionsbeiträge privater Versicherungsgesellschaften * 5. Rechtspflege § 58 Einsprachen und Beschwerden * § 59 * … § 60 *
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732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
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on ist verboten. § 12 Ablagerung und Littering 1 Das Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund und Lit- tering ist verboten. 2 Öffentliche Abfallkörbe dienen der Aufnahme des üblicherweise n des Zeba oder Personen, die im Auftrag des Zeba handeln, ist der Zutritt zur Sammelstelle auf privatem Grund zu gewähren. * § 16c * Erstellungs- und Betriebskosten 1 Die Unterflur- und Halbunterfluranlagen
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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: a) Übertretungen eines durch die zuständige Behörde erlassenen Fahr- oder Parkierverbotes auf privatem Grund; b) in gemeindlichen Erlassen vorgesehene Übertretungstatbestände. 2 Er kann seine Befugnisse herangezogen werden. 7.8. Weitere Bestimmungen § 122 Belohnung 1 Für die erfolgreiche Mitwirkung Privater bei der Fahndung kann die Poli- zei mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eine Belohnung aussetzen kommunaler, kanto- naler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts; c) die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen internationa- ler