Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

3901 Inhalte gefunden
Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
en Wert ist; b) das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige entgegenste­ hende Privatinteressen überwiegt; c) die Massnahme verhältnismässig ist; d) die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten hen Funde; g) Antragstellung für vorsorgliche Schutzmassnahmen; h) Beratung von Behörden und Privatpersonen in allen Fragen des Denk­ mal­ und Kulturgüterschutzes; i) * Durchführung von Kulturgütersch Denkmalpflege und Archäologie sind öf­ fentlich zugänglich. Der Persönlichkeitsschutz von betroffenen Privaten ist gewährleistet. § 15 Gemeinden 1 Die Gemeinden wirken beim Vollzug dieses Gesetzes mit. 2 Sie
Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW)
Kanton Zug 413.142 Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW) Vom 21. August 2002 (Stand 21. August 2002) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kanto
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung)
beruflichen Grundausbildung, der ter­ tiären Bildung und der berufsorientierten Weiterbildung an private Bildungsanbietende vergeben;6) i) * kann Investitions­ und Betriebsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Grundausbildung, der tertiären Bildung und der berufsorientierten Weiter­ bildung an private Bildungsanbietende (§ 6 Abs. 1 Ziff. 12 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS kantonalen Berufsfachschulen führen Weiterbildungszentren. * 3 Der Kanton kann von ihm anerkannten, privaten Bildungsinstitutionen Leistungsaufträge erteilen. § 6 Kantonsbeiträge 1 Der Kanton trägt zusammen
Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
Privat- wegen und anderem Privatareal ist der Zivilweg zu beschreiten. * 1) SR 741.21 2) SR 741.21 3) SR 741.21 7 751.21 3 Auf Einmündungen von Privatstrassen und Wegen, die nur privater Benüt- zung dienen, Verkehrsflächen in privatem Eigentum * 1 Zur Signalisation auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer ge- mäss Art. 113 SSV3) ist der Gemeinderat zuständig. * 2 Zur Signalisation privater Strassen privater Hoch- und Tiefbau einschliesslich Strassenunterhalt; 6. werkinternen Verkehr; 7. Zufahrten innerhalb privater Grundstücke. 2 Vom Verbot ausgenommen ist ferner der Einsatz von Fahrzeugen zur Pis- tenbearbeitung
Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
ist in gut sichtbarer Weise anzu- geben, wo im Notfall Heilmittel bezogen werden können. § 21 Privatapotheken 1 Für folgende Betriebe mit einer Betriebsbewilligung nach § 26 GesG2) gel- ten die Bestimmungen
Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW)
Strassen und Wegen. § 18 Entwässerungen im Bereich von Strassen und Wegen 1 Wasser darf nicht von privaten Plätzen und Wegen, von Dachtraufen oder aus offenen Rinnen und Röhren auf öffentliche Strassen und
Verordnung zum Gesetz über die Gewässer (V GewG)
Gewässern, an privaten Gewässern ausserhalb der Bauzonen sowie bei Kanälen, die Wasser aus öffentlichen Gewässern führen oder überwiegend von ausserhalb der Bauzonen gelegenen privaten Gewässern gespiesen tete Nutzungen öffentlicher Gewässer; 1) BGS 111.1 2) BGS 731.1 GS 26, 635 1 731.11 b) jede Nutzung privater Gewässer; c) die Einleitung von verschmutztem Abwasser in einen Vorfluter sowie die Versickerung
Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (V ChemG)
Kanton Zug 816.1 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (V ChemG) Vom 15. September 2009 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 32
Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf (KRB Energiebeiträge II)
Kanton Zug 740.16 Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf (KRB Energiebeiträge II) Vom 26. Januar 2012 (Stand 14. April 2012) Der
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
Wald und Wild betreut die kantonseigenen Waldungen. Es kann die betriebliche Infrastruktur auf privatrechtlicher Grundlage Dritten zur Verfügung stellen. * § 31 Aufgaben der Revierforstleute 1 Die Revierforstleute von Gewässern; d) zwecks Zufahrt zu einem bebauten Grundstück nach Massgabe einer entsprechenden privaten Berechtigung, wenn keine andere Strassener­ schliessung besteht. 2 Im Einzelfall können weitere

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch