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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
beruflichen Grundausbil- dung, der tertiären Bildung und der berufsorientierten Weiterbildung an private Bildungsanbietende (§ 2 Abs. 1 Bst. h des Einführungsge- setzes zu den Bundesgesetzen über die B Zustimmung des Regierungsrats einzuho- len; 6. Abschluss von Leistungsvereinbarungen des Kantons mit privaten Dritten betreffend die Übertragung öffentlicher Aufgaben des Kantons bis zu einer Vergütung von
154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PVO)
Amtsgeheimnis 1 Bestehen Zweifel, ob an einer Tatsache ein öffentliches oder ein schüt- zenswertes privates Geheimhaltungsinteresse besteht, so wird bis zum Ent- scheid durch die zuständige Direktion das fenen Anstalt über die Meldung. 14) BGS 154.21 15) BGS 156.1 11 154.211 3 Wenn keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entge- genstehen, erteilt die Ombudsstelle der meldenden Mitarbeiterin
931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
Wald und Wild betreut die kantonseigenen Waldungen. Es kann die betriebliche Infrastruktur auf privatrechtlicher Grundlage Dritten zur Verfügung stellen. * 7 Das Amt für Wald und Wild erteilt Waldeigentum von Gewässern; d) zwecks Zufahrt zu einem bebauten Grundstück nach Massgabe einer entsprechenden privaten Berechtigung, wenn keine andere Strassener- schliessung besteht. 2 Im Einzelfall können weitere
861.422 - Richtlinie betreffend Unterstützungsleistungen für Personen aus dem Asylbereich ohne Aufenthaltsbewilligung (Unterstützungsrichtlinie)
460 Franken 4 Personen 530 Franken Ab 5 Personen 600 Franken § 6 Übernahme der Wohnkosten bei Privatwohnungen 1 Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (Ausweis F) und Schutzbedürftigen Unterkünften § 5 Benutzungsgebühr bei Unterbringung in Gastfamilien § 6 Übernahme der Wohnkosten bei Privatwohnungen § 7 Situationsbedingte Leistungen 3. Nothilfeleistungen § 8 Grundbedarf für den Lebensunterhalt Pro weitere Person + 120 Franken 4 Sind Personen in der Lage, ohne finanzielle Unterstützung eine private Unterkunft zu beziehen, haben sie innerhalb von sechs Monaten eine eigene Wohnung zu suchen, wobei
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
: a) Übertretungen eines durch die zuständige Behörde erlassenen Fahr- oder Parkierverbotes auf privatem Grund; b) in gemeindlichen Erlassen vorgesehene Übertretungstatbestände. 2 Er kann seine Befugnisse herangezogen werden. 7.8. Weitere Bestimmungen § 122 Belohnung 1 Für die erfolgreiche Mitwirkung Privater bei der Fahndung kann die Poli- zei mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eine Belohnung aussetzen kommunaler, kanto- naler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts; c) die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen internationa- ler
753.32 - Verordnung über das Einwassern von Booten
(Boote mit ZG-Kontrollschildern). 2 Private Einwasserungsstellen dürfen nur von Booten entsprechend der je- weiligen Konzession benützt werden. Es ist verboten, private Einwasse- rungsstellen weiteren Booten Boote (ZG- Kontrollschilder) beschränkt auf die konzessionierten Abstellplätze und die bestehenden privaten Abstellplätze im Sinne von § 3 BSVO. 1) BGS 753.1 2) BGS 753.3 GS 2024/028 1 753.32 § 4 Pflichten
711.31-21-1.de.pdf
und Siedlung M 5.1 Planungsgrundsätze 1. Kanton und Gemeinden unterstützen das Engagement der Privatwirtschaft bei Realisierungen von Wohn- und Arbeitsformen mit flächeneffizienten Mobilitätsformen. 2. Kanton
154.120 - Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung
nachweislich nur mit einem privaten Motorfahrzeug auf zumutbare Weise zurücklegen kann. Als nicht zu- mutbar gilt das Zurücklegen eines Arbeitsweges (Hin- oder Rückfahrt) ohne Privatfahrzeug dann, wenn dies mit Wer gegen das Reglement oder die Weisung verstösst, wird bei der Park- feldkontrolle mit einer Privatanzeige belegt. 3. Schlussbestimmungen § 18 Übergangsbestimmungen 1 Aufgrund der neu geregelten Zuteilung
711.31-22-1.de.pdf
und Siedlung M 5.1 Planungsgrundsätze 1. Kanton und Gemeinden unterstützen das Engagement der Privatwirtschaft bei Realisierungen von Wohn- und Arbeitsformen mit flächeneffizienten Mobilitätsformen. 2. Kanton
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
den gemeindlichen und privaten Schulen sowie den Er- ziehungsberechtigten privat geschulter Kinder einzuverlangen. * 3 Sie ist ausserdem berechtigt, bei der bewilligten Privatschulung angemel- dete Besuche oder beim Rektor zum Schulbesuch anzumelden oder den Besuch einer anerkannten Privatschule bzw. eine bewilligte Privatschulung mitzuteilen. * 2 Die gemeindliche Einwohnerkontrolle meldet dem Rektorat die gets und -abrechnungen offenlegt; f) eine angemessene Eigenleistung erbringt; g) in der Regel privatrechtlich organisiert ist; h) * EduQua zertifiziert ist oder über ein gleichwertiges Qualitätssiche- r

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