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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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Vereinbarung über Hochschulbeiträge15). 4. Privatschulen und Privatschulung * § 74 Zulassung 1 Die Errichtung von Privatschulen ist gewährleistet. Die Privatschulen be- dürfen der Anerkennung, wenn sie den zusätzlich § 35 dieses Gesetzes. * § 75 * Kindergarten, Primarstufe und Sekundarstufe I 1 Privatschulen und Privatschulung im Bereich des obligatorischen Kinder- gartens, der Primar- und der Sekundarstufe I Kultur zuzustellen. * 15) SR 414.23 16) BGS 412.112 29 412.11 4 Der Unterricht an Privatschulen und bei der Privatschulung darf nur von Lehrpersonen erteilt werden, die im Besitz eines von der Schweizerischen
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943.11 - Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz, GGG)
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Wassern, sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. 3 Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke im privaten geschlossenen Bereich ist bewilligungspflichtig, soweit sie gewerbsmässig erfolgt. § 7 Zuständigkeit
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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
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– Streitigkeiten zwischen Privaten und Körperschaften des öffentlichen Rechts 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz: 1. vermögensrechtliche Ansprüche Privater gegen Kanton oder Gemein- Hauptamtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichts dürfen nicht im Ver- waltungs- oder Aufsichtsorgan privater Erwerbsgesellschaften sowie öffent- licher Anstalten und Dienstleistungsbetriebe tätig sein. * § ten und Anstalten des kantonalen öffentli- chen Rechtes, auf Beauftragte von Behörden sowie auf Private und privat- rechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und Entschei- dungsbefugnisse
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861.4 - Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG)
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mit privater oder öffentlicher Trägerschaft Betriebsbeiträge leisten, soweit im Kanton keine entsprechenden Dienste angeboten werden. § 39 Mitsprache 1 Der Regierungsrat kann Beiträge an private Institutionen te arbeitslose Personen dürfen im Rahmen von Integrations- massnahmen nur dann direkt bei Privatunternehmungen platziert werden, wenn a) * die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zu diesem Zweck kein beste- abtritt, soweit eine Abtretung zulässig ist. * 3 Die Sozialdienste können von Sozial- oder Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten gestützt auf diesen Forderungs- übergang verlangen
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861.512 - Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV)
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Wohnbereich von Sonder- und Privatschulen 1 Die Direktion des Innern prüft regelmässig die Einhaltung der Bewilli- gungsvoraussetzungen der Wohnbereiche von Sonder- und Privatschulen gemäss § 10 dieser Verordnung Tagesstrukturen mit Lohn wird keine Eigenleistung erho- ben. 5 Falls die Direktion des Innern für privat wohnende Personen in Tages- strukturen ohne Lohn eine Eigenleistung festlegt, darf diese höchstens Zuständigkeiten § 5 Koordination der Behindertengleichstellung § 6 Wohnbereich von Sonder- und Privatschulen § 7 Kantonale IVSE)-Verbindungsstelle 3. Bewilligung, Anerkennung und Aufsicht 3.1 Allgemeine
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161.3 - Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
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1 JStG2). * 2 Zur Bekämpfung der Jugendkriminalität arbeitet sie bzw. er mit öffentli- chen und privaten Institutionen bzw. Organisationen im Bereich der Jugend- hilfe zusammen. 3 Sie bzw. er ist beim
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212.315 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
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beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz in einem der Konkordatskantone: * a) Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung gemäss dem
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212.313 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
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it § 1 Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über die privaten Stiftungen im Sinne von Art. 80 ff. ZGB (sog. klassische Stiftun- gen), die nach ihrer Bestimmung
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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den gemeindlichen und privaten Schulen sowie den Er- ziehungsberechtigten privat geschulter Kinder einzuverlangen. * 3 Sie ist ausserdem berechtigt, bei der bewilligten Privatschulung angemel- dete Besuche oder beim Rektor zum Schulbesuch anzumelden oder den Besuch einer anerkannten Privatschule bzw. eine bewilligte Privatschulung mitzuteilen. * 2 Die gemeindliche Einwohnerkontrolle meldet dem Rektorat die gets und -abrechnungen offenlegt; f) eine angemessene Eigenleistung erbringt; g) in der Regel privatrechtlich organisiert ist; h) * EduQua zertifiziert ist oder über ein gleichwertiges Qualitätssiche- r
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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beruflichen Grundausbil- dung, der tertiären Bildung und der berufsorientierten Weiterbildung an private Bildungsanbietende (§ 2 Abs. 1 Bst. h des Einführungsge- setzes zu den Bundesgesetzen über die B Zustimmung des Regierungsrats einzuho- len; 6. Abschluss von Leistungsvereinbarungen des Kantons mit privaten Dritten betreffend die Übertragung öffentlicher Aufgaben des Kantons bis zu einer Vergütung von