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Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
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en Wert ist; b) das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige entgegenste hende Privatinteressen überwiegt; c) die Massnahme verhältnismässig ist; d) die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten hen Funde; g) Antragstellung für vorsorgliche Schutzmassnahmen; h) Beratung von Behörden und Privatpersonen in allen Fragen des Denk mal und Kulturgüterschutzes; i) * Durchführung von Kulturgütersch Denkmalpflege und Archäologie sind öf fentlich zugänglich. Der Persönlichkeitsschutz von betroffenen Privaten ist gewährleistet. § 15 Gemeinden 1 Die Gemeinden wirken beim Vollzug dieses Gesetzes mit. 2 Sie
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Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW)
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Kanton Zug 413.142 Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW) Vom 21. August 2002 (Stand 21. August 2002) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kanto
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Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung)
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beruflichen Grundausbildung, der ter tiären Bildung und der berufsorientierten Weiterbildung an private Bildungsanbietende vergeben;6) i) * kann Investitions und Betriebsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Grundausbildung, der tertiären Bildung und der berufsorientierten Weiter bildung an private Bildungsanbietende (§ 6 Abs. 1 Ziff. 12 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS kantonalen Berufsfachschulen führen Weiterbildungszentren. * 3 Der Kanton kann von ihm anerkannten, privaten Bildungsinstitutionen Leistungsaufträge erteilen. § 6 Kantonsbeiträge 1 Der Kanton trägt zusammen
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Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
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Privat- wegen und anderem Privatareal ist der Zivilweg zu beschreiten. * 1) SR 741.21 2) SR 741.21 3) SR 741.21 7 751.21 3 Auf Einmündungen von Privatstrassen und Wegen, die nur privater Benüt- zung dienen, Verkehrsflächen in privatem Eigentum * 1 Zur Signalisation auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer ge- mäss Art. 113 SSV3) ist der Gemeinderat zuständig. * 2 Zur Signalisation privater Strassen privater Hoch- und Tiefbau einschliesslich Strassenunterhalt; 6. werkinternen Verkehr; 7. Zufahrten innerhalb privater Grundstücke. 2 Vom Verbot ausgenommen ist ferner der Einsatz von Fahrzeugen zur Pis- tenbearbeitung
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Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
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ist in gut sichtbarer Weise anzu- geben, wo im Notfall Heilmittel bezogen werden können. § 21 Privatapotheken 1 Für folgende Betriebe mit einer Betriebsbewilligung nach § 26 GesG2) gel- ten die Bestimmungen
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Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW)
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Strassen und Wegen. § 18 Entwässerungen im Bereich von Strassen und Wegen 1 Wasser darf nicht von privaten Plätzen und Wegen, von Dachtraufen oder aus offenen Rinnen und Röhren auf öffentliche Strassen und
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Verordnung zum Gesetz über die Gewässer (V GewG)
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Gewässern, an privaten Gewässern ausserhalb der Bauzonen sowie bei Kanälen, die Wasser aus öffentlichen Gewässern führen oder überwiegend von ausserhalb der Bauzonen gelegenen privaten Gewässern gespiesen tete Nutzungen öffentlicher Gewässer; 1) BGS 111.1 2) BGS 731.1 GS 26, 635 1 731.11 b) jede Nutzung privater Gewässer; c) die Einleitung von verschmutztem Abwasser in einen Vorfluter sowie die Versickerung
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Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (V ChemG)
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Kanton Zug 816.1 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (V ChemG) Vom 15. September 2009 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 32
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Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf (KRB Energiebeiträge II)
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Kanton Zug 740.16 Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf (KRB Energiebeiträge II) Vom 26. Januar 2012 (Stand 14. April 2012) Der
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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Wald und Wild betreut die kantonseigenen Waldungen. Es kann die betriebliche Infrastruktur auf privatrechtlicher Grundlage Dritten zur Verfügung stellen. * § 31 Aufgaben der Revierforstleute 1 Die Revierforstleute von Gewässern; d) zwecks Zufahrt zu einem bebauten Grundstück nach Massgabe einer entsprechenden privaten Berechtigung, wenn keine andere Strassener schliessung besteht. 2 Im Einzelfall können weitere