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3100.2 - Bericht und Antrag erweiterte Staatswirtschaftskom.
Gesundheitswesen» fallen. Sind Mitarbeitende von Apothe- ken oder Medizinische Praxisassistentinnen in Privatpraxen auch gemeint? Wie steht es mit dem Pflegepersonal in Altersheimen? Auch die Stawiko anerkennt Informationen wurde auf das Pos- tulat verwiesen. Dem wurde entgegengehalten, dass Mietverhältnisse privatrechtlich geregelt sind und dass die öffentliche Hand nicht eingreifen sollte. Die Kommissionsmehrheit als auch der Kanton Zug während der Corona-Krise verschiedene Unterstützungen anbietet. Auch von Privaten dürfe ein gewisses Mittragen der Lasten erwartet werden. ➔ Die Stawiko beantragt mit 11 Ja- zu 4
3113.2 - Antwort des Regierungsrats
Verdichtung von ehemaligen Industriearealen entsteht vielfach eine Win-Win-Situation, welche den privaten Investoren einen Mehrwert generieren und gleichzeitig viele preisgünstige Wohnungen entste- hen Handlungsbedarf für die Förderung des preisgünstigen Wohnraums ist vorhan- den. Indes sind für den privaten Wohnungsbau die Gemeinden zuständig. Es liegt in ihrer Kom- petenz, welche Schwerpunkte sie setzen
3114.2 - Bericht und Antrag des Büros des Kantonsrats
Vergleich mit ähnlichen, aber eben doch nicht gleichen Veranstaltungen von juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Ein Parlament ist und bleibt eine grundlegende Institution unserer
3126.2 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
gen eine Lockerung der Bewilligungsvoraussetzungen für die Privatschulung war damals deut- lich. In Anbetracht der Gefahren des Privatunterrichts kann davon ausgegangen werden, dass die gezielte Förderung Bestimmungen des Kantons Bern vor, die wie folgt lauten: „12.3 Privatunterricht Art. 71 - Bewilligung Eltern, die ihre Kinder selbst oder privat unterrichten lassen, bedürfen einer Bewilligung der zuständigen gesetzli- chen Neuerungen wurden die Voraussetzungen für die Privatschulung an die Anforderungen an die Privatschulen angepasst. Eine Privatschulung kann somit nur bewilligt werden, wenn ein Unterricht gew
3126.1 - Petitionstext
Kantons Bern vor, die im Einzelnen wie folgt lauten: «12.3 Privatunterricht Art. 71 - Bewilligung Eltern, die ihre Kinder selbst oder privat unterrichten lassen, bedürfen einer Bewilligung der zuständigen selbstverständlich sein, dass den Eltern das Organisieren privater Bildung und die freie Schuiwahl ihrer Kinder zugestanden wird und dass private Initiative nicht behindert, sondern vielmehr ermöglicht und vielen Familien grundlos und ohne Not verweigert. So auch im Kanton Zug, welcher den elterlichen Privatunterricht äusserst restriktiv regelt. Die Petenten sind der Meinung, dass es an der Zeit ist, diese Praxis
2966.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Insbesondere an Randzeiten, wenn kein Angebot des öffentlichen Verkehrs mehr vorhanden ist, stehen private Taxis für die individuelle Beförderung zur Verfügung. Taxi- standorte befinden sich meistens bei
2969.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
die Gesetzgebung betreffend die kantonale Schätzungskommission (Abgrenzung zwischen amtlic hen und privaten Schätzungen) bedarf laut Verwaltungsgericht einer vertieften Prüfung. Schliesslich steht auch die
2962.2 - Antwort des Regierungsrats
Unterhalt von kantonalen Strassen und Wegen Aufgaben des Kantons. Für National-, Gemeinde- und Privatstrassen gelten andere Zuständigkeiten. Da- raus erhellt, dass die Beantwortung der Fragen der Interpellantin Markierung von Strassen und Wegen wegleitend (§ 7 V GSW). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Normen privater Vereinigungen, Wegleitungen und dergleichen rechtlich betrachtet Richtlinien entsprechen. Diese
2985.3 - Bericht und Antrag der Kommission
freiheit», weshalb Personendaten Privaten gegenüber nur für den Zweck der Forschung be-kannt gegeben werden dürften. Ferner solle damit vermieden werden, dass Private (natürliche und juristische Personen) Pflichten hinsichtlich des Datenschutzes von öffentlichen Or-ganen des Kantons Zug (Kanton, Gemeinden, Private mit Leistungsvereinbarungen). Diese wer-den präzisiert und der Schutz der Daten der betroffenen Personen Voraussetzungen für das Bekanntgeben von Personendaten zu einem nicht personenbezogenen Zweck an Private (Bst. b) von jenem an andere kantonale oder gemeindli-che Organe (Bst. a) unterscheiden. Die Sic
2985.2 - Antrag des Regierungsrats
bekannt zu geben, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind. 3 Die private Empfängerin oder der private Empfänger hat sich zudem schriftlich zu verpflichten, die Personendaten nicht für Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke, namentlich für Statistik, Planung oder Forschung; und b) Private zur Bearbeitung für Zwecke der Forschung. 2 Die Empfängerin oder der Empfänger hat sich schriftlich möglich Gelegenheit zur Stel- lungnahme zu geben. b) die oder der Dritte um Bekanntgabe ersuchende Private glaubhaft macht, dass sie die Personendaten zur Durchsetzung ihrer oder er dadurch behindert wird

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