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531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
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Das Amt organisiert die Kontrolle der Schutzräume und -anlagen. Es kann die Kontrolltätigkeit an Private übertragen. 2 Weigert sich die Eigentümerschaft, festgestellte Mängel zu beheben, ord- net das Amt
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732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
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on ist verboten. § 12 Ablagerung und Littering 1 Das Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund und Lit- tering ist verboten. 2 Öffentliche Abfallkörbe dienen der Aufnahme des üblicherweise n des Zeba oder Personen, die im Auftrag des Zeba handeln, ist der Zutritt zur Sammelstelle auf privatem Grund zu gewähren. * § 16c * Erstellungs- und Betriebskosten 1 Die Unterfluranlagen für Hauskehricht
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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: a) Übertretungen eines durch die zuständige Behörde erlassenen Fahr- oder Parkierverbotes auf privatem Grund; b) in gemeindlichen Erlassen vorgesehene Übertretungstatbestände. 2 Er kann seine Befugnisse öffentlichen oder privaten Interessen ent- gegenstehen. § 88a * Akteneinsicht im abgeschlossenen Verfahren 1 Parteien können die Akten einsehen, sofern keine überwiegenden öffentli- chen oder privaten Interessen herangezogen werden. 7.8. Weitere Bestimmungen § 122 Belohnung 1 Für die erfolgreiche Mitwirkung Privater bei der Fahndung kann die Poli- zei mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eine Belohnung aussetzen
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154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
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Grundsatz nach Abs. 1 abweichende Re- gelungen vorsehen. * § 9 Arbeitsabsenzen 1 Arbeitsabsenzen aus privaten Gründen gelten nicht als Arbeitszeit. 2 Für ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen
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154.221 - Verordnung über besondere Entschädigungen (Entschädigungsverordnung)
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für die Benützung privater Motorfahrzeuge erteilen. 2 154.221 6 Im Einzelfall und nach Bewilligung durch die oder den Vorgesetzten wer- den die Auslagen für die Benutzung privater Motorfahrzeuge entschädigt Parkieren der Fahrzeuge werden die tatsächlichen Kosten entschä- digt. § 6 Benützung privater Motorfahrzeuge 1 Die Benützung privater Motorfahrzeuge gemäss § 5 Abs. 5 und 6 wird mit folgenden Ansätzen entschädigt: pro km 35 Rp. 2 Mit diesen Entschädigungen sind alle Ansprüche aus der beruflichen Be- nützung privater Motorfahrzeuge abgegolten, einschliesslich des Kostenan- teils für Versicherungen. In Härtefällen
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821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
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bleibt die Bezeichnung weiterer universitärer Medizinalberu- fe durch den Bund. 7 821.1 § 22 Privatapotheke 1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte können mit B Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet ist. 3 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Privatapotheke darf Arzneimittel le- diglich für den eigenen Praxisbedarf abgeben. Der Handverkauf oder die Ausserordentliche Ereignisse § 20 Tarife 3.3. Universitäre Medizinalberufe § 21 Begriff § 22 Privatapotheke § 23 Notfalldienste § 24 Ausführungsrecht 3.4. Andere Berufe im Gesundheitswesen § 25 Ausfüh
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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Fliegenlassen von Drohnen bis 50 Meter über Boden so- wie das Betreiben von Überwachungsgeräten für private Zwecke verboten. Ausnahmen benötigen eine Bewilligung des Amts für Wald und Wild. Die Waldeigent von Gewässern; d) zwecks Zufahrt zu einem bebauten Grundstück nach Massgabe einer entsprechenden privaten Berechtigung, wenn keine andere Strassener- schliessung besteht. 5) BGS 932.1 5 931.1 2 Im Einzelfall
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933.211 - Verordnung über die Fischerei
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Auslegen mindestens 100 m zu betragen. Schwebnetze, die in genügender Entfernung von ande- ren Privatfischenzen gesetzt, durch unvorhergesehene Strömung aber auf diese Gebiete abgetrieben worden sind, dürfen
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162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
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Verwaltungsgericht veröffentlicht seine Urteile in geeigneter Form. * 2 Berechtigte öffentliche oder private Interessen dürfen dabei nicht verletzt werden. 3 In besonderen Fällen, insbesondere bei öffentlichem chen Klagen aus Streitigkeiten zwischen Kör- perschaften des öffentlichen Rechts sowie zwischen Privaten und Kör- perschaften des öffentlichen Rechts gemäss § 80 und § 81 des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes
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943.11 - Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz, GGG)
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Wassern, sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. 3 Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke im privaten geschlossenen Bereich ist bewilligungspflichtig, soweit sie gewerbsmässig erfolgt. § 7 Zuständigkeit